_Brandschutz
Versammlungsstätten
Nach Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
Grundlage für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst, wie bei allen Sonderbauten, die Musterbauordnung (MBO). Soweit keine speziellen erleichternden oder erschwerenden Regelungen in der Verordnung für die Sonderbauten – wie z.B. der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) – enthalten sind, sind unverändert die Vorschriften der MBO bzw. der jeweiligen Landesbauordnung anzuwenden. Die MVStättV enthält u.a. Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und sorgt dafür, dass für Versammlungsstätten insbesondere das aus Gründen des Personenschutzes erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt bleibt.
Gallerie
Anwendungsbereich
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere
Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als
200 Besucher fassen, von Versammlungsstätten im Freien mit
Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, deren
Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder
teilweise aus baulichen Anlagen besteht sowie Sportstadien und
Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind,
die mehr als 5.000 Besucher fassen.
Bauteile und Baustoffe
Während die MBO feuerbeständige tragende Bauteile erst für Gebäude
der Gebäudeklasse
(GK) 5 vorschreibt, sind für Versammlungsstätten mit mehreren
Geschossen aus Gründen des Personenschutzes immer feuerbeständige
tragende Bauteile gefordert. Erleichterte Anforderungen an
Bauteile, wie sie die MBO für Gebäude der GK 1 bis 4 zulässt,
gelten nur für erdgeschossige Versammlungsstätten.
Tragwerke von Dächern müssen i.d.R. feuerhemmend sein (ausgenommen z.B. Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen). Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dachhaut und Dampfsperren müssen bei Versammlungsräumen >1.000 m² aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
Rettungswege in Versammlungsstätten
Rettungswege in Versammlungsstätten müssen immer ins Freie führen
und an der öffentlichen Verkehrsfläche enden. Ebenso sind für
Versammlungsstätten zwingend zwei bauliche Rettungswege
vorgeschrieben, die möglichst weit auseinander liegen sollten.
Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800
Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege
haben. Dies betrifft vor allem große Versammlungsstätten, wie
Theater, Opern, Kinozentren. Die Führung der notwendigen Treppen,
die jeweils den anderen Geschossen zugeordnet sind, in einem
gemeinsamen Treppenraum (Schachteltreppen) ist dabei zulässig.
Die Breite von Rettungswegen wird nach der größtmöglichen Personenzahl bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss ≥ 1,20 m betragen. Abhängig von den darauf angewiesenen Personen muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien ≥ 1,20 m je 600 Personen und bei anderen Versammlungsstätten ≥ 1,20 m je 200 Personen betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die Lauflänge zum Ausgang ins Freie darf 35,00 m nicht überschreiten, bei Stadien darf die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne nicht länger als 30,00 m sein.
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage
haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der
sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt,
insbesondere der Sicherheitsbeleuchtung,
automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen (RDA)
für die Löschwasserversorgung, Rauchabzugsanlagen (RWA),
Brandmeldeanlagen (BMA) und Alarmierungsanlagen.
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen > 1.000 m²
Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und
nichtautomatischen Brandmeldern, mit ≥ 3.600 m² Grundfläche müssen
sie eine automatische Feuerlöschanlage haben.
Großbühnen
Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss
feuerbeständig und in Bauart einer Brandwand
hergestellt sein. Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den
Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material
dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang oder „Eiserner
Vorhang“).
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000
Besucherplätzen
Besondere Gefahrensituationen bei Großveranstaltungen erfordern
Lautsprecheranlagen mit einer Lautsprecherzentrale, von der aus die
Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Räume
für die Einsatzleitung der Polizei und der Feuerwehr bilden ein
Einsatzzentrum für die Koordinierung der Einsätze im
Gefahrenfall.
Betriebsvorschriften
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung beinhaltet weitere
Regelungen zu Rettungswegen und Flächen für die Feuerwehr, zu
Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen und zur Brandverhütung. Ebenso
werden die Pflichten und Aufgaben des Betreibers, des Veranstalters
und anderer verantwortlicher Personen festgelegt.
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