Beherbergungsstätten

Nach Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO)

Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind. Entsprechend der Musterbauordnung ist für die zu den Sonderbauten gehörenden Unterkünfte mit mehr als 12 Betten die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) anzuwenden. In der Verordnung sind u.a. besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb geregelt. Ausgenommen von der MBeVO ist die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen. Da auch in Ferienwohnungen u. ä. mit einer ähnlichen Gefährdung der Gäste zu rechnen ist, empfiehlt es sich, auch hier brandschutztechnische Maßnahmen in Anlehnung an die MBeVO zu ergreifen (z. B. Rauchmelder oder Sicherheitsbeleuchtung).

Ausgenommen von der MBeVO ist die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen, empfohlen wird auch hier brandschutztechnische Maßnahmen in Anlehnung an die MBeVO zu ergreifen.
Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird (= dynamische Brandfallsteuerung).

Bauteile und Baustoffe

Vorrangiges Ziel der Musterverordnung ist die möglichst frühzeitige Branderkennung und Alarmierung der Gäste, die überwiegend nur eingeschränkt ortskundig sind. Der Feuerwiderstand tragender und raumabschließender Bauteile wird durch die Verordnung im Vergleich zum Anforderungsniveau der MBO für Wohngebäude nur geringfügig erhöht. Tragende Bauteile müssen feuerbeständig sein. Feuerhemmende tragende Bauteile reichen aus in Gebäuden ≤ zwei oberirdische Geschosse und in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

Trennwände

Raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an tragende Bauteile entsprechen, d.h. sie müssen feuerbestädig sein, wenn sie zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören verbaut sind. Diese Anforderungen gelten auch bei Beherbergungsräumen, Gasträumen und Küchen. Trennwände hingegen müssen zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen feuerhemmend sein.

Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen

Öffnungen sind zulässig in Trennwänden zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, in notwendigen Treppenräumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren und von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. Rauchdicht-selbstschließende Abschlüsse von Öffnungen sind vorgeschrieben bei notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und bei notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

Rettungswege

Jeder Beherbergungsraum benötigt zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege, die innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit weniger als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraums; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. Die Länge zum Erreichen des Ausgangs ins Freie oder eines notwendigen Treppenraums darf 35,00 m nicht überschreiten.

Technische Anlagen und Einrichtungen in Beherbergungsstätten

Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung: In notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen und für Stufen in notwendigen Fluren sind in Beherbergungsstätten Sicherheitsbeleuchtungen vorgeschrieben. Die Sicherheitsstromversorgung muss bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen; dazu gehören insbesondere die Sicherheitsbeleuchtung, die Alarmierungseinrichtung und die Brandmeldeanlage.

Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen: Beherbergungsstätten sind mit Alarmierungseinrichtungen auszurüsten, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können (Hausalarmanlage). Brandmeldeanlagen (BMA) sind in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten vorzusehen. Die BMA müssen mit automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren, nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern), technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen und automatischer Alarmübertragung zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle ausgestattet sein. In den Beherbergungsräumen muss die Auslösung des Alarms sowohl optisch als auch akustisch erkennbar sein.

Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird (= dynamische Brandfallsteuerung).

Barrierefreiheit

Neben dem Brandschutz beschäftigt sich die MBeVO auch mit der Barrierefreiheit von Beherbergungsräumen. Danach müssen mindestens 10% der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die barrierefrei nutzbar sind. In Beherbergungsstätten mit >60 Gastbetten muss mindestens 1% der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.

Unterweisung von Betriebsangehörigen

Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen sowie über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer zu belehren.

Betriebsvorschriften

Weitere Vorschriften der Muster-Beherbergungsverordnung umfassen das Freihalten der Rettungswege, verantwortliche Personen, die Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne. Für die Einhaltung der Betriebsvorschriften ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte (Brandschutzbeauftragter) verantwortlich.

Fachwissen zum Thema

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

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Sonderbauten

Anforderungen und Arten von Sonderbauten

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

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Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Hochhäuser zählen gemäß MBO zu den Sonderbauten (im Bild: Barcode-Quartier in Oslo).

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Sonderbauten

Sonderbauten nach MBO § 2 (4)

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