Wandöffnungen und Türgrößen nach DIN 18101
Baurichtmaß und Baunennmaß
Das maßliche und passgenaue Zusammenfügen unterschiedlicher Bauteile in Roh- und Ausbau erfolgt über Vereinbarungen, die dazu beitragen sollen, spätere und unter Umständen aufwendige Nacharbeiten zu vermeiden. Die DIN 4172 Maßordnung im Hochbau definiert dazu die beiden Begriffe Baurichtmaß und Nennmaß. Baurichtmaße sind gemäß dem oktametrischen Grundmodul immer ein Vielfaches von 12,5 cm, und zwar sowohl in der Breite als auch in der Höhe.
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Wesentlich wichtiger ist jedoch für die Planung und Ausführung das Baunennmaß. Dieses Maß gibt nämlich einerseits das tatsächlich erforderliche Sollmaß an, und andererseits berücksichtigt es als rechnerische/maßliche Komponente die Fugen des jeweiligen Wandaufbaus. Nur bei fugenlosen Wandaufbauten sind beide Maße identisch.
DIN 18101 Türen - Türen für den Wohnungsbau - Türblattgrößen, Bandsitz und Schlosssitz - Gegenseitige Abhängigkeit der Maße definiert die Wandöffnungen für Türen, aus denen sich dann wiederum die genormten Größen von Zargen und Türblättern ergeben. Im Rahmen dieser Norm gilt:
- Öffnungsbreite: Nennmaß = Baurichtmaß + 10 mm
- Öffnungshöhe: Nennmaß = Baurichtmaß + 5 mm
Folgende Größen gelten als Vorzugsgrößen:
- Baurichtmaß 62,5 x 200,0 = Nennmaß 63,5 x 200,5
- Baurichtmaß 75,0 x 200,0 = Nennmaß 76,0 x 200,5
- Baurichtmaß 87,5 x 200,0 = Nennmaß 88,5 x 200,5
- Baurichtmaß 100,0 x 200,0 = Nennmaß 101,0 x 200,5
- Baurichtmaß 112,5 x 200,0 = Nennmaß 113,5 x 200,5
Die Türhöhe von 200 cm kann dabei gegen die nächstgrößere Höhe von 212,5 cm ausgetauscht werden. Dies erweist sich schon deshalb als sinnvoll, weil die Menschen in Europa nach statistischen Angaben durchschnittlich größer als früher werden.
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