Anforderungen nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO)
Gallerie
Elastische und textile Bodenbeläge gehören nach den Bestimmungen
der Europäischen Kommission zu den Bauprodukten. Für Bauprodukte
gilt die Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung EU 305/2011).
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben
auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 9. März 2011 eine neue
Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Vermarktung von Bauprodukten erlassen. Die Verordnung ersetzt seit
Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG).
Nach dieser Verordnung wird von Bauprodukten verlangt, dass sie
einige „wesentliche Anforderungen“ erfüllen. Die Erfüllung dieser
Anforderungen muss durch eine Konformitätsbescheinigung des
jeweiligen Herstellers attestiert und durch Anbringen der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden/sein.
Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bescheinigt der jeweilige
Hersteller nur die Erfüllung der „harmonisierten Norm“ in Bezug auf
die „wesentlichen Anforderungen“ im Zustand der Auslieferung, es
ist kein Qualitätszeichen (!) und sagt nichts über die übrigen
Eigenschaften der Bodenbeläge aus. Umso wichtiger ist es, dass im
Sinne der Schadensverhütung auf freiwilliger Basis nur solche
Produkte ausgeschrieben und angeboten werden, die mindestens diesen
Anforderungen genügen und die Anforderungen der jeweiligen
Produktenspezifikation erfüllen.
Zu den „wesentlichen Anforderungen“ an Bodenbeläge gehören:
- Brandverhalten
- Gehalt an Pentachlorphenol (PCP)
- Emission von Formaldehyd
- Wasserdichtigkeit
- Gleitwiderstand
- Elektrisches Verhalten (statische Elektrizität,
Antistatik)
- Wärmeleitfähigkeit
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