Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gilt als effektives Instrument zur Förderung regenerativer Energien. Es wurde im Jahr 2000 von der Bundesregierung erlassen und ersetzte fortan das 1991 verabschiedete Stromeinspeisungsgesetz (StrEG). Im Januar 2023 ist das EEG in novellierter Form erschienen. Im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes legt die Neufassung einen besonderen Fokus auf eine nachhaltige und treibhausgasneutrale Stromversorgung, die sich am 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens orientiert.

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Nachdem das StrEG erstmals Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz geschaffen hatte, die zum sogenannten Windkraftboom führten, sollte das EEG als Nachfolgegesetzgebung zu einer deutlichen Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien (EE) am deutschen Bruttostromverbrauch beitragen.

Das nun novellierte EEG sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 mindestens 80 % des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden sollen. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, erhält Strom aus erneuerbaren Quellen – wie Photovoltaik, Windkraft oder Biomasse – bei der Einspeisung ins Netz Vorrang vor Strom aus fossilen Energieträgern wie Steinkohle, Braunkohle oder Erdgas. Zusätzlich sollen leistungsbezogene Ausbaupfade für Solar- und Windenergiegewinnung angehoben werden. So plant die Bundesregierung bis zum Jahr 2030 115 Gigawatt (GW) Windenergie, 215 GW Photovoltaik und 8,4 GW Biomassenanlagen für die Stromversorgung installiert zu haben. 

Förderungen und Vermarktung 

Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen, abzunehmen und weiterzuleiten. Betriebe, die die Erzeugungskosten der EE-Anlagen nur durch eine Förderung tragen können, erhalten in der Regel eine Einspeisevergütung oder eine Marktprämie für bis zu 20 Jahre. Die Art der Vermarktung und Vergütung richtet sich nach der Anlagenleistung und dem Energieträger. Liegt die Anlagenleistung über dem aktuellen Schwellenwert von 100 Kilowatt (kW), sind die Betreiber*innen verpflichtet, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten; liegt der Ertrag unter diesem Wert, wird der Strom von einem Übertragungsnetzbetreiber abgenommen und verkauft. Ein Teil des Erlöses fließt dann in die Förderung der Anlage.

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Wertermittlung der Ausschreibungen 

Für Windenergie- und Photovoltaikanlagen mit einem Ertrag von einem Megawatt (MW) sowie Biomasseanlagen mit einem Ertrag von 150 kW wird kein einheitlich anzulegender Wert festgelegt, sondern mittels Ausschreibung bestimmt. Hierfür werden die notwendigen Einnahmen pro Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien im Wettbewerb ermittelt. Während die verschiedenen Erzeugungsanlagen für maßgeschneiderte Werteermittlungen aufgeteilt werden, ermöglichen sogenannte Innovationsausschreibungen die Einreichung neuer Anlagenkombinationen, wie beispielsweise PV-Anlagen mit netzdienlichen Speichern. Damit sollen innovative Ansätze zur bedarfsgerechten Stromerzeugung gefördert werden. Organisiert wird der Ausschreibungsprozess von der Bundesnetzagentur (siehe Surftipps). Für jedes EE-Segment festgelegte Höchstwerte und Realisierungsfristen sollen Förderkosten und übermäßige Renditen vermeiden.

Neufassung des EEG 

Seit der Erstfassung des EEG gab es bereits einige Novellen, in denen unter anderem die Höhe der Vergütung für die Einspeisung von EEG-Strom an die jeweilige Marktentwicklung angepasst wurde. Als Grundlage für eine zukünftige Novellierung des Gesetzes werden die Ergebnisse der initiierten Maßnahmen gemäß §99 EEG 2023 alle vier Jahre in Form eines Erfahrungsberichtes dem Bundestag vorgelegt.

Neuerungen des EEG 2023 in Stichpunkten: 


Ausrichtung auf das 1,5-Grad-Ziel:

  • Teil eines Gesetzespakets; schafft gemeinsam mit Gesetzen, wie etwa dem Wind-an-Land-Gesetz, die Rahmenbedingungen für das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens
80 Prozent grüner Strom bis 2023:
  • Ziel: Nahezu Verdoppelung der Stromerzeugnisse aus EE-Anlagen in weniger als einem Jahrzehnt
  • Prognose: Mit der zunehmenden Elektrifizierung industrieller Prozesse steigt der Bedarf sukzessive an.
Vorrang für Erneuerbare Energien:
  • Eine Priorisierung erneuerbarer Energien verkürzt Planungs- und Genehmigungsverfahren
Anpassung Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen:
  • Anhebung der Ausbaupfade für Solar- und Windenergie an Land: Bei Solarenergie bedeutet das eine Steigerung der Ausbauraten auf 22 GW pro Jahr, die Leistung der Windenergie an Land soll um 10 GW pro Jahr wachsen
Erhöhung von Vergütungsansätzen für Solaranlagen:
  • Erhöhung der Vergütungsansätze soll PV-Anlagen attraktiver machen: Bei Dachanlagen in Festvergütung wurde der Preis pro Kilowattstunde (kWh) verdoppelt. Die neuen Fördersätze gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes installiert wurden.
Erleichterung PV-Ausbau:
  • Rahmenbedingungen für die Installation von Photovoltaikmodulen werden neben attraktiveren Preisen auch in der Umsetzung einfacher: Wer keine geeignete Dachfläche – z. B. aufgrund von Denkmalschutz oder ungeeigneten Dachformen – für PV besitzt, kann nun förderfähige Solaranlagen im Garten installieren. Gültig wird diese Regelung, sobald die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt.
Ausbau an windschwachen Standorten:
  • Mithilfe eines standortbasierten Berechnungsmodells (Referenzertragsmodell) soll die Vergütung für windschwache Standorte verbessert werden. Zusätzlich wurde ein Korrekturfaktor für windschwache Regionen im südlichen Bereich Deutschlands eingeführt. 
Bessere Beteiligungskonditionen:
  • Bürgerenergiegesellschaften müssen unter Berücksichtigung der aktuellen Schwellenwerte (Windenergie bis zu 18 MW und Solar bis zu 6 MW) nicht mehr am Ausschreibungsprozess teilnehmen. Kommunen können sich mit der Neuauflage des Gesetzes finanziell am Ausbau der EE beteiligen.
Abschaffung der EEG-Umlage:
  • Nach der vorübergehenden Senkung auf null Cent ist die EEG-Umlage durch das Energiefinanzierungsgesetz abgeschafft. Künftig soll der Finanzierungsbedarf für erneuerbare Energien mit Haushaltsmitteln des Bundes ausgeglichen werden. 
  • Eine Förderung über den Strompreis ist nicht mehr möglich. So profitieren private Verbraucher*innen und Unternehmen gleichermaßen. Verbleibende Umlagen im Stromsektor, gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Offshore-Netzumlage, wurden vereinheitlicht. 
  • Für Eigenverbrauch und Direktbelieferungen fallen keine Umlagen mehr an.

Da es in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten bei der Anwendung des Gesetzes gekommen ist, richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Jahr 2007 die neutrale und unabhängige Clearingstelle EEG ein (siehe Surftipps). Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten und Anwendungsfragen zu klären.

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