Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen
Holzbauten in hochfeuerhemmender und feuerbeständiger Bauweise
Die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ vom Juli 2004 wurde im Juni 2021 durch die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL)”, Fassung Oktober 2020, abgelöst. Letztere regelt nunmehr besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklasse (GK) 4 und 5, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig (§ 26 Abs. 2 Satz 3 MBO) sein müssen und die davon abweichend („gebundene“ Abweichung § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO1)) aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen.
Gallerie
Darüber hinaus behandelt die Richtlinie Außenwandbekleidungen
aus Holz oder Holzwerkstoffen (§ 28 Abs. 5 Satz 2 MBO) an Gebäuden
der GK 4 und 5 (Abschnitt 6), Installationen (Abschnitt 7),
Bauleitung und Übereinstimmungsbestätigungen (Abschnitt 8) sowie
erforderliche Planungsunterlagen (Abschnitt 9) für Holzbauten. Sie
gilt nicht für Fahrschachtwände.
Grundsätzliche Anforderungen an Holzbauten
Allgemein
Nachweise über die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von
Bauteilen (Bauarten) können über eine Technische Regel geführt
werden, die als Technische Baubestimmung bekannt gemacht worden ist
(geregelte Bauarten). Nichtgeregelte Bauarten benötigen für ihre
Anwendung entweder eine „allgemeine Bauartgenehmigung“ (aBG) durch
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) oder eine
„vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ (vBG), die durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes erteilt werden kann.
Gebäudeabschlusswände
Über die Anforderungen des § 30 MBO hinaus müssen alle Gebäude, die
als Holzbauten nach MHolzBauRL ausgeführt werden,
Gebäudeabschlusswände aufweisen, selbst wenn sie auf demselben
Grundstück errichtet werden (Doppel- oder Reihenhäuser der GK 4 und
5).
Dämmstoffe
In Holzbauten nach dieser Richtlinie dürfen innerhalb der Bauteile
ausschließlich nichtbrennbare Dämmstoffe mit einem Schmelzpunkt
>1.000°C verwendet werden. Auf dichte bzw. versetzte Fugen bei
einlagigen oder zweilagigen Dämmschichten ist zu achten.
Folien
Normalentflammbare Folien für die Bauteilabdichtung (Luft- und
Winddichtheit, Dampfbremsen) sind zulässig.
Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Gebäude der GK 4
(Abschnitt 4)
In Abschnitt 4 übernimmt die MHolzBauRL
bezüglich hochfeuerhemmender Bauteile von Gebäuden der GK 4 nahezu
unverändert die Inhalte der M-HFHHolzR von 2004.
Tragende und raumabschließende Bauteile,
Brandwandersatzwände
Tragende und raumabschließende Bauteile mit einer
Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 60 Minuten sind in der GK
4 in Holzrahmen- und Holztafelbauweise zulässig, sofern sie
allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus
nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) versehen werden
und mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (Schmelzpunkt >1.000°C)
verfüllt sind. Hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden
sowie Wände notwendiger Treppenräume dürfen aus brennbaren
Baustoffen in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise mit Brandschutzbekleidung errichtet werden, sofern
sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend
(F 60-B + M) ausgebildet werden. Diese Wände benötigen zum Nachweis
ihrer Anwendbarkeit eine aBG oder eine vBG.
Brandschutzbekleidung
Grundsätzlich muss die Brandschutzbekleidung eine Entzündung der
tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen
während eines Zeitraumes von mindestens 60 Minuten verhindern.
Dafür dürfen raumseitig nur nichtbrennbare Baustoffe (Gipsplatten)
verwendet werden, die mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und
Federverbindungen ausgebildet sind.
Insbesondere werden diese Anforderungen dann erfüllt, wenn die
Brandschutzbekleidung besteht aus:
- Gipsplatten (DF nach DIN EN 520 in Verbindung mit GKF nach DIN 18180) bzw. Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1.000 kg/m³ nach ETA2)
- mit einer Dicke von jeweils 2 x 18 mm
Für die Befestigung der Brandschutzbekleidung sind weitere
Vorschriften der MHolzBauRL zu beachten.
Wände und Wandscheiben
Sie sind zusätzlich zur Brandschutzbekleidung mit umlaufenden
Rahmenhölzern und einer formschlüssig verlegten Dämmung aus
zulässigen Dämmstoffen auszuführen.
Decken
Die Brandschutzbekleidung von Decken ist von unten auszuführen.
Oberseitig kann ein Fußbodenaufbau entsprechend den Anforderungen
K260 (oder höher) verwendet werden. Geregelt sind dabei
folgende Fußbodenaufbauten:
- ≥30 mm schwimmender nichtbrennbarer Estrich auf ≥20 mm nichtbrennbaren Dämmstoffen
- ≥25 mm mehrlagige Trockenestrichelemente aus nichtbrennbaren
Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, mit umlaufenden Randstreifen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
Zwischen Deckenbalken oder -rippen muss ein zulässiger Dämmstoff flankenformschlüssig verlegt werden.
Stützen und Träger
Hohlraumfreie Stützen und Träger, die hochfeuerhemmend sein müssen, können ohne Brandschutzbekleidung ausgeführt werden. Sie sind nach DIN EN 1995: Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-1: Allgemeines – Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau auf Abbrand zu berechnen.
Anforderungen an Anschlüsse
Allgemein
Die für Bauteile erforderliche Brandschutzbekleidungen ist so auszubilden, dass
- keine durchgängigen Fugen entstehen und
- bei Brandeinwirkung die Bekleidung nicht aufreißt.
Wände und Decken der Feuerwiderstandsfähigkeit REI bzw. EI 60 (F 60) müssen an Bauteile REI/EI 60 (F 60) so angeschlossen werden, dass die Brandschutzbekleidung dieser Bauteile nicht unterbrochen wird.
Anschlüsse von Wänden und Stützen an Wände und Decken
Die Anschlüsse sind so auszubilden, dass die
- Holzstiele und Rahmenhölzer der Wände
- Balken und Verblockung der Decken
Anschluss Wand an Wand mit Fugenversatz; Quelle: Prinzipskizze 4a aus MHolzBauRL
Anstelle eines Fugenversatzes der Brandschutzbekleidung kann in die Fuge ein ≥20 mm dicker Streifen aus zulässigen Dämmstoffen komprimiert eingebaut werden. Dies gilt auch für die vertikalen Fugen zwischen den Wand- und Deckenbauteilen.
Anschluss Wand an Wand mit Dämmstreifen; Quelle: Prinzipskizze
4b aus MHolzBauRL
Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten
Leibungen in Öffnungen sind mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut-
und Federverbindungen auszuführen.
Bauteilöffnung mit Brandschutzbekleidung; Quelle:
Prinzipskizze 6 aus MHolzBauRL
Abschlüsse von Öffnungen (z.B. Feuerschutzabschlüsse,
Brandschutzverglasungen, Rohr- oder Kabelabschottungen und
Brandschutzklappen) benötigen einen Anwendbarkeits- bzw.
Verwendbarkeitsnachweis (oder Leistungserklärung bei europäisch
klassifizierten Bauprodukten). Darin muss der Einbau dieser
Abschlüsse in hochfeuerhemmende Bauteile geregelt sein.
Massivholzbauweise bei „Standardgebäuden“ der GK 4 und 5
(Abschnitt 5)
Neu in die MHolzBauRL aufgenommen ist der Abschnitt 5; dieser
regelt
- „Standardgebäude“2) (keine Sonderbauten oder Mittel- und Großgaragen)
- der GK 4 und 5
- mit Nutzungseinheiten (NE) ≤200 m²
- aus feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in
Massivholzbauweise.
Bekleidung brennbarer Bauteiloberflächen
- Die brennbaren Bauteiloberflächen der Wände und Decken aus Massivholz müssen eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die eine Entzündung der brennbaren Bauteiloberflächen während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten verhindert (z.B. eine ≥18 mm dicke Gips- oder Gipsfaserplatte). Der über 30 Minuten hinausgehend erforderliche Feuerwiderstand (30 oder 60 Minuten) ist durch Abbrandberechnung nach DIN EN 19995: Eurocode 9 – Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil 1-5: Schalentragwerke nachzuweisen.
Die Bekleidung der Wände und Decken in notwendigen Fluren bestimmt sich weiterhin nach den MVV TB4 Kapitel A2 Abschnitt A 2.1.12 (z.B. eine 12,5 mm dicken Gipsplatte). Die Außenseite von Außenwänden bedarf keiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie die Anforderungen des Abschnitt 6 der MHolzBauRL erfüllt.
Brandwände und Treppenraumwände GK 4 und 5
Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der GK 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden der GK 4 sind Wände anstelle von Brandwänden und Wände notwendiger Treppenräume aus brennbaren Baustoffen in Massivholzbauweise zulässig, sofern sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Minuten ausgebildet werden (F 60-B + M) und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (zur NE 1x18 mm, zum Treppenraum 1x12,5 mm) haben.
Rauchdichtigkeit
Raumabschließend feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise sind rauchdicht, wenn sie beidseitig mit einer Brandschutzbekleidung versehen sind. Die Fugen des Bauteils und der Bekleidung müssen dabei mindestens 300 mm versetzt angeordnet werden.
Bei Massivholzdecken, die unterseitig ohne Bekleidung ausgeführt werden sollen, ist oberseitig ein mehrschichtiger, hohlraumfreier Fußbodenaufbau erforderlich. Bei diesem Fußbodenaufbau ist es ausreichend, wenn die Trittschalldämmung aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen besteht.
Unbekleidete Massivholzdecke mit verschraubter Elementfuge und mehrschichtigem, hohlraumfreien Fußbodenaufbau (Vertikalschnitt); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 7
Beim Anschluss von Trennwänden und Decken an raumabschließende Bauteile sind besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Rauchdichtigkeit der Bauteilfuge erforderlich:
- Die Wände werden stumpf gestoßen, in die Stoßfuge wird ein im nicht eingebauten Zustand 20 mm dicker Streifen aus nichtbrennbaren Dämmstoffen eingelegt und durch eine kraftschlüssige Verschraubung in Abständen ≤500 mm quer zur Fuge komprimiert.
Anschluss Trennwand / Massivholzdecke, Bauteilfuge (Vertikalschnitt); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 8c
Bei Bauteilanschlüssen an eine Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. Treppenraumwand aus Stahlbeton) ohne kraftschlüssige Verbindung ist zusätzlich in die Stoßfuge beidseitig eine mindestens schwerentflammbare Fugendichtmasse einzubringen, die das Herausfallen des Dämmstoffs im Brandfall ausreichend lang verhindert (25 mm schwerentflammbare Fugendichtmasse). Anschlüsse unbekleideter Massivholzdecken an andere Wände müssen gesondert nachwiesen werden.
Außenwandbekleidungen aus Holz GK 4 und 5 (Abschnitt 6)
Allgemeines
Unter dem Begriff Außenwandbekleidung ist die gesamte, auf die tragende oder nichttragende Außenwand aufgebrachte Bekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen zu verstehen, die aus mehreren Schichten einschließlich der hierfür notwendigen Unterkonstruktionen sowie eventueller Dämmstoffe und der Oberfläche bestehen kann. Diese Außenwandbekleidungen können als hinterlüftete, belüftete oder ohne Hohlraum aufgebrachte Konstruktion ausgeführt werden.
Für Außenwandbekleidungen, die nach MHolzBauRL ausgeführt
werden, ist die Anwendung der Technischen Regel „Hinterlüftete
Außenwandbekleidungen“ (MVV TB, Anhang 6) nicht erforderlich.
Außenwandbekleidungen aus normalentflammbarem Holz oder
Holzwerkstoffen sind bei Gebäuden der GK 4 und 5 zulässig, sofern
die Begrenzung einer Brandausbreitung durch geeignete Maßnahmen
nachgewiesen wird. Diese Maßnahmen werden in den Abschnitten 6.2
und 6.3 der MHolzBauRL aufgelistet. Andere Ausführungen benötigen
eine Bauartgenehmigung in Form einer aBG oder eine vBG.
Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung
- Nichtbrennbare Trägerplatte
Auf eine Außenwand ist eine 15 mm dicke nichtbrennbare Trägerplatte aufzubringen, sofern die Außenwand nicht bereits aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder über eine durchgehende nichtbrennbare Bekleidung verfügt. - Dämmstoffe
Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein. - Lüftungsspalt
Die Tiefe der Unterkonstruktion für einen Lüftungsspalt ist auf ≤50 mm zu begrenzen (einfache Lattung 30 mm, doppelte Lattung/Kreuzlattung mit max. 2 x 25 mm). Bei Kreuzlattungen ist der Lüftungsspalt jeweils zwischen Fenstern, mindestens jedoch in horizontalen Abständen von ≤5 m, durch Aufdopplung der vertikalen Lattung zu schließen. - Horizontale Brandsperren
Bei Außenwandbekleidungen sind jeweils geschossweise ausreichend auskragende horizontale Brandsperren auszuführen. Die Brandsperren sind durchgehend in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sie sind zwischen Wand und Bekleidung auf der nichtbrennbaren Trägerplatte oder der Bekleidung zu befestigen. Die Befestigungsmittel sind bis in die tragende Konstruktion zu führen. Das Maß der horizontalen Auskragung der Brandsperre ist abhängig von der jeweiligen Konstruktion der Außenwandbekleidung zu bestimmen (Tabelle 3 der MHolzBauRL).
Zur Begrenzung der Brandausbreitung in Innenecken von Außenwänden sind weitere besondere Vorkehrungen zu treffen.
Ausführung und Befestigung horizontaler Brandsperren (Z = Maß der
Auskragung, X = Mindestauskragung Brandsperre, siehe Tabelle 3);
Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze 14
- Vertikale Brandsperren
Im Bereich von Brandwänden bzw. Brandwandersatzwänden ist die brennbare Außenwandbekleidung mindestens 1,0 m durch nichtbrennbare Baustoffe zu unterbrechen. Der Lüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden, sondern ist mindestens in Brandwanddicke mit einem nichtbrennbaren im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einer Nennrohdichte von ≥100 kg/m³ auszufüllen.
Ausbildung Außenwandbekleidung im Bereich von Brandwänden
(Horizontalschnitt); Quelle: MHolzBauRL Prinzipskizze
12
Ebenso sind bei der Ausbildung von Außenecken besondere
Vorkehrungen zur Begrenzung einer Brandausbreitung erforderlich,
z.B. eine Verblockung im Lüftungsspalt der Außenecke mit mindestens
80 mm breiten Holzlatten.
- Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr
Jede Gebäudeseite mit einer Außenwandbekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen muss für wirksame Löscharbeiten erreicht werden können. Auf dem Grundstück sind deshalb ggf. zusätzliche Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen.
Allgemein
Innerhalb der hochfeuerhemmenden Bauteile dürfen keine Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) geführt werden. Sie sind in Installationsebenen vor Wänden bzw. unterhalb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen.
Elektrische Leitungen in Bauteilen nach Abschnitt 4
Innerhalb von Wänden und Decken – außer in Wänden anstelle von
Brandwänden – dürfen geführt werden
- einzelne elektrische Leitungen
- Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei
Leitungen mit einem Durchmesser von insgesamt bis zu 32 mm, die zur
Versorgung des angrenzenden Raumes innerhalb derselben
Nutzungseinheit dienen.
Die Durchführung der Leitungen durch die Brandschutzbekleidung ist mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Hohlwanddosen innerhalb des Wandhohlraumes sind vollständig mit zugelassenen Dämmstoffen, Mindestdicke ≥30 mm, zu umhüllen.
Bauleitung, Übereinstimmungsbestätigung
Bauleitung
Der Bauherr hat einen Bauleiter zu bestellen, der die Durchführung der Anforderungen dieser Richtlinie auf der Grundlage der in Abschnitt 9 geforderten Planunterlagen überwacht und der über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung für den Holzbau und Trockenbau verfügt.
Übereinstimmungsbestätigung
Die Ausführung von Bauarten nach dieser Richtlinie bedarf der Bestätigung der Übereinstimmung durch den Anwender der Bauart (Unternehmer). Diese Bestätigung beinhaltet die Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und die Bestätigung der Einhaltung dieser technischen Regel. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Planungsunterlagen
Um die Ausführung des Bauvorhabens in Übereinstimmung mit der MHolzBauRL zu dokumentieren und zu ermöglichen, sind vor Baubeginn zusätzlich zu den üblichen Bauvorlagen weitere Unterlagen zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten. Dazu gehören insbesondere
- Übersichtszeichnungen
- Detailzeichnungen zum Aufbau der Bauteile und allen relevanten Ausführungsdetails
- Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise
- ggfs. rechnerische Nachweise.
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