Anforderungen der EnEV an Neubauten
Energieeinsparverordnung und Mindestwärmeschutz von Bauteilen
Gallerie
Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird das Gebäude mit
seinen Einflussfaktoren bezüglich des Energiebedarfs, des
Energieverbrauchs und der Energieverluste betrachtet. Während die
früher gültige Wärmeschutzberechnung Ansprüche an die Gebäudehülle
festlegte, stellt die EnEV den Zusammenhang zwischen Gebäude,
Ausrichtung und Energiemenge zur Beheizung und Warmwasserbereitung
her. Nicht mehr die Heizwärme in Abhängigkeit des A/V Verhältnisses
gilt es zu berechnen, sondern der Primärenergiebedarf steht im
Mittelpunkt. Neben Höchstwerten für den Jahres-Primärenergiebedarf
sind auch Höchstwerte für den Transmissionswärmeverlust
einzuhalten.
Dafür werden Gebäude- und Anlagentechnik verknüpft. Verbesserter
Wärmeschutz und effiziente Wärmeerzeugung sind gleichberechtigte
Maßnahmen. Damit ist theoretisch freigestellt, durch welche
Maßnahmen die vorgegebenen Begrenzungen der
Primärenergiebedarfswerte erreicht werden sollen. Da bauliche und
anlagentechnische Komponenten gegeneinander verrechnet werden
können, lassen sich prinzipiell durch die Kombination einer
hocheffizienten Anlagentechnik mit mäßiger Wärmedämmung oder einer mäßigen Anlagentechnik
mit extremer Wärmedämmung die Anforderungen aus der EnEV erfüllen.
Eingeschränkt wird dies durch die weiterhin gültige DIN 4108
Mindestwärmeschutz für Gebäude. Konkrete Werte für den
Mindestwärmeschutz verschiedener Bauteile sind in Teil 2 der DIN
4108 festgelegt.
Beispiele Wärmedurchlasswiderstand nach DIN
4108
- Wärmedurchlasswiderstand R ≥ 1,20 m²K/W:
Außenwände; Wände von Aufenthaltsräumen gegen Bodenräume, Durchfahrten, offene Hausflure, Garagen, Erdreich - Wärmedurchlasswiderstand R ≥ 0,90 m²K/W:
Unterer Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume, direkt ans Erdreich grenzend - Wärmedurchlasswiderstand R ≥ 1,20 m²K/W:
Dächer und Decken nach oben, unter Terrassen
Die EnEV 2014 (vom 1. Mai 12014) hat erst ab 2016 relevante Folgen für neue Wohnbauten. Ab dem 1. Januar 2016 gilt automatisch eine Verschärfung des Jahres-Primärenergiebedarfs um 25% (EnEV Anlage 1, Tabelle 1). Der zulässige Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) bei Nichtwohngebäuden verschärft sich um 20%. Ein weiterer Schritt, die EU-Gebäuderichtlinie durch die EnEV umzusetzen, wird für 2020 erwartet. Denn ab 2021 sollen alle Neubauten in der EU nahezu auf dem Niveau von Nullenergiehäusern (nearly zero-energy-buildings) realisiert werden.