Krankenhäuser und Pflegeheime
Ungeregelte Sonderbauten
Die Sicherheit der Patient(inn)en, Besucher/innen und Mitarbeiter/innen ist für Krankenhäuser von höchster Bedeutung. Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf die gleichen Grundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit in Krankenhäusern verlassen können. Dies gilt für alle Personen, die sich in Krankenhäusern aufhalten, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz und die Sicherheit im Brandfall.
Gallerie
Maßgebend in Bezug auf den Brandschutz in Krankenhäusern sind
(gemäß europäischer Bauproduktenverordnung 1) folgende
Aspekte:
- Sicherstellung der Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums;
- Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks;
- Begrenzung der Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke;
- Sicherstellung der Evakuierung aus dem Klinikgebäude;
- Gewährleistung der Sicherheit beim Einsatz von Rettungskräften.
Zu den Krankenhäusern zählen bauliche Anlagen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und die zu versorgenden Personen untergebracht werden; außerdem Abteilungen der Geburtshilfe. Da keine bundesweite Musterverordnung zu den Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime existiert, müssen sie in den meisten Bundesländern zu den ungeregelten Sonderbauten gerechnet werden – und benötigen somit ein individuelles Brandschutzkonzept. Einige Bundesländer haben Empfehlungen und Verordnungen herausgegeben.
Verordnungen zu Krankenhäusern und Pflegeheimen in einzelnen
Bundesländern
Nordrhein-Westfalen
In den „Brandschutzanforderungen an den Bau und Betrieb von
Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen"2
beschreibt das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) die Grundsätze
des Brandschutzes für die Errichtung der entsprechenden Bauten. Sie
betreffen Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die
einzeln >200 m² sind, oder Einrichtungen von insgesamt >200
m², wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind. Solche
Einrichtungen sind Gebäude oder Räume besonderer Art oder Nutzung
(Sonderbauten) nach § 54 BauO NRW.
Die Richtlinie gilt nicht für
- Krankenhäuser,
- Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege und
- Einrichtungen der Tagespflege mit Ausgängen ins Freie, die
nicht über notwendige Treppen führen.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat „Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen” (HE-Gruppenbetreuung3) herausgebracht.
Diese Handlungsempfehlungen werden in Hessen zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Gruppeneinheiten in Altenpflegeheimen empfohlen. Anforderungen, die sich daraus ergeben, können jedoch auch auf der Grundlage des § 45 HBO in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Nr. 7 HBO in bauaufsichtlichen Verfahren gefordert werden. Die Genehmigungsfähigkeit einer Gruppeneinheit in einem Altenpflegeheim kann u.a. von einer Anhörung der Brandschutzdienststellen abhängig gemacht werden.
Diese Empfehlungen gelten für baulich und brandschutztechnisch abgeschlossene Gruppeneinheiten in Einrichtungen, in denen volljährige Menschen in einer Gruppe betreut oder gepflegt werden. Sie gelten nicht für Alten- oder Pflegewohnungen sowie für Formen des gemeinschaftlichen Wohnens und nicht für Hochhäuser.
Brandenburg
Beim Bau und Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeheimen im
Bundesland Brandenburg ist die „Brandenburgische Krankenhaus- und
Pflegeheim-Bauverordnung” – (BbgKPBauV)4 zu
beachten. Sie gilt für den Bau und den Betrieb von Krankenhäusern
und Pflegeheimen. Sie gilt nicht für Tageskliniken und
Praxen.
Baden-Württemberg
Hier stehen „Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen
Anlagen entsprechender Zweckbestimmung“5 zur
Verfügung.
Weitere Veröffentlichungen zum Thema:
Die Arbeitsgruppe „D-A-C-H“, eine Kooperations- und
Diskussionsplattform der deutschsprachigen Verbände und Vereine für
Krankenhaustechnik und Krankenhausbetriebstechnik, hat einen
europäischen „Brandschutzleitfaden für Krankenhäuser“6
für die nationalen Verbände und Fachgremien im Krankenhausbau und
Krankenhausbetrieb als Information zusammengestellt.
Der VdS-Verlag hat die kostenpflichtige Planungshilfe „VdS 2226
Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur
Unterbringung oder Behandlung von Personen; Richtlinien für den
Brandschutz“7 herausgegeben (s. Surftipps).
1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
2) Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und
Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr – X.1 – 141.01 – v. 17.3.2011
3) HE-Gruppenbetreuung – Handlungsempfehlungen zum
Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von
Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in
Altenpflegeheimen – Hessen – Fassung vom 22.
Dezember 2011
4) Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser
und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus-
und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV) vom 21.
Februar 2003
5) Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den
baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen
entsprechender Zweckbestimmung vom 26. April 2007
6) D-A-C-H (Kooperations- und Diskussionsplattform der
deutschsprachigen Verbände und Vereine für Krankenhaustechnik und
Krankenhausbetriebstechnik); Hrsg: „Brandschutzleitfaden für
Krankenhäuser Organisation, Bausubstanz und Anlagen“; 2017
7) VdS
2226 – Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche
Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen;
Richtlinien für den Brandschutz, Ausgabe: 2008-01
Fachwissen zum Thema
Surftipps
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