Oberste Geschossdecke
Zum nicht beheizten Dachgeschoss
Die Dämmung der obersten Geschossdecke zählt bei nicht genutzten Dachböden zu den eichtesten und preiswertesten Dämmmaßnahme an der wärmeübertragenden Hüllfläche.
Gallerie
Bei plattenförmigen Dämmstoffen war lange Zeit eine mehrlagige, versetzte Anordnung des Materials empfehlenswert. Inzwischen sind auch einlagige Produkte als begehbare Platten oder – für den ungenutzten Dachboden – nicht begehbare Dämmmatten erhältlich. Bleibt der Dachraum ungenutzt, kann die oberseitige Abdeckung von unkaschierten Platten oder losen Dämmstoffen, etwa in Form von Spanplatten mit Nut und Feder, lose verlegt werden. Der Dachabschluss muss das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern, darf aber die Hinterlüftung des Daches nicht einschränken. Es ist unbedingt auf den lückenlosen Anschluss der Außenwanddämmung an die Dämmung der obersten Geschossdecke zu achten.
Nachträgliche Dämmung gemäß GEG
Im dritten Teil des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 (GEG 2023) sind Anforderungen an bestehende Gebäude festgelegt. Im § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes geht es dabei auch um oberste Geschossdecken: Genügen sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, müssen sie so gedämmt sein, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/m2K nicht überschreitet. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die mindestens vier Monate pro Jahr auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden.
Ist der Wärmeschutz aus technischen Gründen begrenzt, beispielsweise bei einer Dämmung im Deckenzwischenraum, dann ist es ausreichend, die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmdicke einzubauen. Dabei muss allerdings der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit des eingesetzten Materials 0,0305 W/mK erreichen. Werden Einblasdämmungen oder Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 W/mK ausreichend.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer*innen selbst eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 bewohnen, gibt es eine Sonderregelung, die eine nachträgliche Dachdämmung verzögern kann: Erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 besteht die Pflicht zur nachträglichen Dämmung durch die neuen Eigentümer*innen. Diese müssen innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübergang die Dämmpflicht erfüllen. Außerdem kann von einer Nachrüstung abgesehen werden, wenn der Zeitraum, in der Kosten für die zusätzliche Dämmung durch eingesparten Heizkosten wieder erwirtschaftet werden können, als nicht angemessen angesehen wird.
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