DGUV-Vorschrift und -Regel zu Bauarbeiten
Rechtsverbindliche Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden von den Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und haben im Sinne des Sozialgesetzbuches VII Gesetzescharakter, sind also rechtsverbindlich. Sie sind neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht einzuhalten, und zwar sowohl von Unternehmer/innen und Versicherten als auch von anderen Personengruppen auf dem Bau, wie etwa Soloselbstständigen.
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Die DGUV-Vorschrift 38: Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten umfasst neben der Baustellenleitung und -aufsicht die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen oder Einrichtungen, den Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen sowie Gefahren durch Absturz oder herabfallende Gegenstände. Viele dieser Themen sind insbesondere für den Gerüstbau und -betrieb relevant.
In ihrer aktuellen Fassung, die 2020 in Kraft trat, wurde die Vorschrift neu strukturiert, erheblich gestrafft und inhaltlich grundlegend überarbeitet. So konnte die Unfallverhütungsvorschrift von 73 Paragrafen auf 13 reduziert werden. Es erfolgten Anpassungen an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk, zudem wurden die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen beschränkt. Die Verwendung von Leitern als Arbeitsplatz, die Festlegungen zu Absturzhöhen und zur Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) wurden den Bestimmungen der TRBS 2121 angepasst.
Ergänzend zur Vorschrift wurde die DGUV-Regel 101-038 veröffentlicht. Sie enthält Ausführungen und Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen und Absätzen der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten. Es werden konkrete Präventionsmaßnahmen benannt und praxisnahe Hilfestellungen zum Erfüllen der Schutzziele gegeben.
Die DGUV-Vorschrift 38 und die DGUV-Regel 101-038
können von der Website der BG Bau kostenlos als PDF heruntergeladen
werden (siehe Surftipps).