Anwendung der EnEV

Mit der Neuregelung der Energieeinsparverordnung (EnEV), die zum 01. Mai 2014 in Kraft trat, hat sich an dem prinzipiellen Berechnungsverfahren über ein Referenzobjekt nichts geändert. Das Anforderungsniveau an den Primärenergiebedarf verschärft sich ab dem 01.01.2016 automatisch und muss dann das Referenzgebäude um 25% unterschreiten.

Gallerie

Ausnahmen gelten zum Beispiel für Ferienhäuser, wenn die Nutzung bei einem Energiebedarf von 25% einer ganzjährigen Nutzung liegt. (§1 (3) 8.b). Bei kleinen Gebäuden mit einer Wohnfläche bis 50m² reicht der Bauteilnachweis aus (§2 (3) und §8). Die einzuhaltenden Werte für Außenbauteile sind in der Anlage 3 aufgeführt. Für geneigte Dächer gilt ein maximaler U-Wert von 0,24 W/m²K.

Berechnung der Umfassungsfläche
Die wärmeabgebende Umfassungsfläche (A) ist nach den in der DIN V 18599-1 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln zu ermitteln. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen entsprechenden Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).

Sommerlicher Wärmeschutz

Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in seit der EnEV 2009 fester Bestandteil des Nachweisverfahrens. Nach § 3 Abs. 4 EnEV 2009 (Wohngebäude) und § 4 Abs. 4 (Nichtwohngebäude) ist der sommerliche Wärmeschutz für alle Neubauten nachzuweisen. In der Anlage 1 Absatz 3 (Wohngebäude) wird als Nachweisverfahren das Verfahren nach DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz festgelegt, dies gilt entsprechend für Nichtwohngebäude.

Um einen optimalen Hitzeschutz zu erreichen, ist eine gezielte Kombination aus dämmenden und wärmespeichernden Schichten notwendig. Faustregel: Wärmespeicher nach innen, Wärmedämmung nach außen:

  • je weiter innen speicherfähige Masse angeordnet wird, umso höher ist deren Beitrag zum Hitzeschutz
  • deshalb sollten vor allem die innersten Schichten eine möglichst hohe Speicherfähigkeit besitzen, d.h. eine möglichst hohe Masse haben
  • Dämmstoff auf der Innenseite verbessert den Hitzeschutz praktisch nicht

Holz und Holzfaserplatten bieten ein hohes Speichervermögen. Auf der Außenseite als Unterdeckplatte angeordnet ist die Verbesserung des Hitzeschutzes allerdings zwei bis drei Mal geringer, als auf der Innenseite.

Luftdichtigkeit

Zwingend zu berücksichtigen ist die Dichtheit der Bauteile: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.“ (EnEV; § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel)

Die dauerhafte Luftdichtigkeit ist somit eine geforderte Qualität, die sowohl in der Planung als auch in der Durchführung zu gewährleisten ist. Von diversen Herstellern sind mittlerweile Systemlösungen auf dem Markt, die bauteilgeprüft und zugelassen sind. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Systemkomponenten zur Ausführung kommen und gemäß Herstellerrichtlinien verbaut werden.

Lüftungskonzept

Zum Mindestluftwechsel stellt die EnEV im §6 Absatz 2 fest: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“
Näheres bestimmt die DIN 1946-6 Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen. Hier wird festgelegt, dass die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten erforderlich ist. Bei Umbauten und Renovierungen muss ein solches Konzept erstellt werden, wenn mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus mehr als 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet werden. Das heißt, der Planer oder Verarbeiter muss festlegen, wie aus Sicht der Hygiene und der mängelfreien Bauphysik der notwendige Luftaustausch erfolgen kann.

Bestandsgebäude
Die Anforderungen im Bestand werden in den nächsten Jahren nicht verschärft. Die Anforderungen gelten nur, wenn die Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche eines Gebäudes betreffen.

In den Auslegungsfragen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz zur Energieeinsparverordnung – Teil 11 werden die Anforderungen der EnEV bezüglich der Bagatellregelung präzisiert: „Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 EnEV betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 10% bezieht sich lediglich auf diesen Anteil. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Absatz 3 EnEV nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.“

Im Abschnitt 3 der EnEV werden in §9 zwei Möglichkeiten zur Einhaltung angegeben. Die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile dürfen nicht überschritten werden. Die Anforderungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 von Hundert überschreiten.

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