Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind ein wichtiger Aspekt der
Arbeitssicherheit auf Baustellen. Im Ernstfall können sie Leben
retten. Generell sind Arbeitgeber gemäß §3 des
Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, entsprechende Maßnahmen
vorzusehen. In weiteren Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften
werden mögliche Gefahrenquellen und Maßnahmen konkretisiert.
Galerie
Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes auf Baustellen ist die Sicherung von Absturzkanten und Bodenöffnungen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
01|09
Wann Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist unter anderem der DGUV-Regel 101-38 zu entnehmen.
Bild: BG BAU
02|09
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.1 fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das Betreten von Gefahrenbereichen zusammen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
03|09
Beträgt die Absturzhöhe weniger als 12,00 m ist ein 1,00 m hohes Geländer ausreichend.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
04|09
Ab einer Absturzhöhe von 12,00 m muss das Geländer 1,10 m hoch sein.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
05|09
Auch Wandöffnungen müssen gesichert werden.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
06|09
Bodenöffnungen erfordern ebenso eine feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrung.
Bild: Maximilian Ludwig, Berlin
07|09
Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände und Schutzgerüste gehören zu den Auffangvorrichtungen.
Bild: Maximilian Ludwig, Berlin
08|09
Sind aus betriebstechnischen Gründen weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen möglich, wird auf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zurückgegriffen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
09|09
Rechtliche Grundlagen
Zu beachten ist einerseits die Arbeitsstättenrichtlinie ASR
2.1. Sie fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz
vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das
Betreten von Gefahrenbereichen zusammen. Sie ist Teil der
Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die die Anforderungen der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisieren.
Wichtig sind außerdem die Vorschriften der
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie werden von den
Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
erarbeitet und haben im Sinne des Sozialgesetzbuches VII
Gesetzescharakter, sind also ebenso rechtsverbindlich. Die
Regelungen sind sowohl von Unternehmer*innen und Versicherten
einzuhalten als auch von anderen Personengruppen auf dem Bau, zum
Beispiel Soloselbstständigen.
Die DGUV-Vorschrift 38: Unfallverhütungsvorschrift
Bauarbeiten (früher BGV C22) umfasst neben der
Baustellenleitung und -aufsicht die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen
Anlagen oder Einrichtungen, den Betrieb von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen sowie Gefahren durch
Absturz oder herabfallende Gegenstände. Ergänzend zur Vorschrift
wurde die DGUV-Regel 101-038 veröffentlicht. Sie enthält
Ausführungen und Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen und
Absätzen der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten, etwa zur
Absturzsicherung. Es werden konkrete Präventionsmaßnahmen benannt
und praxisnahe Hilfestellungen zum Erfüllen der Schutzziele
gegeben.
Eine Übersicht vermittelt die Tabelle der Fach-Information Nr.
0057 Schutz vor Absturz – Maßnahmenmatrix, die die
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) herausgegeben hat
(siehe Surftipps).
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Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes auf Baustellen ist die Sicherung von Absturzkanten und Bodenöffnungen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
01|09
Wann Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist unter anderem der DGUV-Regel 101-38 zu entnehmen.
Bild: BG BAU
02|09
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.1 fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das Betreten von Gefahrenbereichen zusammen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
03|09
Beträgt die Absturzhöhe weniger als 12,00 m ist ein 1,00 m hohes Geländer ausreichend.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
04|09
Ab einer Absturzhöhe von 12,00 m muss das Geländer 1,10 m hoch sein.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
05|09
Auch Wandöffnungen müssen gesichert werden.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
06|09
Bodenöffnungen erfordern ebenso eine feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrung.
Bild: Maximilian Ludwig, Berlin
07|09
Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände und Schutzgerüste gehören zu den Auffangvorrichtungen.
Bild: Maximilian Ludwig, Berlin
08|09
Sind aus betriebstechnischen Gründen weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen möglich, wird auf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zurückgegriffen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
09|09
Festlegung der Maßnahmen
Unternehmer*innen müssen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung
ermitteln, welche Gefährdungen vorliegen und ob eine
Absturzsicherung nötig ist. Dazu berücksichtigen sie folgende
Aspekte:
Absturzhöhe (Gemäß §9 der DGUV-Vorschrift 38 besteht eine
Absturzgefahr ab einer Absturzhöhe von über 1 m)
Art und Dauer der Tätigkeit
körperliche Belastung
Abstand von der Absturzkante
Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der
Standfläche
Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen
Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere
Einflüsse
Beschaffenheit der Arbeitsfläche im Hinblick auf Vertiefungen
sowie auf Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen
Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor
organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Daraus leitet
sich folgende Rangfolge ab:
Absturzsicherungen
Sind aus betriebstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen
möglich, können Auffangeinrichtungen verwendet werden. Dabei kann
es sich etwa um Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände
oder Schutzgerüste handeln.
Sind aus betriebstechnischen Gründen weder Absturzsicherungen
noch Auffangeinrichtungen möglich, wird auf persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zurückgegriffen. Welche
PSAgA geeignet ist, muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung
ergeben.
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Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes auf Baustellen ist die Sicherung von Absturzkanten und Bodenöffnungen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
01|09
Wann Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist unter anderem der DGUV-Regel 101-38 zu entnehmen.
Bild: BG BAU
02|09
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.1 fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das Betreten von Gefahrenbereichen zusammen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
03|09
Beträgt die Absturzhöhe weniger als 12,00 m ist ein 1,00 m hohes Geländer ausreichend.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
04|09
Ab einer Absturzhöhe von 12,00 m muss das Geländer 1,10 m hoch sein.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
05|09
Auch Wandöffnungen müssen gesichert werden.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
06|09
Bodenöffnungen erfordern ebenso eine feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrung.
Bild: Maximilian Ludwig, Berlin
07|09
Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände und Schutzgerüste gehören zu den Auffangvorrichtungen.
Bild: Maximilian Ludwig, Berlin
08|09
Sind aus betriebstechnischen Gründen weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen möglich, wird auf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zurückgegriffen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
09|09
Maßnahmen
Die in der DGUV-Vorschrift 38 und in der DGUV-Regel 101-038
enthaltenen, baulichen Maßnahmen umfassen fest angebrachte oder
bewegliche, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen
aus tragfähigen Materialien. Beträgt die Absturzhöhe weniger
als 12,00 m ist ein 1,00 m hohes Geländer ausreichend. Ab
einer Absturzhöhe von 12,00 m muss das Geländer 1,10 m hoch sein.
Auf ähnliche Weise werden Wandöffnungen gesichert.
Bodenöffnungen erfordern ebenso eine feste oder abnehmbare,
gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrung. Möglich sind
auch Abdeckungen aus tragfähigen Materialien/Belägen,
beispielsweise Holzbeläge oder Holzbohlen. Span- und OSB-Platten
sowie andere Beläge aus geklebten Spänen dürfen nicht verwendet
werden.
Der Abstand zu Absturzkanten muss mehr als 2,00 m betragen und
zusätzlich gesichert sein – ein Flatterband ist nicht ausreichend.
Bei Verkehrswegen hingegen reicht es aus, wenn die Abgrenzung
optisch deutlich erkennbar ist.
Fachwissen zum Thema
Welche Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf Baustellen notwendig sind, regelt das Arbeitsschutzgesetz.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
Grundlagen Schalungen
Arbeitssicherheit
Welche Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf Baustellen und beim Gerüstbau notwendig sind, regelt das Arbeitsschutzgesetz.
Tipps zum Thema
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.1 fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das Betreten von Gefahrenbereichen zusammen.
Bild: Baunetz (yk), Berlin
Planungshilfen
Arbeitsstättenrichtlinie A2.1
Die Technische Regel konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und listet Schutzmaßnahmen in entsprechender Rangfolge auf.
Bild: BG Bau
Planungshilfen
BG-Bau-Broschüre: Gerüstbau
Die Publikation der Berufsgenossenschaft zur Planung und Ausschreibung von Gerüsten gibt es als kostenlose Pdf-Datei.
In ihrer aktuellen Fassung wurde die Vorschrift neu strukturiert, erheblich gestrafft und inhaltlich grundlegend überarbeitet.
Bild: BG BAU
Planungshilfen
DGUV-Vorschrift und -Regel zu Bauarbeiten
Die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten beinhaltet unter anderem rechtsverbindliche Regelungen zur Baustellenleitung, zur Standsicherheit von baulichen Anlagen sowie zu Gefahren durch Absturz oder herabfallende Gegenstände.
Gefahrenbereiche sollten grundsätzlich so gesichert sein, dass mögliche Unfallstellen nicht zugänglich sind. Die DIN 4426 zu diesem Thema wurde erweitert und überarbeitet.
Bild: Baunetz (yk), Berlin
Planungshilfen
DIN 4426: Sicherheitstechnische Anforderungen in Gefahrenbereichen
Die Norm ist die Grundlage für die Planung von Sicherungssystemen bei der Bauausführung.
Die Matrix enthält unter anderem Maßnahmen zur Absturzsicherung auf Baustellen.
Bild: Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Planungshilfen
Fach-Information Nr. 0057 Schutz vor Absturz
Die Maßnahmenmatrix fasst tabellarisch zusammen, in welchen Fällen schützende Vorrichtungen vorzusehen sind.
Vorlaufend montierte Geländer reduzieren im Sinne der Neufassung der TRBS das Absturzrisiko bei Gerüstbau und -nutzung.
Bild: Peri, Weißenhorn
Planungshilfen
TRBS 2121: Technische Regeln für Betriebssicherheit
Die Richtlinie behandelt in Teil 1 die Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten.
1586 entwickelte Domenico Fontana eine Gerüstkonstruktion für einen Obelisken auf dem Petersplatz im Vatikan
Bild: Wikipedia Commons; Abbildung aus Theatrum machinarum, Jacob Leupold, Leipzig 1724-1788, Band 9
Schon immer bediente sich der Mensch der verschiedensten Hilfsmittel bei der Errichtung oder Gestaltung von Behausungen und...
Gerüstnormen
Systemgerüst beim Bau eines Multifunktionszentrums in Spanien
Bild: Peri, Weißenhorn
Die wichtigsten Normen für Arbeitsgerüste sind die DIN EN 12810 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen und DIN EN 12811...
Zugänge und Treppen für Gerüste
Gegenläufig montierte Treppe bei einem Getreidesilo in Parma, Italien
Bild: Peri, Weißenhorn
Zu den diversen Erschließungsmöglichkeiten von Gerüstebenen gehören neben Schrägleitern auch Gerüsttreppen oder Treppentürme. Dabei gilt es verschiedene Vorgaben zu beachten.
Gerüstklassen
Maße der lichten Höhe und Breiten der Gerüstlagen nach DIN EN 12811, Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste
Bild: Baunetz (si), Berlin
In welchen Breiten und Höhen sind Gerüste verfügbar, wie hoch dürfen Gerüstlagen belastet werden? Die Gerüstklassen geben Aufschluss.
Lagerung und Transport von Gerüsten
Im Abrollcontainer sind alle Gerüstbauteile griffbereit einsortiert und transportfertig.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
Gut verstaut, bleiben die Komponenten lange einsatzfähig und sind schnell griffbereit. Und auch auf der Baustelle zahlt sich das Ordnunghalten aus.
Anforderungen an Gerüsttreppen
Anforderungen an Gerüsttreppen sind in der TRBS 2121 Teil 1, der DGUV Regel 101-002 und in der DIN EN 12811 zu finden.
Bild: Intering, Leuna / Peri, Weißenhorn
Um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, gelten eine Reihe von Anforderungen an Maße, Laufrichtung und Tragfähigkeit.
Gerüstarten nach Tragsystem
Standgerüste sind die am häufigsten verwendeten Tragsysteme.
Bild: PERI Deutschland
Je nach Bauwerk und Erreichbarkeit der Arbeitsorte, kommen Stand-, Hänge-, Ausleger- oder Konsolgerüste zum Einsatz.
Definition und Verwendung von Gerüsten
Gerüstarten lassen sich nach Verwendung, Ausbildung und Bauart unterscheiden
Bild: Peri, Weißenhorn
Je nach Verwendung, Art der Ausbildung und Bauart unterscheidet man verschiedene Gerüste ihre Bestandteile.
Absturzsicherung
Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes auf Baustellen ist die Sicherung von Absturzkanten und Bodenöffnungen.
Bild: Yvonne Kavermann, Berlin
Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes auf Baustellen ist die Sicherung von Absturzkanten und Bodenöffnungen.
3D-Gerüstplanung
Montage, Positionierung, Lastverteilung, Zugänge und Sicherheitsmaßnahmen von Gerüsten können in einem dreidimensionalen Bauwerksmodell abgebildet werden.
Bild: Peri, Weißenhorn
Ein BIM-Modell ermöglicht neben dem Gebäude selbst, auch den Bauprozess gemeinsam zu planen – zum Beispiel hinsichtlich Gerüst- und Sicherheitslösungen.
Bauaufzüge
Aufzüge erleichtern den Materialtransport in große Höhen und sorgen somit für mehr Sicherheit, Geschwindigkeit und eine körperschonendere Arbeit auf Baustellen.
Bild: PERI Deutschland
Aufzüge erleichtern den Materialtransport in große Höhen und sorgen somit für mehr Sicherheit, Geschwindigkeit und eine körperschonendere Arbeit auf Baustellen.
Gerüstarten nach Verwendung
Gerüste werden ihrer Verwendung entsprechend in drei Hauptkategorien eingeteilt: Arbeitsgerüste, Traggerüste und Schutzgerüste.
Bild: Peri, Weißenhorn
Grundsätzlich lassen sich Arbeitsgerüste, Traggerüste und Schutzgerüste unterscheiden – ein Überblick über ihre Aufgaben und relevante Normen.
PERI Schulungsprogramm
Aktuelles Fachwissen aus der Bau- und Gerüstbaubranche: Seminare zu PERI Systemen, Arbeitssicherheit und betriebswirtschaftlichen Themen.