Haustrennwände
Zweischalige Haustrennwände bieten eine deutlich höhere Schalldämmung als gleich schwere, einschalige Wände. Dies gilt umso mehr, wenn sie aus zwei unabhängig voneinander schwingenden Bauteilen bestehen und so eine akustische Trennung schaffen. Die durchgehende, mit Dämmstoff gefüllte Trennfuge sorgt zusätzlich für Schalldämpfung, bei der die Schallenergie durch innere Reibungsvorgänge aufgehoben wird.
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Material und Ausführung
Die Anforderungen an zweischalige Haustrennwände sind in Beiblatt 1 zur DIN 4109: Schallschutz im Hochbau geregelt. Danach muss die flächenbezogene Masse jeder Schale mindestens 150 kg/m2 betragen und die Trennfuge mindestens 30 mm breit sein. Ist die Fuge mindestens 50 mm breit, darf die flächenbezogene Masse der Einzelschale auf 100 kg/m2 reduziert werden.
Die Schalen bestehen in der Regel aus Mauerwerk oder biegesteifem Ortbeton. Steht das Nachbargebäude bereits, kommen mitunter auch Beton-Sandwichelemente zum Einsatz. Beim Bau einer Ortbetontrennwand wird zunächst eine Wandschale betoniert. Anschließend werden die Dämmplatten vollflächig und dicht gestoßen aufgeklebt, dann folgt die zweite Schale.
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Durchgehende Trennfuge
Gemäß Beiblatt 1 zur DIN 4109 muss die Trennfuge durchgehend sein – vom Fundament oder der Bodenplatte bis zum Dach. Sie muss auch die Decken trennen. Besonders im Bereich der Deckenanschlüsse ist auf die Vermeidung von Schallbrücken zu achten. Diese entstehen beispielsweise durch Mörtelreste, die nach dem Mauern zurückbleiben, oder durch Baukleber, Mörtel oder Betonmilch, die zwischen nicht dicht genug gestoßenen Dämmplatten eindringen.
Die Kopplung der Wandschalen durch flankierende Bauteile, vor allem im untersten Geschoss, verhindert häufig eine vollständige Trennung. Früher wurde pauschal ein Zuschlagswert von 12 dB für zweischalige Haustrennwände angesetzt, ohne durchgehende Fundamente, Bodenplatten oder weiße Wannen zu berücksichtigen. Da die Schalldämmung je nach Kopplung der Wände am Fußpunkt aber deutlich geringer ausfallen kann, wurde bei der Überarbeitung der DIN 4109 im Jahr 2018 ein abgestufter Zuschlag eingeführt. Er kompensiert unterschiedliche Kopplungsbedingungen und Raumsituationen oder nicht durchgehende Trennfugen.
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Dämmung der Trennfuge
Das Beiblatt 1 zur DIN 4109 schreibt vor, dass der Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten auszuführen ist. Bei gemauerten Trennwänden sind Dämmplatten vom Anwendungstyp T zu verwenden, gemäߠDIN 18165-2: Faserdämmstoffe für das Bauwesen – Teil 2: Dämmstoffe für die Trittschalldämmung.
Für Ortbetonschalen sind ebenfalls mineralische Faserdämmplatten erforderlich, da sie den Belastungen beim Betonieren standhalten. Laut DIN 4109-32: Schallschutz im Hochbau – Teil 32: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Massivbau sollten es Mineralfaserplatten mit dem Anwendungskennzeichen WTH sein. Geschlossenporige Hartschaum- oder Holzfaserplatten sind nicht geeignet. Trennfugen müssen nicht zwingend gedämmt werden: Sie dürfen offen bleiben, wenn die flächenbezogene Masse einer Einzelschale mindestens 200 kg/m2 beträgt.
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