Anforderungen an Bauteile

Feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile

Die Brandschutzanforderungen an die Bauteile eines Gebäudes steigen entsprechend der Gebäudeklassen (GK) mit der Höhe und der Größe der Nutzungseinheiten eines Bauwerkes. Die hier aufgeführten Begriffserklärungen sind der Musterbauordnung (MBO) oder einzelnen Landesbauordnungen (LBO) entnommen.

Gallerie

Für eine korrekte Umsetzung sind die Vorgaben der jeweiligen LBO einzuhalten. Die Bauordnungen unterscheiden zwischen feuerbeständigen (fb), hochfeuerhemmenden (hfh) und feuerhemmenden (fh) Bauteilen.

  • Bei feuerbeständigen Bauteilen (fb) muss die Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten betragen. Tragende und aussteifende Bauteile müssen nach aktueller MBO überwiegend aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich mit einer in Bauteilebene durchgehenden Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) ausgestattet sein. Einzelne Landesbauordnungen (z.B. Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen etc.) lassen auch unter bestimmten Voraussetzungen überwiegend oder ausschließlich brennbare Baustoffe für feuerbeständige Bauteile zu.
  • Die Feuerwiderstandsdauer hochfeuerhemmender Bauteile (hfh) muss 60 Minuten betragen. Tragende und aussteifende Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen dann jedoch allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) verkleidet sein. Die Dämmstoffe dürfen ebenfalls nicht brennbar sein. Auch hiervon gibt es Ausnahmen in einzelnen Landesbauordnungen.
  • Feuerhemmende Bauteile (fh) müssen 30 Minuten dem Feuer widerstehen. Alle Teile dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN 4102-2: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen und ihrer Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen:

Auszug aus DIN 4102-2 Tabelle 2 (s. a. Abb. 4 Bildergalerie)

Fachwissen zum Thema

Brandschutztechnisch können Bauteile in tragende, aussteifende (nicht raumabschließende) und raumabschließende Bauteile unterschieden werden.

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Baustoffe/​Bauteile

Bauteile: Gliederung

Brandschutztechnisch können Bauteile in tragende, aussteifende (nicht raumabschließende) und raumabschließende Bauteile unterschieden werden.

Kalksandsteine entsprechen der Baustoffklasse A1.

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Baustoffe/​Bauteile

Brandverhalten: Baustoffe nach deutscher Klassifizierung

Bauprodukte müssen entsprechend den Vorgaben der Bauordnungen zum vorbeugenden baulichen Brandschutz gewählt und verwendet werden.

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Kalksandsteine entsprechen der Baustoffklasse A1.

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Brandschutztechnisch können Bauteile in tragende, aussteifende (nicht raumabschließende) und raumabschließende Bauteile unterschieden werden.

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Anforderungen an Bauteile

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Die Bauordnungen unterscheiden zwischen feuerbeständigen (fb), hochfeuerhemmenden (hfh) und feuerhemmenden (fh) Bauteilen.

Raumabschließende Bauteile

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

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Balkone und Gebäudeabschlusswände

Baulückenschließung in Berlin-Kreuzberg: Die Balkone treten kaum vor die Außenwand vor

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Tragende und aussteifende Bauteile

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein (im Bild: U-Bhf in München).

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Wärmedämmverbundsysteme

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Brandwände I

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

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Brandwände II

Siebengeschossiger Holzbau in Berlin Prenzlauer Berg

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Brandwände III

In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).

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Brandwand als Gebäudeabschlusswand in Verbindung mit der Brandwand zum Nachbarn

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Nach Musterbauordnung (MBO) § 30 müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden bzw. nach 40,00 m im...

Trennwände

Trennwände verhindern die Brandausbreitung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten.

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Decken

Betondecken, wie z.B. in der Zollverein School of Management and Design in Essen, sind horizontale, raumabschließende Bauteile, die im Brandfall ausreichend lange standsicher sein müssen.

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In Gebäuden, die bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichtet wurden, befinden sich überwiegend Holzbalkendecken.

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Dachlandschaft Quedlinburg

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Dachausbau eines Gewerbehofes in Berlin-Kreuzberg

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