Anforderungen und Arten von Sonderbauten
Nach Musterbauordnung § 51
„An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen … besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf“ – so sind die Anforderungen laut Musterbauordnung (MBO) § 51 Sonderbauten geregelt.
Gallerie
Neben den brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile aus der MBO treten bei Sonderbauten zusätzliche Brandschutzanforderungen auf, die beachtet werden müssen (Informationen zu den Anforderungen finden Sie in den Einzelbeiträgen zu den jeweiligen Sonderbauten in diesem Kapitel). Andererseits werden Erleichterungen gestattet, wenn Brandschutzanforderungen der Musterbauordnung auf Grund der besonderen Art und Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen nicht notwendig sind.
Arten von Sonderbauten
Geregelte Sonderbauten
Sonderbauten, für die Sonderbauverordnungen existieren, können als
geregelte Sonderbauten bezeichnet werden. Besondere Anforderungen
und Erleichterungen werden in diesen Verordnungen geregelt. Für sie
existieren Muster-Verordnungen, die durch die Bauministerkonferenz herausgegeben werden.
Teilweise werden auf Basis dieser Muster dann in verschiedenen
Bundesländern eigene Verordnungen verabschiedet. Bei Planung und
Errichtung baulicher Anlagen in diesen Bundesländern sind diese an
Stelle der Muster zu beachten.
Zu den geregelten Sonderbauten gehören: Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten ab 2.000 m² Bruttofläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten ohne Ferienwohnungen, Schulen, Hochschulen, Industriebauten, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. In einzelnen Bundesländern gehören Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen zu den geregelten Sonderbauten.
Ungeregelte Sonderbauten
Bei Sonderbauten, für die keine Sonderbauvorschriften existieren,
können die besonderen Anforderungen und Erleichterungen des § 51
MBO nur in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben
zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis festgelegt werden. Dabei ist
ggf. eine besondere Risikobetrachtung hinsichtlich möglicher
Entzündungsquellen, Brandlasten und Gefahren für bestimmte Nutzer
und Personengruppen nötig. Vergleichbare Schutzziele und
Leistungskriterien von Brandschutzmaßnahmen, Brandszenarien und
Bemessungsbrände können für bestimmte Fälle dem „Leitfaden
Ingenieurmethoden des Brandschutzes“ des
Technisch-Wissenschaftlichen Beirats (TWB) der Vereinigung zur
Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) entnommen werden
(siehe Surftipps).
Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen: Spielhallen > 150 m² Grundfläche, bauliche Anlagen mit einer Höhe > 30 m, Gebäude > 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung (ausgenommen Wohngebäude), Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt > 800 m², aber nicht > 2.000 m² haben, Gebäude mit Büros oder Verwaltungsräumen, die einzeln eine Grundfläche von ≥ 400 m² haben, Schank- und Speisegaststätten > 40 Gastplätze, Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, Camping- und Wochenendplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fliegende Bauten (soweit sie eine Ausführungsgenehmigung benötigen), Regallager, deren Oberkante der Waren/des Lagerguts > 7,50 m liegt, bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
Weitere „besondere“ Bauten
Keine Sonderbauten sind
Garagen oder Gebäude in hoch feuerhemmender Bauweise aus Holz (GK
4). Da von diesen Bauten – nach Ansicht des Gesetzgebers –
besondere Gefährdungen aufgrund der hohen Brandlastdichte oder
brennbarer Baustoffe für tragenden Bauteile ausgehen, werden für
diese Bauten besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen
gestattet, die aus den dazu erlassenen Verordnungen oder
Richtlinien hervorgehen (Garagenverordnung, MHolzBauRL
vom Juni 2021: siehe Fachwissen zum Thema: Holzbauten:
Brandschutztechnische Anforderungen).
Fachwissen zum Thema
Surftipps
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