Absturzsicherung

Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind ein wichtiger Aspekt der Arbeitssicherheit auf Baustellen. Im Ernstfall können sie Leben retten. Generell sind Arbeitgeber gemäß §3 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, entsprechende Maßnahmen vorzusehen. In weiteren Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften werden mögliche Gefahrenquellen und Maßnahmen konkretisiert.

Wann Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist unter anderem der DGUV-Regel 101-38 zu entnehmen.
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.1 fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das Betreten von Gefahrenbereichen zusammen.
Beträgt die Absturzhöhe weniger als 12,00 m ist ein 1,00 m hohes Geländer ausreichend.

Rechtliche Grundlagen

Zu beachten ist einerseits die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 2.1. Sie fasst arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen sowie Vorgaben für das Betreten von Gefahrenbereichen zusammen. Sie ist Teil der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisieren.

Wichtig sind außerdem die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie werden von den Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und haben im Sinne des Sozialgesetzbuches VII Gesetzescharakter, sind also ebenso rechtsverbindlich. Die Regelungen sind sowohl von Unternehmer*innen und Versicherten einzuhalten als auch von anderen Personengruppen auf dem Bau, zum Beispiel Soloselbstständigen.

Die DGUV-Vorschrift 38: Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (früher BGV C22) umfasst neben der Baustellenleitung und -aufsicht die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen oder Einrichtungen, den Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen sowie Gefahren durch Absturz oder herabfallende Gegenstände. Ergänzend zur Vorschrift wurde die DGUV-Regel 101-038 veröffentlicht. Sie enthält Ausführungen und Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen und Absätzen der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten, etwa zur Absturzsicherung. Es werden konkrete Präventionsmaßnahmen benannt und praxisnahe Hilfestellungen zum Erfüllen der Schutzziele gegeben.

Eine Übersicht vermittelt die Tabelle der Fach-Information Nr. 0057 Schutz vor Absturz – Maßnahmenmatrix, die die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) herausgegeben hat (siehe Surftipps).

Festlegung der Maßnahmen

Unternehmer*innen müssen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Gefährdungen vorliegen und ob eine Absturzsicherung nötig ist. Dazu berücksichtigen sie folgende Aspekte:

  • Absturzhöhe (Gemäß §9 der DGUV-Vorschrift 38 besteht eine Absturzgefahr ab einer Absturzhöhe von über 1 m)
  • Art und Dauer der Tätigkeit
  • körperliche Belastung
  • Abstand von der Absturzkante
  • Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der Standfläche
  • Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen
  • Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse
  • Beschaffenheit der Arbeitsfläche im Hinblick auf Vertiefungen sowie auf Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Daraus leitet sich folgende Rangfolge ab:

  • Absturzsicherungen
  • Sind aus betriebstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen möglich, können Auffangeinrichtungen verwendet werden. Dabei kann es sich etwa um Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände oder Schutzgerüste handeln.
  • Sind aus betriebstechnischen Gründen weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen möglich, wird auf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zurückgegriffen. Welche PSAgA geeignet ist, muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Maßnahmen

Die in der DGUV-Vorschrift 38 und in der DGUV-Regel 101-038 enthaltenen, baulichen Maßnahmen umfassen fest angebrachte oder bewegliche, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen aus tragfähigen Materialien. Beträgt die Absturzhöhe weniger als 12,00 m ist ein 1,00 m hohes Geländer ausreichend. Ab einer Absturzhöhe von 12,00 m muss das Geländer 1,10 m hoch sein. Auf ähnliche Weise werden Wandöffnungen gesichert.

Bodenöffnungen erfordern ebenso eine feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrung. Möglich sind auch Abdeckungen aus tragfähigen Materialien/Belägen, beispielsweise Holzbeläge oder Holzbohlen. Span- und OSB-Platten sowie andere Beläge aus geklebten Spänen dürfen nicht verwendet werden.

Der Abstand zu Absturzkanten muss mehr als 2,00 m betragen und zusätzlich gesichert sein – ein Flatterband ist nicht ausreichend. Bei Verkehrswegen hingegen reicht es aus, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.

Fachwissen zum Thema

Welche Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf Baustellen notwendig sind, regelt das Arbeitsschutzgesetz.

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