Beherbergungsstätten
Nach Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)
Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz
oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind.
Entsprechend der Musterbauordnung ist für die zu den
Sonderbauten gehörenden Unterkünfte mit mehr als
12 Betten die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) anzuwenden. In
der Verordnung sind u.a. besondere Anforderungen und
Erleichterungen für den Bau und Betrieb geregelt. Ausgenommen von
der MBeVO ist die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen. Da
auch in Ferienwohnungen u. ä. mit einer ähnlichen Gefährdung der
Gäste zu rechnen ist, empfiehlt es sich, auch hier
brandschutztechnische Maßnahmen in Anlehnung an die MBeVO zu
ergreifen (z. B. Rauchmelder oder Sicherheitsbeleuchtung).
Gallerie
Bauteile und Baustoffe
Vorrangiges Ziel der Musterverordnung ist die möglichst frühzeitige Branderkennung und Alarmierung der Gäste, die überwiegend nur eingeschränkt ortskundig sind. Der Feuerwiderstand tragender und raumabschließender Bauteile wird durch die Verordnung im Vergleich zum Anforderungsniveau der MBO für Wohngebäude nur geringfügig erhöht. Tragende Bauteile müssen feuerbeständig sein. Feuerhemmende tragende Bauteile reichen aus in Gebäuden ≤ zwei oberirdische Geschosse und in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
Trennwände
Raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an tragende
Bauteile entsprechen, d.h. sie müssen feuerbestädig sein, wenn sie
zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu
der Beherbergungsstätte gehören verbaut sind. Diese Anforderungen
gelten auch bei Beherbergungsräumen, Gasträumen und Küchen.
Trennwände hingegen müssen zwischen Beherbergungsräumen sowie
zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen feuerhemmend
sein.
Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
Öffnungen sind zulässig in Trennwänden zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, in notwendigen Treppenräumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren und von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. Rauchdicht-selbstschließende Abschlüsse von Öffnungen sind vorgeschrieben bei notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und bei notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
Rettungswege
Jeder Beherbergungsraum benötigt zwei voneinander unabhängige
bauliche Rettungswege, die innerhalb eines Geschosses über
denselben notwendigen Flur führen dürfen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die
nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen,
der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder
eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit weniger als 60
Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraums; dies gilt
nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden
sind. Die Länge zum Erreichen des Ausgangs ins Freie oder eines
notwendigen Treppenraums darf 35,00 m nicht überschreiten.
Technische Anlagen und Einrichtungen in
Beherbergungsstätten
Sicherheitsbeleuchtung,
Sicherheitsstromversorgung: In notwendigen Fluren und in
notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, für Sicherheitszeichen, die
auf Ausgänge hinweisen und für Stufen in notwendigen Fluren sind in
Beherbergungsstätten Sicherheitsbeleuchtungen vorgeschrieben. Die
Sicherheitsstromversorgung muss bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
Einrichtungen übernehmen; dazu gehören insbesondere die
Sicherheitsbeleuchtung, die Alarmierungseinrichtung und die
Brandmeldeanlage.
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen:
Beherbergungsstätten sind mit Alarmierungseinrichtungen
auszurüsten, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und
Gäste gewarnt werden können (Hausalarmanlage). Brandmeldeanlagen
(BMA) sind in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
vorzusehen. Die BMA müssen mit automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren,
nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern), technischen
Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen und automatischer
Alarmübertragung zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle
ausgestattet sein. In den Beherbergungsräumen muss die Auslösung
des Alarms sowohl optisch als auch akustisch erkennbar
sein.
Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird (= dynamische Brandfallsteuerung).
Barrierefreiheit
Neben dem Brandschutz beschäftigt sich die MBeVO auch mit der Barrierefreiheit von Beherbergungsräumen. Danach müssen mindestens 10% der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die barrierefrei nutzbar sind. In Beherbergungsstätten mit >60 Gastbetten muss mindestens 1% der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.
Unterweisung von Betriebsangehörigen
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen sowie über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer zu belehren.
Betriebsvorschriften
Weitere Vorschriften der Muster-Beherbergungsverordnung umfassen
das Freihalten der Rettungswege, verantwortliche Personen, die
Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne. Für die Einhaltung der
Betriebsvorschriften ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte
(Brandschutzbeauftragter) verantwortlich.
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