Sonderbauten nach MBO § 2 (4)
Gebäude und Nutzungsarten
Gallerie
Laut Musterbauordnung (MBO) § 2 (4) sind Sonderbauten bauliche Anlagen besonderer Art und
Nutzung, die mindestens einen der nachfolgenden Tatbestände
erfüllen:
- Hochhäuser (Gebäude, bei denen der Fußboden eines
Aufenthaltsraumes mehr als 22 Meter über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe > 30 m,
- Gebäude, deren größtes Geschoss mehr als 1.600 m² Grundfläche
hat (davon ausgenommen sind Wohngebäude und Garagen),
- Verkaufsstätten (Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Grundfläche von insgesamt > 800 m²),
- Gebäude mit Büros oder Verwaltungsräumen, die einzeln eine
Grundfläche von ≥ 400 m² haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als
100 Personen bestimmt sind,
- Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen (VR), die > 200 Besucher fassen, wenn die VR gemeinsame Rettungswege haben
b) im Freien mit Spielflächen und Sportanlagen, deren Besucherbereich jeweils > 1.000 Besucher fasst, - Schank- und Speisegaststätten (> 40 Gastplätze oder > 1.000 Gastplätze im Freien),
- Beherbergungsstätten (> 12 Betten),
- Spielhallen > 150 m² Grundfläche,
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder
Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung,
deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die
Nutzungseinheiten
a) einzeln für > 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt > 12 Personen bestimmt sind, - Krankenhäuser,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und
alte Menschen – außer Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege
für ≤10 Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den
Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten (falls Ausführungsgenehmigung notwendig),
- Regallager, deren Oberkante der Waren/des Lagerguts > 7,50 m liegt,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
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