Treppen und Treppenräume

Anforderungen nach MBO

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege. Notwendig sind Treppen oder Treppenräume dann, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

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Anforderungen an Treppen

Treppen sind vertikale Wege in baulichen Anlagen. Zur Sicherung des bauaufsichtlichen Rettungswegs stellt die Musterbauordnung (MBO) Anforderungen an die tragenden Teile (siehe Tabelle 1) und die Bodenbeläge notwendiger Treppen (siehe Tabelle 2, unten).

Achtung bei Gebäudeklasse 3 bis 5: Diese Anforderungen gelten auch für Innentreppen in Maisonette-Wohnungen, die ohne eigene Treppenräume zulässig sind.

Anforderungen an Treppenräume

Treppenräume (Treppenhäuser) sind vertikal durchgehende Räume, in denen sich eine oder mehrere Treppen befinden können. Notwendige Treppenräume sind Treppenräume, die dem Schutz einer notwendigen Treppe dienen. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig:

  • in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
  • für die Verbindung von Geschossen in Maisonette-Wohnungen (höchstens zwei Geschosse innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt ≤ 200 m²), wenn in jedem Geschoss der Wohnung ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann und
  • als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

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Anforderungen an notwendige Treppenräume

Nach § 35 (1) MBO müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Neben der notwendigen Treppe sind in diesem Treppenraum nur Aufzüge zulässig, mit Ausnahme von Treppenräumen in Hochhäusern. Neben Brandwänden fordert die Bauordnung zum Schutz von Flucht- und Rettungswegen (Treppen) für Treppenräume Wände in Bauart von Brandwänden. Diese Wände sind raumabschließende Bauteile, die sowohl hinsichtlich der verwendbaren Baustoffe, des Feuerwiderstands als auch der mechanischen Belastbarkeit Brandwänden entsprechen.

Anforderungen an Treppenraumwände

Anforderungen an raumabschließende Wände sind in nachfolgender Tabelle gelistet.

Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und z.B. durch einen Brand im angrenzenden Gebäudeteil nicht gefährdet werden, können abweichend davon ohne Brandschutzanforderungen hergestellt werden. Treppenraumwände müssen bis unter die Dachhaut reichen, wenn der obere Abschluss des Treppenraums das Dach ist. Ist der obere Abschluss eine Decke, muss diese die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Feuerhemmende Treppenraumwände (bei Gebäuden der GK 3 möglich) aus brennbaren Baustoffen (F 30B) müssen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Diese Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen ist nicht identisch mit der Kapselung von brennbaren tragenden und aussteifenden Bauteilen gemäß M-HFHHolzR (K260). „Ausreichend dick“ kann, angesichts des geforderten Feuerwiderstands von 30 Minuten, eine Gipsfaserplatte sein.

Öffnungen in Treppenraumwänden

Beim Schutz des Treppenraums als Flucht- und Rettungsweg spielt der Abschluss der erforderlichen Öffnungen zu Wohnungen, notwendigen Fluren, Lager-, Keller- oder Dachräumen usw. eine wichtige Rolle. Da aus diesen Nutzungseinheiten oder Räumen Feuer oder Rauch den Treppenraum nicht gefährden dürfen, sind die Abschlüsse (z.B. Wohnungseingangstüren) mindestens dicht- und selbstschließend herzustellen. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse der Treppenräume dürfen jedoch seitliche und obere Verglasungen (z.B. Oberlichter) ohne Brandschutzanforderungen enthalten, wenn der Abschluss insgesamt ≤ 2,50 m breit ist. Weitere Anforderungen an Öffnungen in Treppenraumwänden sind ebenfalls in der Tabelle oben (Anforderungen an raumabschließende Wände und den Abschluss von Öffnungen) zu finden.

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

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Grundlagen

Gebäudeklassen

Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden werden in der Musterbauordnung und allen Landesbauordnungen nach den Gebäudeklassen bemessen.

Treppenräume sind mit einem RA, einer RA-Vorrichtung oder einer Öffnung zur Rauchableitung auszurüsten

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Baustoffe/​Bauteile

Raumabschließende Bauteile

Welche Arten des Raumabschlusses gibt es, welche Anforderungen gelten für diese in Bezug auf die Brandbeanspruchung?

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Definition Flucht- und Rettungswege

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Kennzeichnung von Rettungswegen

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Im Brandfall bieten sie Orientierung zum kürzesten Fluchtweg: Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar, dauerhaft angebracht und häufig zusätzlich beleuchtet sein.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Sie sind in ihrer Länge beschränkt. Sie sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Je nach Art und Nutzung können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße.

Notwendige Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Eine Verbindung zu einem sicheren Ort im Brandfall ist erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt.

Treppen und Treppenräume

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Als notwendig gelten Treppen oder Treppenräume, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

Anleiterbare Fenster

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

In welchen Fällen sind Zufahrten für die Feuerwehr notwendig, und welche Vorgaben gibt es für deren Abmessungen?

Der Planungsservice von TELENOT…

… unterstützt Sie von Beginn an und erstellt nach Ihren Vorgaben ein richtlinienkonformes Planungskonzept für die elektronische Sicherheitstechnik.

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