Anforderungen nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Elastische und textile Bodenbeläge gehören nach den Bestimmungen der Europäischen Kommission zu den Bauprodukten. Für Bauprodukte gilt die Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung EU 305/2011). Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 9. März 2011 eine neue Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten erlassen. Die Verordnung ersetzt seit Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG).

Nach dieser Verordnung wird von Bauprodukten verlangt, dass sie einige „wesentliche Anforderungen“ erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss durch eine Konformitätsbescheinigung des jeweiligen Herstellers attestiert und durch Anbringen der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden/sein.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bescheinigt der jeweilige Hersteller nur die Erfüllung der „harmonisierten Norm“ in Bezug auf die „wesentlichen Anforderungen“ im Zustand der Auslieferung, es ist kein Qualitätszeichen (!) und sagt nichts über die übrigen Eigenschaften der Bodenbeläge aus. Umso wichtiger ist es, dass im Sinne der Schadensverhütung auf freiwilliger Basis nur solche Produkte ausgeschrieben und angeboten werden, die mindestens diesen Anforderungen genügen und die Anforderungen der jeweiligen Produktenspezifikation erfüllen.

Zu den „wesentlichen Anforderungen“ an Bodenbeläge gehören:

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