EnEV 2014
Am 1. Mai 2014 ist die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft getreten und somit gelten neue Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Bauherren neuer Gebäude als auch Altbaubesitzer und beinhalten Verbesserungen für den Energieausweis.
Gallerie
Neubauten
Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2016 einen
um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf als bisher
nachweisen. Ab Januar 2021 wird für Neubauten der voraussichtlich
strengere EU-Niedrigstenergie-Gebäudestandard (siehe EU-Gebäuderichtlinie) gelten, für Behördengebäude
schon ab 2019. Die Richtwerte für Wohn- und Nichtwohngebäude sollen
bis Ende 2018 veröffentlicht werden, die für Behördengebäude bis
Ende 2016.
Altbauten
Veraltete Öl- und Gaskessel mit Einbaujahr bis 1985, die also älter
sind als 30 Jahre, müssen bis 2015 außer Betrieb genommen und gegen
neue sparsamere Kesselmodelle getauscht werden. Heizungsanlagen die
nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren
ersetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind
Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Ebenfalls befreit von der
Austauschpflicht sind die Besitzer von Heizkesseln in Ein- und
Zweifamilienhäusern, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem
Haus wohnten. Sollten sie ihr Haus verkaufen, muss der neue
Eigentümer dann innerhalb von zwei Jahren eine neue Heizung
einbauen.
Strengere Dämmvorschriften gelten für Geschossdecken, die an ein
unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Wenn diese keinen
Mindestwärmeschutz (DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung
in Gebäuden, alte EnEV) erfüllen, müssen sie bis Ende 2015
gedämmt sein. Die EnEV 2014 gilt auch als erfüllt, wenn das Dach
darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes
entspricht. Ausgenommen von der Regel sind wieder Hausbesitzer, die
bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.
Anbauten
Bei Anbauten ist zuerst die Erweiterung der Nutzfläche (nach DIN
277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau)
maßgebend. Bei Erweiterungen bis 50 m² gelten die Maximalwerte nach
Anlage 3, Punkt 7. Bei Dächern ist der Höchstwert des
Wärmedurchgangskoeffizienten z.B. 0,24 W/m²K. Dieser U-Wert ist auch
bei Erweiterungen über 50 m² einzuhalten sowie der sommerliche
Wärmeschutz nach DIN 4108-2 Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden (EnEV §9, Abs. 4). Wird auch ein
neuer Wärmeerzeuger eingebaut, ist der Nachweis für Neubauten zu
führen.
Werden nicht mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche geändert, gelten keine besonderen Anforderungen. Zu beachten ist lediglich, dass die Qualität des Gebäudes nicht schlechter wird.
Energieausweis
Das Aussehen des Energieausweises ändert sich, damit Käufer oder
Mieter besser einschätzen können, wie viel Energie ihr
Haus oder ihre Wohnung verbraucht. Neben der bekannten
Grün-bis-Rot-Skala für die Energiekennwerte gibt es bei neuen
Ausweisen zusätzlich neue Effizienzklassen. Wie bei Kühlschränken
oder Wäschetrocknern reicht die Skala von A+ (wenig
Energieverbrauch) bis H (hoher Verbrauch). Diese Kennwerte gelten
für neu ausgestellte Energieausweise, vorhandene behalten ihre
Gültigkeit.
Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig schon
zeigen, wenn Mieter eine neue Wohnung besichtigen. Kommt es zum
Mietvertrag, erhalten Käufer bzw. Mieter dann das Dokument im
Original oder als Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte
aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der
Immobilienanzeige genannt werden.
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (s.
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