TRBS 2121: Technische Regeln für Betriebssicherheit
Erweiterte Sicherheitsmaßnahmen für den Aufbau und die Nutzung von Gerüsten
Laut einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) standen 2016 circa 50 Prozent aller meldepflichtigen Unfälle in Verbindung mit Leitern, während sich acht Prozent aus Stürzen von Gerüsten ergaben. Aufgrund der Absturzhöhe führte die letztgenannte Unfallart sogar zu 15 Prozent aller verzeichneten Todesfälle. In Anbetracht dieser Zahlen wird in der Neufassung der TRBS 2121 der Einsatz von Schutzvorrichtungen auch in Bereichen stärker forciert, die bisher Interpretationsspielraum ließen. Dabei konzentriert sich das Regelwerk auf die Themen Gerüste, Leitern, Seilzugangstechnik und Personenaufnahmemittel.
Gallerie
In Teil 1: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten steht die ausreichende Absturzsicherung im Zentrum. Ein Anseilschutz reicht in der Regel nicht aus. Gerüsttreppen sind ab einer Höhe von fünf Metern vorgeschrieben. Darunter sind geeignete Leitern lediglich als Verkehrsweg, nicht aber als Arbeitsplatz zulässig. Dieser ist auf Leitern nur bis zu einer Höhe von zwei Metern gestattet.
Für Gerüsthersteller und -bauer hat vor allem Gewicht, das die jeweils oberste Gerüstlage beim Aufbau schon ausreichend mit technischen Schutzvorrichtungen versehen sein muss. Eine Sicherung durch Gurte ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Möglich ist etwa eine vorlaufende Geländermontage von der jeweils unteren, bereits gesicherten Lage aus, die schon seit längerem angeboten und praktiziert wird.
Die seit Februar 2019 gültige Neufassung der TRBS 2121 steht als
Pdf-Datei zum Download auf der unten genannten Webseite der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) zur
Verfügung (siehe Surftipps).