Labore

Risiken, Schutzmaßnahmen, Löschmittel und geltende Vorschriften

Labore verlangen meist eine definierte Atmosphäre aus Parametern wie Temperatur, Feuchte und Druck. Zur Aufrechterhaltung gleichbleibender Verhältnisse ist eine umfangreiche Regeltechnik erforderlich. Dies verhindert jedoch den Austausch der Raumluft mit der Umwelt, sodass Gefahrenstoffe wie Rauch etc. nicht unmittelbar ins Freie abgeführt werden können. Um einen effizienten Brandschutz in Laboren zu gewährleisten, ist daher der anlagentechnische und organisatorische Brandschutz gefragt.

Gallerie

Gefährdungsbeurteilung

Die besonderen Gefahren in Laboren bestehen durch das Arbeiten mit brennbaren Stoffen (z.B. Lösungsmittel), offenem Feuer und elektrischen Geräten. Im Brandfall sind insbesondere Rauchentwicklung mit giftigen Gasen, starke Wärmeentwicklung, ggf. Gefährdung des Tragwerkes bis zum Einsturz von Gebäudeteilen sowie kontaminierte Rückstände zu erwarten. Anwesende Personen können im Brandfall durch Verätzungen und Erstickungen betroffen sein. Grundlage der Ausarbeitung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich. Um die Sicherheit von allen im Bereich Tätigen zu gewährleisten, müssen die Brand- und Explosionsgefahren ermittelt werden. Zur Beurteilung ist z.B. die Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV 213-855 „Gefährdungsbeurteilung im Labor“ in Verbindung mit dem Merkblatt T 034 „Sichere Technik“ (09/2009) heranzuziehen.

Verhalten im Brandfall

Panik und Fehlhandlungen sind im Brandfall gefährliche Begleiterscheinungen; eine routinierte Vorbereitung auf eine mögliche Brandsituation ist deshalb unerlässlich. Dies muss vor allem durch Übung der Alarmierung, der Brandbekämpfung und der Fluchtmöglichkeiten – angeleitet durch einen Brandschutzbeauftragten und in angemessenen Zeitabständen – praktiziert werden. In Laborbereichen sind die Mitarbeiter insbesondere in Bezug auf schnelle Fluchtmöglichkeiten (Lage der Rettungswege und Notausgänge) sowie die im Falle der Brandbekämpfung von Entstehungsbränden zu erwartenden Gefahren bei den Löscharbeiten zu schulen.

Alarmplan

Gemäß dem erhöhten Risiko für die Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs von Bränden und Explosionen in Laborbereichen muss ggf. ein Alarmplan (Brandbekämpfungsplan) auf Grundlage der bestehenden Brandschutzordnung erstellt werden. Der Alarmplan soll die Mitarbeiter in Kurzform über die notwendigen Maßnahmen und Verhaltensweisen im Brandfall informieren. In diesem ist festzulegen, wie der Brandalarm ausgelöst wird, wie die Löschanlagen beschaffen sein müssen und was zur Rettung der Mitarbeiter und zur Bekämpfung des Brandes zu geschehen hat. Er muss textlich so abgefasst sein, dass sich die zusätzlichen Hinweise auch im Brand- und Evakuierungsfall gefahrlos umsetzen lassen.

Flucht- und Rettungsplan

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes, wenn Lage und Ausdehnung und die Art der Nutzung dies erfordern. Dieser ist gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu erstellen. Die Rettungswege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder zu gesicherten Bereichen wie Treppenräumen führen und eindeutig gekennzeichnet sein. Die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sowie der Zugänge und Zufahrten für die Feuerwehr ist regelmäßig zu kontrollieren.

Lagerung von brennbaren und leicht entzündlichen Stoffen

Als vorbeugende Brandschutzmaßnahme ist in Laboren der Lagerung von brennbaren Stoffen sowie explosionsgefährdeten Bereichen erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Grundsätzlich sind explosionsgefährdete Bereiche von Stoffen freizuhalten, die nach Art und Menge zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können. Folgende Fragestellungen dienen der regelmäßigen Überprüfung:

  • Werden nur die unmittelbar für den Arbeitsprozess notwendigen Mengen brennbarer Stoffe an den Arbeitsplätzen bereitgehalten?
  • Werden alle brennbaren Flüssigkeiten stets in dafür geeigneten und verschlossenen Behältern aufbewahrt?
  • Wird sichergestellt, dass brennbare Abfälle, Reste und gebrauchte Putzmaterialien umgehend aus dem Arbeitsbereich entfernt werden?
  • Wird regelmäßig überprüft, ob brennbare Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können?

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen der Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS), der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in Verbindung mit der Gefahrstoff (GefStoffV)- und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten.

Brandbekämpfung – Wahl der Löschmittel

Um wirksame Löscharbeiten zu gewährleisten, ist die richtige Wahl des Löschmittels von entscheidender Bedeutung und hängt zum einen von der Art und Eigenschaft der im Labor verwendeten Stoffe ab, zum anderen dürfen die Löschmittel keine Rückstände, Verschmutzung oder Schäden an empfindlichen Geräten verursachen. In Laboratorien müssen tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein, ggf. ist auch die Bereitstellung von Löschsand, Speziallöschmitteln, Feuerlöschdecken und Gegenständen zum Abdecken erforderlich. Wasser scheidet als Löschmittel in Laboren aus umwelttechnischen Gründen aus (Löschrückstände). Überwiegend werden Kohlendioxid-Löscher eingesetzt, da sie rückstandsfrei löschen, chemisch nahezu indifferent sind und auch für elektrische Anlagen genutzt werden können. In Unterdruckräumen ermöglichen Gaslöschanlagen (Stickstoff, Argon etc.), die durch manuelle oder automatische Brandmelder ausgelöst und über eine Brandmeldezentrale kontrolliert werden, mit Hilfe von Druckdifferenzmessung wirksame Löscharbeiten. Bei Gaslöschanlagen muss jedoch vor dem Löscheinsatz der Personenschutz gewährleistet sein. Die Mitarbeiter müssen zur Signalgebung und dem Funktionsablauf der Löschanlagen detailliert geschult werden. Geeignetes Löschmittel für Metallbrände sind Metallbrandpulver oder Löschsand (z.B. bei Natriumbränden). Wasser oder Schaumlöscher dürfen nicht eingesetzt werden. Bei der Auswahl der Löschmittel ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS v. 23. Nov. 2006, bzw. Ausführungsvorschriften AV-VAwS v. 28. April 2008) zu beachten.

Checkliste zur Kontrolle:

  • Ist die vorhandene Anzahl an Feuerlöschern für die einzelnen Arbeitsbereiche ausreichend?
  • Sind die Feuerlöscher schnell und leicht erreichbar?
  • Sind die im Labor verwendeten Feuerlöscher für die jeweiligen brennbaren Stoffe geeignet?
  • Befinden sich die Feuerlöscheinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand?
  • Wurde die Handhabung mit den Mitarbeitern geübt?

Weitere Hinweise zum Arbeitsschutz und vorbeugenden Brandschutz sowie ausführliche Checklisten sind bei den Berufsgenossenschaften (z.B. BGHM – Berufsgenossenschaft Holz und Metall) erhältlich.

Betriebsbegehung

Zur Kontrolle der Brandschutzmaßnahmen sollte mindestens im Abstand von zwei Jahren eine Betriebsbegehung durchgeführt werden. Werden in diesem Rahmen Ansammlungen brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb der dafür bestimmten Lager und Behältnisse aufgefunden, ist das zu dokumentieren; erfasste Mängel sind umgehend zu beseitigen.

Fazit: Zur spezifischen Planung und Ausführung von Laboren steht die Festlegung geeigneter Brandschutzmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Demnach ist eine Vielzahl von Vorschriften (z.B. VDI/VDS/VDE-Richtlinien, DIN-Normen, Verordnungen über Arbeitsstätten, Regeln der Berufsgenossenschaft, DGUV, TRBS, TRGS etc.) zu beachten, die für die jeweilige Laborausrichtung im Einzelnen heranzuziehen sind.

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Für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten gilt die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (Abb.: Hotel Nhow in Berlin).

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Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (Abb.: Sekundarschule in Berlin-Mahlsdorf).

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Holz-Hybrid-Elementsystem aus Holzbalken in Betoneinbettung vor dem Brandversuch

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Offene Garagen haben direkt ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind.

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