Ausphasung konventioneller Leuchtentypen
Einschränkung von Quecksilberverwendung und Energieverbrauch
Nach der Ökodesign-Verordnung greift nun auch die Regelung zur Einschränkung von Quecksilber, die in der EU-Richtlinie zu Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, engl. f.: Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment) festgelegt wurde. Demnach dürfen ab dem 25. August 2023 die weitverbreiteten T8- und T5-Leuchtstofflampen in Europa nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
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Dies ist der letzte Teil einer mehrjährigen Entwicklung: auf Grundlage der Ökodesign-Verordnungen 2019/2020/EU und 2019/2015/EU dürfen bereits zahlreiche konventionelle Lampentypen nicht mehr hergestellt und verkauft werden, weil sie zu viel Energie verbrauchen. Laut Zeitplan entfallen ab dem 1. September 2023 auch die meisten der zurzeit noch erlaubten Halogenlampen-Typen.
Sowohl für Leuchtstoff- als auch die Halogenlampen sind mittlerweile energiesparende LED-Alternativen erhältlich. Für einige Speziallampen sowie Leuchtmittel für Spezialanwendungen gibt es jedoch Ausnahmen: Dazu gehören Lichtquellen für Not- und Sicherheitsbeleuchtung sowie elektronische Displays, farbige Lampen, Pflanzen- und Insektenlampen, Bühnen- und Studiobeleuchtung sowie Lichtquellen für Öfen:
- Lampen unter 60 Lumen oder über 82.000 Lumen
- Engstrahlende Lichtquellen (< 10 Grad)
- Infrarot-Lichtquellen (außer R7s in bestehenden Längen)
- UV-Strahler (> 2mW/klm)
- Spezialanwendungen z. B. für Öfen (300 Grad Celsius) oder zur Signalgebung
Noch vorhandene Lagerbestände dürfen auch nach diesen Terminen noch verkauft und installiert werden. Um neue Beleuchtungsanlagen möglichst zukunftssicher aufzubauen, empfiehlt der ZVEH bereits bei der Planung die Auswirkungen zu berücksichtigen und Kunden über eine bevorstehende Ausphasung von Leuchtmitteln zu informieren.
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