Gebäudeenergiegesetz GEG
Das Gebäudeenergiegesetz GEG führt die Energieeinsparverordnung EnEV, das Energieeinsparungsgesetz EnEG und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG zusammen. Gleichzeitig wurden bisher nicht eingehaltene EU-Vorgaben umgesetzt. Das GEG ist seit 01. November 2020 in Kraft und gilt für alle Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde.
Gallerie
Viele Anforderungen blieben gleich
Neben einzelnen
Änderungen stellt das GEG allerdings keine tatsächliche
Verschärfung der Bestimmungen zu Energieverbrauch und Wärmedämmung bei Gebäuden dar. Vielmehr
deklariert das Gesetz den aus der Energieeinsparverordnung EnEV
bekannten Standard zum Niedrigstenergiegebäude, um den
Anforderungen in der EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD von 2018 zu
genügen.
Sanierungen
Bei bestehenden Gebäuden hat sich
gegenüber der EnEV 2016 nicht viel verändert. Das energetische
Anforderungsniveau wurde nicht angehoben. Die Pflicht, die oberste
Geschossdecke bzw. das Dach normgerecht zu dämmen besteht
weiterhin. Sie gilt nicht, wenn es sich um ein Ein- oder
Zweifamilienhaus handelt, das mindestens seit Februar 2002 bewohnt
wird. Somit übernimmt § 47 GEG die Vorgaben aus der
EnEV. Unverändert blieben außerdem die Anforderungen für die
U-Werte bei Bestandsgebäuden. Damit gilt für die Dachdämmung immer
noch die gleiche Dicke des Dämmmaterials, wie in der EnEV zuletzt
gefordert wurde.
Neubau
Neubauten müssen jetzt als
„Niedrigstenergiegebäude“ geplant und gebaut werden. Dies
entspricht dem Standard der Energieeinsparverordnung EnEV von
2016.
Folgende Anforderungen muss ein neues Wohngebäude nach GEG erfüllen:
- Jahres-Primärenergiebedarf
Hier wird die gesamte Prozesskette beim Energieverbrauch betrachtet, von der Gewinnung, über den Transport bis zum Verbrauch. Laut § 15 GEG darf der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75-fache des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten. Bei einem Niedrigstenergiehaus liegt er bei 40 kWh/(m²*a). - Baulicher Wärmeschutz
Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle durch Transmission darf nicht größer sein als der entsprechende Wert des Referenzgebäudes. Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz haben sich gegenüber der EnEV 2016 nicht verändert. - Wärmebrücken
Die Wärmeverluste durch Anschlüsse in der Gebäudehülle sollten so gering wie möglich, aber auch wirtschaftlich vertretbar sein. Die Wärmeverluste werden gemäß § 12 GEG auch in der Energiebilanzierung berücksichtigt. - Dichtheit
Laut § 13 GEG muss die Gebäudehülle luftundurchlässig und abgedichtet sein, aber einen Mindestluftwechsel für die Nutzung und Heizung ermöglichen. - Sommerlicher Hitzeschutz
Nebauten sind gemäß § 14 GEG so zu errichten, dass die Sonneneinstrahlung durch die anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird.
Neuerungen im GEG
Beim Nachweis der Luftdichtigkeit
bezieht sich das GEG auf die ISO 9972. Dadurch ändern sich neben
der Gebäudepräparation – absichtlich vorhandene Öffnungen werden
nicht mehr generell abgedichtet – unter anderem auch die
Anforderungen bei der Interpretation der Kennlinie. Die gemessenen
Werte müssen mindestens nahe der Ausgleichsgeraden liegen und
dürfen nicht unter r² = 0,98 fallen. Beide Messreihen, Unter‑ und
Überdruck, sind verpflichtend aufzustellen. Grenzwerte müssen für
jeden Fall eingehalten werden. Die Ergebnisse sind nur gültig, wenn
der Strömungsexponent n zwischen 0,5 und 1,0 liegt. Eine
vorausgehende Prüfung auf Leckagen ist nun verpflichtend.
Ausblick
Das GEG enthält eine Klausel zur Revision der
energetischen Anforderungen im Jahr 2023. Es ist damit zu rechnen,
dass in der Folge die Vorgaben für die energetische Sanierung von
Bestandsgebäuden sowie für den Neubau angepasst werden. Allerdings
hat die derzeitige Bundesregierung angekündigt, das Gesetz schon
2022 zu überprüfen.
Der vollständige Gesetzestext ist auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlags verfügbar (s. Surftipps).