Brandschutz im Dachgeschossausbau

Am Beispiel der Berliner Bauordnung (BauO Bln)

Gerade in Großstädten wie Berlin ist der Dachgeschossausbau ein wiederkehrendes Thema. Welche Schwerpunkte es während der Planungsphase in Bezug auf den Brandschutz zu beachten gilt, ist im Folgenden am Beispiel der Berliner Bauordnung (BauO Bln) aufgeführt.

Sanierung und Dachgeschossausbau eines Quartiers der 1930er-Jahre in Hamburg („Weltquartier Wilhelmsburg“)
Manchmal sollen Bodenbeläge – in diesem Falle Sisal – gemäß dem Bestand fortgeführt werden

Einordnung in die Gebäudeklasse gemäß § 2 (3) BauO Bln
Die Erhöhung des Gebäudes um ein oder mehrere Geschosse erfordert zunächst eine Prüfung der Gebäudeklasse, um daraus die baulichen Anforderungen abzuleiten.

Bestandsschutz gemäß § 85 BauO Bln sowie Bestandsdecken
Dem schließt sich die Frage an: Inwieweit gilt der Bestandsschutz? Dies ist gemäß § 85 BauO Bln „Bestehende Bauliche Anlagen“ zu prüfen. Insbesondere betrifft dies den Umgang mit den Bestandsdecken. Hier geben die Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht zur „Beurteilung von Bestandsdecken“ entscheidende Hinweise: Bei einem nachträglichen Dachraumausbau in bestehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (z.B. Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnungen in einem Wohngebäude) handelt es sich im Regelfall nicht um eine wesentliche Änderung nach § 85 Abs. 3 BauO Bln. Somit kann eine Anpassung der nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage an die Anforderungen der BauO Bln nicht gefordert werden. Wird die vorhandene Decke unter dem Dachraum im Rahmen der Ausbauarbeiten in ihrem Aufbau nicht verändert und lediglich instand gesetzt, gehört sie nicht zu den unmittelbar berührten Teilen. Die Decke muss daher nicht an die brandschutztechnischen Anforderungen der BauO Bln angepasst werden. Da in diesem Fall keine neuen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, kann auch keine Abweichung zugelassen werden. Wird die Decke jedoch, z. B. aus Gründen des Schallschutzes, in ihrem Aufbau verändert, muss sie im Gebäude der Gebäudeklasse 5 die Anforderung feuerbeständig erfüllen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, im Fall des nachträglichen Dachraumausbaus eine Abweichung von dieser Anforderung zuzulassen. [1] Meist kommt hinzu, dass die angrenzenden Nutzungseinheiten bewohnt sind und eine unterseitige Ertüchtigung der Decke nicht möglich oder unzumutbar ist. Bei Erhalt der Bestandsdecken (z.B. Holzbalkendecken) zwischen Dachgeschoss und der darunterliegenden Nutzungseinheit wird meist oberseitig eine nichtbrennbare Schicht als brandschutztechnische Ertüchtigung oder Kompensationsmaßnahme im Falle einer Abweichung vorgesehen.

Brandwände gemäß § 30 BauO Bln
Die Brandwände sind im Falle des Ausbaus von Dachgeschossen meist vorhanden. Sie werden nicht wesentlich geändert und gemäß den Anforderungen der Bauordnung § 30 (5) BauO Bln bis 30 cm über Dach fortgeführt. Im Zuge der Dachsanierung oder kompletten Dacherneuerung ist darauf zu achten, dass keine brennbaren Baustoffe (Unterkonstruktion, Dämmung etc.) über die Brandwand hinweggeführt werden und Öffnungen wie Lichtkuppeln o.ä. die Abstände gemäß § 32 (5) (Dächer) BauO Bln zur Brandwand einhalten.

Treppen gemäß § 34 BauO Bln und Notwendige Treppenräume, Ausgänge gemäß § 35 BauO Bln

Der Dachgeschossausbau bringt brandschutztechnische Ertüchtigungen im Treppenraum mit sich. Besonderes Augenmerk liegt auf der Ausführung der Treppenraumwände. Notwendig ist, dass die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut fortgeführt werden. Die notwendigen Treppen müssen z.B. in der Gebäudeklasse 5 gemäß § 34 (4) BauO Bln in den tragenden Bauteilen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ob die bestehenden Treppen der Anforderung entsprechen, ist ggf. anhand der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Bauvorschriften zu prüfen bzw. zu bewerten. Eventuell ist eine Abweichung für den Erhalt der Bestandstreppe zu beantragen. Des Weiteren müssen gegenüber den bestehenden Wohnungseingangstüren die neu hergestellten Türen von der Nutzungseinheit zum Treppenraum dicht- und selbstschließend ausgebildet werden.

Im Treppenraum müssen Bodenbeläge gemäß § 35 (5) BauO Bln schwerentflammbar ausgeführt werden. Bei Bodenbelägen, die gemäß dem Bestand fortgeführt werden sollen (z.B. Sisal, s.a. Abb. 3) muss nachgewiesen werden, dass diese im Bestand tatsächlich vorhanden waren. Im Fall des Sisalteppichs geht es zum einen um die fehlende Einstufung des Bodenbelags als schwerentflammbar, zum anderen um die Einschätzung der ausreichenden Nutzung als Rettungsweg in Bezug auf die Rutschhemmung. Eine Rücksprache mit dem Prüfingenieur für Brandschutz ist erforderlich.

Die zur Belüftung erforderlichen Fensteröffnungen im Treppenraum eines Bestandsgebäudes erfüllen oftmals nicht die geforderten Öffnungsmaße gemäß § 35 (8) BauO Bln: 0,60 m x 0,90 m (Breite x Höhe). Es ist eine Abweichung erforderlich. Wird das Gebäude in die Gebäudeklasse 5 eingeordnet (OKFF über Gelände > 13 m), ist im Treppenraum an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung vorzusehen, die einen freien Querschnitt von 1 m² besitzen muss, und sowohl vom Erdgeschoss als auch vom obersten Geschoss (Dachgeschoss) aus mit einem Taster geöffnet werden kann. Endet der notwendige Treppenraum, z.B. durch Ausbildung einer Maisonette, bereits im letzten Obergeschoss, ist dort diese Öffnung an oberster Stelle vorzusehen.

Ein weiterer Punkt ist die Ausführung der Leitungen im notwendigen Treppenraum gemäß der Anforderungen der Musterleitungsanlagenrichtlinien (MLAR).

Erster und zweiter Rettungsweg gemäß § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen sind mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich. Der erste Rettungsweg erfolgt meist über die bestehende notwendige Treppe im notwendigen Treppenraum. Als zweiter Rettungsweg sind häufig die Geräte der Feuerwehr (Hubrettungsgeräte) erforderlich. Dafür muss eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle (Austritt) vorhanden sein, die von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt liegen darf, damit sich die Bewohner bemerkbar machen können. Die Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen in Berlin im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m (Breite x Höhe) groß sein und eine maximale Brüstungshöhe von 1,20 m besitzen. Insbesondere bei der Nutzung von Dachflächenfenstern als zweiter Rettungsweg ist auf die Einhaltung der lichten Öffnungsmaße zu achten. Aktuell fordert die Berliner Feuerwehr für Dachgeschossausbauten, deren zweiter Rettungsweg über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, den Nachweis der Aufstellflächen für die Hubrettungsfahrzeuge auf der Verkehrsfläche. Das heißt, es muss eine Breite von 5,50 m zwischen den parkenden Autos eingehalten werden. Hier ist die Erstellung einer Visualisierung gemäß der Musterrichtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ und ggf. dem Merkblatt „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ erforderlich.

Im Zuge des Dachgeschossausbaus sind meist für eine Reihe von Bauteilen, die nicht den Vorgaben der Bauordnung (BauO Bln) entsprechen, Abweichungen zu beantragen und entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu finden.

[1] Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen, Bauen, Wohnen, Natur, Verkehr Stand 13.02.2015

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