Gebäudeenergiegesetz GEG

Das Gebäudeenergiegesetz GEG führt die Energieeinsparverordnung EnEV, das Energieeinsparungsgesetz EnEG und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG zusammen. Gleichzeitig wurden bisher nicht eingehaltene EU-Vorgaben umgesetzt. Das GEG ist seit 01. November 2020 in Kraft und gilt für alle Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde. 

Viele Anforderungen blieben gleich
Neben einzelnen Änderungen stellt das GEG allerdings keine tatsächliche Verschärfung der Bestimmungen zu Energieverbrauch und Wärmedämmung bei Gebäuden dar. Vielmehr deklariert das Gesetz den aus der Energieeinsparverordnung EnEV bekannten Standard zum Niedrigstenergiegebäude, um den Anforderungen in der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD von 2018 zu genügen.

Sanierungen
Bei bestehenden Gebäuden hat sich gegenüber der EnEV 2016 nicht viel verändert. Das energetische Anforderungsniveau wurde nicht angehoben. Die Pflicht, die oberste Geschossdecke bzw. das Dach normgerecht zu dämmen besteht weiterhin. Sie gilt nicht, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, das mindestens seit Februar 2002 bewohnt wird. Somit übernimmt § 47 GEG die Vorgaben aus der EnEV. Unverändert blieben außerdem die Anforderungen für die U-Werte bei Bestandsgebäuden. Damit gilt für die Dachdämmung immer noch die gleiche Dicke des Dämmmaterials, wie in der EnEV zuletzt gefordert wurde.

Neubau
Neubauten müssen jetzt als „Niedrigstenergiegebäude“ geplant und gebaut werden. Dies entspricht dem Standard der Energieeinsparverordnung EnEV von 2016.

Folgende Anforderungen muss ein neues Wohngebäude nach GEG erfüllen: 

  • Jahres-Primärenergiebedarf
    Hier wird die gesamte Prozesskette beim Energieverbrauch betrachtet, von der Gewinnung, über den Transport bis zum Verbrauch. Laut § 15 GEG darf der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75-fache des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten. Bei einem Niedrigstenergiehaus liegt er bei 40 kWh/(m²*a).
  • Baulicher Wärmeschutz
    Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle durch Transmission darf nicht größer sein als der entsprechende Wert des Referenzgebäudes. Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz haben sich gegenüber der EnEV 2016 nicht verändert.
  • Wärmebrücken
    Die Wärmeverluste durch Anschlüsse in der Gebäudehülle sollten so gering wie möglich, aber auch wirtschaftlich vertretbar sein. Die Wärmeverluste werden gemäß § 12 GEG auch in der Energiebilanzierung berücksichtigt.
  • Dichtheit
    Laut § 13 GEG muss die Gebäudehülle luftundurchlässig und abgedichtet sein, aber einen Mindestluftwechsel für die Nutzung und Heizung ermöglichen.
  • Sommerlicher Hitzeschutz
    Nebauten sind gemäß § 14 GEG so zu errichten, dass die Sonneneinstrahlung durch die anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. 

Neuerungen im GEG
Beim Nachweis der Luftdichtigkeit bezieht sich das GEG auf die ISO 9972. Dadurch ändern sich neben der Gebäudepräparation – absichtlich vorhandene Öffnungen werden nicht mehr generell abgedichtet – unter anderem auch die Anforderungen bei der Interpretation der Kennlinie. Die gemessenen Werte müssen mindestens nahe der Ausgleichsgeraden liegen und dürfen nicht unter r² = 0,98 fallen. Beide Messreihen, Unter‑ und Überdruck, sind verpflichtend aufzustellen. Grenzwerte müssen für jeden Fall eingehalten werden. Die Ergebnisse sind nur gültig, wenn der Strömungsexponent n zwischen 0,5 und 1,0 liegt. Eine vorausgehende Prüfung auf Leckagen ist nun verpflichtend.

Ausblick
Das GEG enthält eine Klausel zur Revision der energetischen Anforderungen im Jahr 2023. Es ist damit zu rechnen, dass in der Folge die Vorgaben für die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden sowie für den Neubau angepasst werden. Allerdings hat die derzeitige Bundesregierung angekündigt, das Gesetz schon 2022 zu überprüfen.

Der vollständige Gesetzestext ist auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlags verfügbar (s. Surftipps).

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