Anforderungen an Gerüsttreppen
Gemäß seiner vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber ist der Gerüsthersteller unter anderem auch verpflichtet, einen sicheren Zugang zum Gerüst zu schaffen. Innenleitern sind die Standardlösung für Systemgerüste. Ab einer Aufstiegshöhe von 5 m sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen erforderlich, gemäß TRBS 2121 Teil 1: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten.
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Weitere Anhaltspunkte zur Ausführung von Gerüsttreppen enthält die DGUV Regel 101-002: Treppen bei Bauarbeiten. Hier steht unter anderem, dass „nach höchstens 5 m Höhenunterschied die Laufrichtung der Treppe zu ändern oder ein Podest von mindestens einer Gerüstfeldlänge anzuordnen“ ist. Die erforderlichen Abmessungen für Bautreppen, Treppentürme und Gerüsttreppen sind in einer Tabelle zusammengefasst.
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Klassifizierung gemäß DIN EN 12811
Noch genauer definiert sind Gerüsttreppen in der DIN EN 12811 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung. Hier werden sie hinsichtlich ihrer Abmessungen der Klasse A oder B zugeordnet.
Die Gerüsttreppen müssen eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast von q1 = 1,0 kN/m2 auf die horizontal projizierte Gesamtfläche der Treppe (Stufen und Podeste) tragen. Daneben muss jede Treppenstufe eine Belastung aus Personen von F2 = 1,0 kN tragen. Die Gesamttragstruktur, sprich das Tragwerk der Treppenkonstruktion, muss so ausgelegt werden, dass sie einerseits ihr Eigengewicht und Windlasten aufnehmen kann. Andererseits muss eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast von q1 = 1,0 kN/m2 auf allen Treppenstufen und Podesten innerhalb einer Höhe von 10 m (zum Beispiel fünf Treppenläufe mit je h = 2 m) aufgenommen werden können.