Anwendung der EnEV
Mit der Neuregelung der Energieeinsparverordnung (EnEV), die zum
01. Mai 2014 in Kraft trat, hat sich an dem prinzipiellen
Berechnungsverfahren über ein Referenzobjekt nichts geändert. Das
Anforderungsniveau an den Primärenergiebedarf verschärft sich ab
dem 01.01.2016 automatisch und muss dann das Referenzgebäude um 25%
unterschreiten.
Gallerie
Ausnahmen gelten zum Beispiel für Ferienhäuser, wenn die Nutzung
bei einem Energiebedarf von 25% einer ganzjährigen Nutzung liegt.
(§1 (3) 8.b). Bei kleinen Gebäuden mit einer Wohnfläche bis 50m²
reicht der Bauteilnachweis aus (§2 (3) und §8). Die einzuhaltenden
Werte für Außenbauteile sind in der Anlage 3 aufgeführt. Für
geneigte Dächer gilt ein maximaler U-Wert von 0,24
W/m²K.
Berechnung der Umfassungsfläche
Die wärmeabgebende Umfassungsfläche (A) ist nach den in der DIN
V 18599-1 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des
Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung,
Trinkwarmwasser und Beleuchtung Abschnitt 8 angegebenen
Bemaßungsregeln zu ermitteln. Für alle umschlossenen Räume sind
dabei die gleichen entsprechenden Nutzungsrandbedingungen
anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).
Sommerlicher Wärmeschutz
Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in seit der EnEV
2009 fester Bestandteil des Nachweisverfahrens. Nach § 3 Abs. 4
EnEV 2009 (Wohngebäude) und § 4 Abs. 4 (Nichtwohngebäude) ist der
sommerliche Wärmeschutz für alle Neubauten nachzuweisen. In der
Anlage 1 Absatz 3 (Wohngebäude) wird als Nachweisverfahren das
Verfahren nach DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäuden - Teil 2: Mindestanforderungen an den
Wärmeschutz festgelegt, dies gilt entsprechend für
Nichtwohngebäude.
Um einen optimalen Hitzeschutz zu erreichen, ist eine gezielte
Kombination aus dämmenden und wärmespeichernden Schichten
notwendig. Faustregel: Wärmespeicher nach innen, Wärmedämmung nach außen:
- je weiter innen speicherfähige Masse angeordnet wird, umso höher ist deren Beitrag zum Hitzeschutz
- deshalb sollten vor allem die innersten Schichten eine möglichst hohe Speicherfähigkeit besitzen, d.h. eine möglichst hohe Masse haben
- Dämmstoff auf der Innenseite verbessert den Hitzeschutz praktisch nicht
Holz und Holzfaserplatten bieten ein hohes Speichervermögen. Auf
der Außenseite als Unterdeckplatte angeordnet ist die
Verbesserung des Hitzeschutzes allerdings zwei bis drei Mal
geringer, als auf der Innenseite.
Luftdichtigkeit
Zwingend zu berücksichtigen ist die Dichtheit der Bauteile: „Zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft
luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik
abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster,
Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen
nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1
und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4
Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die
Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.“ (EnEV; § 6
Dichtheit, Mindestluftwechsel)
Die dauerhafte Luftdichtigkeit ist somit eine geforderte Qualität,
die sowohl in der Planung als auch in der Durchführung zu
gewährleisten ist. Von diversen Herstellern sind mittlerweile
Systemlösungen auf dem Markt, die bauteilgeprüft und zugelassen
sind. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass die
entsprechenden Systemkomponenten zur Ausführung kommen und gemäß
Herstellerrichtlinien verbaut werden.
Lüftungskonzept
Zum Mindestluftwechsel stellt die EnEV im §6 Absatz 2 fest: „Zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der
Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel
sichergestellt ist.“
Näheres bestimmt die DIN 1946-6 Raumlufttechnik -
Teil 6: Lüftung von Wohnungen. Hier wird festgelegt, dass
die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten erforderlich
ist. Bei Umbauten und Renovierungen muss ein solches Konzept
erstellt werden, wenn mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster
ausgetauscht bzw. im Einfamilienhaus mehr als 1/3 der Dachfläche
neu abgedichtet werden. Das heißt, der Planer oder Verarbeiter muss
festlegen, wie aus Sicht der Hygiene und der mängelfreien Bauphysik
der notwendige Luftaustausch erfolgen kann.
Bestandsgebäude
Die Anforderungen im Bestand werden in den nächsten Jahren nicht
verschärft. Die Anforderungen gelten nur, wenn die Fläche der
geänderten Bauteile mehr als 10% der gesamten jeweiligen
Bauteilfläche eines Gebäudes betreffen.
In den Auslegungsfragen der Fachkommission Bautechnik der
Bauministerkonferenz zur Energieeinsparverordnung – Teil 11 werden
die Anforderungen der EnEV bezüglich der Bagatellregelung
präzisiert: „Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen,
inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung
betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten
Räumen) sind nur die Flächen von § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 EnEV
betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der
in der Verordnung genannte Anteil von 10% bezieht sich lediglich
auf diesen Anteil. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das
jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu
betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Absatz 3 EnEV nicht
nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche
betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei
Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw.
Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten.
Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche
ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten.“
Im Abschnitt 3 der EnEV werden in §9 zwei Möglichkeiten zur
Einhaltung angegeben. Die in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile dürfen
nicht überschritten werden. Die Anforderungen gelten ebenfalls als
erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude insgesamt den
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1
und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1
Tabelle 2 um nicht mehr als 40 von Hundert überschreiten.