Entwicklung der Regelwerke zur Energieeinsparung
Nachhaltigkeit und Energieeffizienz sind in den vergangenen Jahren zu dominierenden Themen im Bauwesen geworden. Um 1920 entstand der Begriff „Mindestwärmeschutz", der damalige Standard waren ungedämmte Bauteile mit U-Werten über 1,0 W/(m²K), kombiniert mit undicht verbauten Einscheiben-verglasten Fenstern und Ofenheizungen. Die üblichen Mängel dieser Bauweisen mit den bekannten Folgen wie geringe Behaglichkeit, Gefahr von Gesundheitsschäden durch Feuchte bzw. Schimmel und in deren Folge Bauschäden sowie hoher Energieverbrauch wurden mit der Begriffseinführung jedoch nicht wesentlich abgestellt. Der Begriff „Mindestwärmeschutz" ist seit 1952 in der DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau (heute Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) festgeschrieben.
Nachdem die erste normative Forderung nach Wärmedämmung hygienisch begründet wurde, rückte durch die Energiekrise in den 1970er-Jahren der finanzielle Einsparungseffekt in den Fokus der Gesetzgebung. Auf Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes von 1976 wurden 1977 weitere Vorschriften erlassen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Beschränkung des Energieverbrauchs zu erreichen. Die DIN 4108 von 1952 behielt weiter ihre Gültigkeit, da in dem „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“ von 1976 (Wärmeschutzverordnung von 1977, WschVO 77) nur mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte) festgeschrieben waren. Danach wurde die DIN 4108 mehrfach überarbeitet und ergänzt.
Als weitere Stationen der Entwicklung gelten die 2. Wärmeschutzverordnung von 1984 (erstmals wurden Anforderungen bei baulichen Veränderungen erhoben) und die 3. Wärmeschutzverordnung von 1995 (mit Forderungen an den maximalen Jahresheizwärmebedarf von neu zu errichtenden Gebäuden sowie bei Erweiterungen an bestehenden Gebäuden. Berücksichtigung von Lüftungswärmeverlusten, solare und interne Wärmegewinne im Nachweis).
Mit der Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden im Jahr 2002 die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammen gefasst. Das ermöglichte eine ganzheitliche Betrachtung der Wärmeverluste und Wärmegewinnung der Gebäudehülle und Anlagentechnik. Der k-Wert als Wärmedurchgangskoeffizient wurde durch den U-Wert ersetzt. Wie bei den Wärmeschutzverordnungen war das „Gesetz zur Einsparung von Energie“ aus dem Jahre 1976 weiterhin Grundlage der neuen Verordnung.
Auf europäischer Ebene wurde 2002 die EU-Gebäuderichtlinie erlassen. Teile der 2002 eingeführten EnEV erfüllten bereits die Forderungen der EU-Gebäuderichtlinie, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz von Gebäuden europaweit zu steigern. Mit der Novellierung der EnEV konnte dann 2007 den weiteren, noch nicht berücksichtigten Teilen der Richtlinie Rechnung getragen werden. Dies war neben der Einführung eines Gebäudeenergieausweises die Festschreibung einer regelmäßigen Überwachung von Klima- und Lüftungsanlagen sowie die Berücksichtigung der Klimatisierung und Beleuchtung bei der energetischen Betrachtung von Nichtwohngebäuden. Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden wurden mit der Novellierung jedoch nicht verschärft. Zum Erreichen der gesetzten Ziele der Bundesregierung im Klimaschutz wurden die Anforderungen an Neubauten und bauliche Veränderungen mit der EnEV 2009 und der EnEV 2014 verschärft.
Gemäß der EU-Gebäuderichtlinie müssen ab 2021 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiestandard aufweisen. Um die Anwendung der neuen Standards zu erleichtern und einen höheren Grad an Transparenz und Vernetzung herzustellen, entschied man sich dazu, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die EnEV und auch das seit 2009 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem modernisierten Gesetz zusammenzuführen. Der Bundesrat hat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 3. Juli 2020 abgesegnet, am 1. November 2020 trat es in Kraft.
Während das Anforderungsniveau an Neubauten und Sanierungen nicht verschärft wurde, setzt das GEG den Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 und die Massnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 um. Geregelt werden etwa die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, der Einbau von Heizungs- und Kühlanlagen in Bestandsbauten oder die Handhabung der Energieausweise. Positiv sind dabei vor allem Punkte wie die Stärkung der Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, die höhere Transparenz durch die Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren oder die Berücksichtigung quartiersbezogener Konzepte.
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