CE-Kennzeichnung

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Seit dem 1.1.2007 müssen alle textilen, elastischen und Laminat-Bodenbeläge in Europa über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Die CE-Kennzeichnung basiert auf der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung EU 305/2011). In dieser Richtlinie, die am 1. Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie abgelöst hat, werden wesentliche sicherheitsrelevante Anforderungen an Bauwerke definiert. Hierzu zählen: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Die CE-Kennzeichnung gibt an, dass ein Produkt mit den Anforderungen der jeweiligen EU-Produktnorm übereinstimmt.

Die Prüf- und Kennzeichnungsmodalitäten für textile, elastische Bodenbeläge und Laminat sind in der DIN EN 14041 beschrieben. Sie legt die Anforderungen an die Produkteigenschaften hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung fest. Erfasst werden die Eigenschaften

Dem Thema „Brandverhalten“ ist ein separater Artikel gewidmet, ebenso der „Bauaufsichtlichtlichen Zulassung“ (siehe zum Thema). Informationen zum Gleitwiderstand und zur Antistatik finden Sie in unserem Glossar. Deshalb wird im Weiteren auf die übrigen Eigenschaften eingegangen.

Asbest

Seit den 1980er Jahren ist Asbest in Europa zur Herstellung von Bodenbelägen verboten und wird seitdem nicht mehr eingesetzt. Das schließt Asbest in verlegten Bodenbelägen aus der Zeit davor nicht aus. Produkte aus Drittländern, die möglicherweise noch Asbest enthalten, haben keine Grundlage für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und dürfen folglich im EU-Bereich auch nicht in den Verkehr gebracht werden.

PCP (Pentachlorphenol) kann in geringen Mengen in Produkten vorkommen. Dabei kann es sich sowohl um Verunreinigungen aus der Umwelt als auch aus produktionstechnischen Gründen gezielt zugesetzte Mengen handeln. Bodenbeläge, denen PCP bei der Produktion zugesetzt wurde oder deren Rohstoffe es enthalten, müssen geprüft und ihr Gehalt an PCP muss angegeben werden. Ist PCP in Bodenbelägen enthalten, der nicht im Produktionsprozess zugesetzt wurde oder Bestandteil von Rohstoffen ist, muss das vom Hersteller deklariert werden.

Formaldehyd kann durch Emissionsprüfungen nachgewiesen werden. In geringen Mengen kann es als Verunreinigung aus der Umwelt (natürlichen Ursprungs), als Reaktionsprodukt während der Produktion oder als Bestandteil der Rezeptur des Produkts enthalten sein. Bodenbeläge, die Formaldehyd enthalten, das bei der Produktion entsteht oder zugegeben wird, müssen geprüft werden, um sie den Schadstoffklassen E1 (keiner oder geringer Schadstoffgehalt), E2 oder E3 zuordnen zu können. Diese Prüfungsanforderung gilt nicht für Bodenbeläge, denen während der Herstellung oder der anschließenden Verarbeitung keine formaldehydhaltigen Materialien zugesetzt wurden. Solche Produkte können ohne Prüfung als E1 eingestuft werden.

In bestimmten Fällen wird die Wasserdichtigkeit eines elastischen Bodenbelags verlangt – besonders bei der Anwendung in Sanitärräumen mit im Boden integrierten Abläufen. Diese Räume sind nach DIN EN 13553 als „besonderer Nassraum“ definiert. Dazu zählen etwa Badezimmer mit frei stehenden Badewannen, Duschräume ohne Trennwände oder Räume, in denen der Gebrauch von Wasser erwartet werden kann. Darüber hinaus Räume, an die die Nutzenden besondere Anforderungen haben, und Räume, die, wie oben geschrieben, mit einer Bodenentwässerung ausgestattet sind.

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