Die EU-Gebäuderichtlinie
Ab 2021 soll jeder Neubau ein Null-Energie-Haus sein
Bereits im Mai 2010 hatte das Europäische Parlament eine EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz EU-Gebäuderichtlinie oder auch Directive on Energy Performance of Buildings (EPBD) verabschiedet. Sie soll maßgeblich dazu beitragen, den Energiebedarf der Mitgliedsländer und den Umfang ihrer CO₂-Emissionen zu senken sowie ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzieren. Ende Mai 2018 trat eine Änderung der Richtlinie mit einigen Ergänzungen in Kraft.
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Die Richtlinie schreibt vor, dass alle neuen Gebäude in der EU ab 2021 nahezu auf dem Niveau von Null-Energie-Häusern (nearly zero-energy-buildings) errichtet werden müssen. Neubauten der öffentlichen Hand müssen diese Anforderung bereits ab 2019 erfüllen.
Deutschland muss den Großteil der neuen Vorschriften zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen. Das soll durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden – kurz: Gebäudeenergiegesetz (GEG) – geschehen, das derzeit (Stand: 06.04.2020) allerdings noch ein Entwurf ist. Dabei handelt es sich um eine Zusammenführung von Energieeinspargesetz (EnEG), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparverordnung (EnEV). Die bisherigen Diskrepanzen zwischen den Regelungen sollen damit behoben und das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht werden.
Weitere Informationen zu den Inhalten der genannten Richtlinien
und Gesetze sowie über die Anhörung zum Gebäudeenergiegesetz im
Deutschen Bundestag Anfang März 2020 finden Sie unter den
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