Arbeitssicherheit
Der §3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG vom 7. August 1996; BGBl. I S. 1246) besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls an wechselnde Gegebenheiten anzupassen. Ziel ist dabei die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
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Ferner müssen Arbeitgeber*innen nach §6 des ArbSchG über die je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Arbeitsschutz im Gerüstbau
Gerade am Bau stellt die Arbeitssicherheit eine wichtige Komponente dar. Denn Baustellen bieten eine hohe Anzahl an Gefahrenquellen. Aufbau oder der Nutzung von Gerüsten stellen besonders große Herausforderungen dar. Das Arbeiten in großen Höhen ist mit weiteren Sicherheitsmaßnahmen verbunden. Zu den wichtigsten Bestimmungen für den Arbeitsschutz im Gerüstbau zählen:
- das Tragen einer geeigneten Schutzkleidung, dazu gehören etwa eine Warnweste, Sicherheitsschuhe, Sicherheitshandschuhe, Helm mit Kinnriemen, ggf. Schutzbrille
- Einhaltung aller Herstelleranleitungen zum Aufbau, Installation oder Abbau von Gerüsten und die Anpassung an örtliche Gegebenheiten bzw. Dokumentation der Abweichungen gemäß rechtlicher Vorgaben
- Verankerung und Standsicherheit
- Sicherung des Arbeitsbereichs auf dem Gerüst und Errichten einer Absturzsicherung, die gemäß Vorschrift 38 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ab zwei Metern Höhe zwingend vorgeschrieben ist
- Sicherung der Arbeitskanten, Schutz vor Stolperfallen
- Abstellen von Material nur auf vorgesehenen Flächen
- Sicherstellung von freien Fluchtwegen und nötigen Zugängen
- Schutz vor herabfallenden Gegenständen
- Anbringen von Seitenschutz und Fanggerüsten
- Sicherung vor starker Witterung oder Umwelteinflüssen
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Arbeitssicherheit auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung muss als Basisdokument auf jeder Baustelle vor Ort verfügbar sein. Sie ist ggf. zu aktualisieren und die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ist regelmäßig zu überprüfen. Für die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung schlagen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) und der Güteschutzverband Betonschalungen (GSV) fünf Basisschritte vor:
- Aufgabe festlegen (Untersuchungseinheit, Personenkreis festlegen, Führungskräfte und Betroffene informieren)
- Gefährdungen ermitteln (bezogen auf die Arbeitsstätte, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel respektive die Personengruppen)
- Bewerten durch Vergleich mit dem sicheren respektive gesundheitsgerechten Sollzustand unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben
- Maßnahmen ableiten, durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen
- Ergebnisse dokumentieren (Protokolle, Prüflisten, Betriebsanweisungen, zusammenfassende Dokumentation)