Versammlungsstätten

Nach Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)

Grundlage für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst, wie bei allen Sonderbauten, die Musterbauordnung (MBO). Soweit keine speziellen erleichternden oder erschwerenden Regelungen in der Verordnung für die Sonderbauten – wie z.B. der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) – enthalten sind, sind unverändert die Vorschriften der MBO bzw. der jeweiligen Landesbauordnung anzuwenden. Die MVStättV enthält u.a. Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und sorgt dafür, dass für Versammlungsstätten insbesondere das aus Gründen des Personenschutzes erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt bleibt.

Sie betrifft auch Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5.000 Besucher fassen (Abb.: Olympiastadion Berlin).
Die Breite von Rettungswegen wird nach der größtmöglichen Personenzahl bemessen.

Anwendungsbereich

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, von Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht sowie Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Bauteile und Baustoffe

Während die MBO feuerbeständige tragende Bauteile erst für Gebäude der Gebäudeklasse (GK) 5 vorschreibt, sind für Versammlungsstätten mit mehreren Geschossen aus Gründen des Personenschutzes immer feuerbeständige tragende Bauteile gefordert. Erleichterte Anforderungen an Bauteile, wie sie die MBO für Gebäude der GK 1 bis 4 zulässt, gelten nur für erdgeschossige Versammlungsstätten.

Tragwerke von Dächern müssen i.d.R. feuerhemmend sein (ausgenommen z.B. Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen). Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dachhaut und Dampfsperren müssen bei Versammlungsräumen >1.000 m² aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

Rettungswege in Versammlungsstätten

Rettungswege in Versammlungsstätten müssen immer ins Freie führen und an der öffentlichen Verkehrsfläche enden. Ebenso sind für Versammlungsstätten zwingend zwei bauliche Rettungswege vorgeschrieben, die möglichst weit auseinander liegen sollten. Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. Dies betrifft vor allem große Versammlungsstätten, wie Theater, Opern, Kinozentren. Die Führung der notwendigen Treppen, die jeweils den anderen Geschossen zugeordnet sind, in einem gemeinsamen Treppenraum (Schachteltreppen) ist dabei zulässig.

Die Breite von Rettungswegen wird nach der größtmöglichen Personenzahl bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss ≥ 1,20 m betragen. Abhängig von den darauf angewiesenen Personen muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien ≥ 1,20 m je 600 Personen und bei anderen Versammlungsstätten ≥ 1,20 m je 200 Personen betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die Lauflänge zum Ausgang ins Freie darf 35,00 m nicht überschreiten, bei Stadien darf die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne nicht länger als 30,00 m sein.

Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der Sicherheitsbeleuchtung, automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen (RDA) für die Löschwasserversorgung, Rauchabzugsanlagen (RWA), Brandmeldeanlagen (BMA) und Alarmierungsanlagen. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen > 1.000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern, mit ≥ 3.600 m² Grundfläche müssen sie eine automatische Feuerlöschanlage haben.

Großbühnen

Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang oder „Eiserner Vorhang“).

Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

Besondere Gefahrensituationen bei Großveranstaltungen erfordern Lautsprecheranlagen mit einer Lautsprecherzentrale, von der aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Räume für die Einsatzleitung der Polizei und der Feuerwehr bilden ein Einsatzzentrum für die Koordinierung der Einsätze im Gefahrenfall.

Betriebsvorschriften

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung beinhaltet weitere Regelungen zu Rettungswegen und Flächen für die Feuerwehr, zu Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen und zur Brandverhütung. Ebenso werden die Pflichten und Aufgaben des Betreibers, des Veranstalters und anderer verantwortlicher Personen festgelegt.

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

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