Absturzsichernde Verglasungen: Kategorie C
Bei Verglasungen der Kategorie C handelt es sich nach DIN 18008-2 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen und DIN 18008-3 Punktförmig gelagerte Verglasungen um Verglasungen, die keine horizontalen Nutzlasten in erforderlicher Höhe abtragen müssen. Es wird differenziert zwischen Kategorie C1: Geländerausfachungen, Kategorie C2: Verglasungen unterhalb eines in erforderlicher Höhe angesetzten lastabtragenden Querriegels und Kategorie C3: Verglasungen mit in erforderlicher Höhe vorgesetztem lastabtragendem Holm.
Gallerie
Alle Einfachverglasungen der Kategorie C sind als Verbundsicherheitsglas (VSG) auszuführen. Abweichend hiervon dürfen allseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie C1 und C2 auch aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) ausgeführt werden. Für Mehrscheiben-Isolierverglasungen der Kategorien C1 und C2 darf für die stoßzugewandte Seite nur Verbundsicherheitsglas, Einscheibensicherheitsglas oder Verbundglas aus Einscheibensicherheitsglas verwendet werden. Für Verglasungen der Kategorie C3 gelten hinsichtlich der verwendbaren Glaserzeugnisse die Anforderungen der Kategorie A. Mehrscheiben-Isolierverglasungen mit Einscheibensicherheitsglas auf der Angriffsseite dürfen unmittelbar hinter dieser Scheibe grob brechende Glasarten (z.B. Floatglas) enthalten, wenn beim Pendelschlagversuch kein Bruch der angriffsseitigen Glasscheibe aus Einscheibensicherheitsglas auftritt.
Für Verglasungen der Kategorie A und C sind alle zugänglichen Kanten durch die Lagerungskonstruktion (z.B. Pfosten und Riegel) dauerhaft durch ausreichend widerstandsfähige Kantenschutzprofile oder angrenzende Bauwerksteile (z.B. benachbarte Scheiben, Wände oder Decken) mit einem Abstand von nicht mehr als 30 mm sicher vor Stößen zu schützen. Sofern Verbundsicherheitsgläser durch Tellerhalter nach DIN 18008-3 lagegesichert sind, kann auf die Verwendung eines Kantenschutzes verzichtet werden.
Für Kategorie C Verglasungen, deren kleinste lichte
Öffnungsweite zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen (z.B.
massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe, usw.)
höchstens 500 mm beträgt, ist der Nachweis der Tragfähigkeit unter
stoßartiger Belastung entbehrlich.
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