Glastreppen und begehbare Gläser
Als begehbare Verglasungen gelten Konstruktionen, die planmäßig durch Personenverkehr belastet werden können. Beispiele hierfür sind Treppen, Podeste oder Laufstege. Gläser, die nur zeitweise von geschultem Personal zu Reinigungszwecken betreten werden können, gelten als betretbare Verglasungen und fallen nicht unter diese Kategorie. Für sie gelten die für Horizontalverglasungen üblichen Regelungen.
Gallerie
Begehbares Glas (transparente oder beleuchtete Fußböden, Glastreppen) muss aus Verbundglas mit mindestens drei Lagen aufgebaut sein. Dabei darf die oberste Scheibe nicht zum Spannungsnachweis herangezogen werden, da sie als Verschleißschicht dienen soll. Aus Gründen der Schlagfestigkeit ist zu empfehlen, als Deckschicht ESG zu verwenden. Auch eine ausreichende Rutschsicherheit entsprechend DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft muss ggf. gewährleistet werden (z.B. durch eine rutschhemmende Beschichtung).
Eine der ersten großen Glastreppen befindet sich im Hotel Kempinski in München (Architekten: Murphy/Jahn, Ingenieure: Schlaich Bergermann und Partner, 1993), hier wurden weitgespannte Treppenstufen realisiert. Leider wurden die bauaufsichtlichen Anforderungen für begehbare Gläser immer wieder verschärft. Heute müssen zum Nachweis oft in kaum nachvollziehbaren Versuchen alle Scheiben eines VSG-Verbundes zerstört und eine Resttragfähigkeit von 30 Minuten nachgewiesen werden. Ein Resttragfähigkeitsversuch an einer Treppenstufe aus Glas nach Einwirkung des harten Stoßkörpers mit der geforderten Belastung ist in Abbildung 7 dargestellt.
Die für die Bemessung relevanten Einwirkungen zur Ermittlung
der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit begehbarer Gläser
orientieren sich an der DIN EN 1990 Eurocode: Grundlagen der
Tragwerksplanung und DIN EN 1991-1-1 Eurocode 1:
Einwirkungen auf Tragwerke. Da begehbare Verglasungen in
Deutschland kein geregeltes Bauprodukt nach Bauregelliste sind, bedürfen sie einer Zustimmung
im Einzelfall (ZiE). Diese umfasst in der Regel Bauteilversuche
zum Nachweis der Stoßsicherheit und der Resttragfähigkeit. Sofern
der Hersteller für sein Bauprodukt über eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung (abZ) verfügt, kann darauf verzichtet
werden.
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