Feuerschutzabschlüsse: Verglasungen
Brandschutzverglasungen bestehen in der Regel aus lichtdurchlässigen Teilen, Rahmen, Halterungen und Befestigungen. Sie werden unterteilt in F-Verglasungen (Widerstand gegen Feuer und Wärmestrahlung: F30, F60, F90, F120) und G-Verglasungen (nur Widerstand gegen Feuer: G30, G60, G90, G120). Sie verhindern entsprechend ihrer Feuerwiderstandsklasse den Flammen- und Brandgasdurchtritt für eine bestimmte Dauer; Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse F zusätzlich den Durchtritt von Wärmestrahlung.
Gallerie
Die nationalen Normen sind DIN 4102-13 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen in Verbindung mit Pkt. 7 der DIN 4102-5: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen (für G-Verglasungen). Nach der europäischen Norm EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten erfolgt die Klassifizierung von Brandschutzverglasungen ebenfalls durch Feuerwiderstandsklassen. Die Europanorm verwendet die Klassen E (anstelle G), EI (anstelle F) und zusätzlich EW. Der Buchstabe E steht für Raumabschluss, EI für einen Raumabschluss mit thermischer Isolation und EW für einen Raumabschluss mit reduzierter Hitzestrahlung. Die Bestimmung der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen, die unter genormten Bedingungen dem Feuer ausgesetzt werden, sind in DIN EN 1363-1 Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen definiert. Die Durchführung der Prüfung erfolgt auf Grundlage der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK).
Anforderungen an Brandschutzverglasungen nach DIN 4102-13, Tabelle
3 (Auszug)
Einsatz von Brandschutzverglasungen
Nach § 30 Absatz 9 der Musterbauordnung (MBO) sind feuerbeständige
Verglasungen in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die
für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Nach
§ 29 MBO dürfen Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklasse
F90 – soweit sie für die Nutzung erforderlich sind – in Brandwände,
in Wände von Treppenräumen der Gebäudeklasse 5 und in feuerbeständige Trennwände
eingebaut werden. Brandschutzverglasungen mit einer
Feuerwiderstandsdauer von weniger als 90 Minuten dürfen in Wände
von Treppenräumen oder Trennwände eingebaut werden, wenn ihre
Feuerwiderstandsdauer der des Bauteils entspricht, in das sie
eingebaut werden.
Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklasse G dürfen nur mit genehmigten Abweichungen oder Erleichterungen vom Baurecht verwendet werden. Der Brandschutz kann auch durch Verglasungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse G30 gewährleistet sein, wenn diese mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind. Solche Verglasungen kommen vorwiegend in Büro- und Verwaltungsgebäuden zum Einsatz und können als Abweichung gestattet werden. Ein typischer Fall für gestattungsfähige Abweichungen stellt der Einbau von G-Verglasungen über einer Einbauhöhe von 1,80 m in Rettungswegen (z.B. notwendigen Fluren) dar. Hier wird davon ausgegangen, dass durch die durchtretende Wärmestrahlung flüchtende Personen nicht mehr behindert werden und Fluchtwege frei von entzündbaren Brandlasten sind.
Lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter
Gemäß § 35 Absatz 6 Satz 2 MBO dürfen Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse (in Öffnungen von Treppenräumen) lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter ist als 2,50 m. Obwohl Verwendbarkeitsnachweise unter Umständen Breiten bis zu 4,50 m zulassen, ist die Maximalbreite nach MBO von 2,50 m einzuhalten. Wird diese maximale Öffnung überschritten, müssen die Elemente die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen (in der Regel F90-Verglasung).
Abweichend von der Vorgabe, dass in Wände mit Brandschutzanforderungen Brandschutzabschlüsse mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse F eingebaut werden müssen, sind in Treppenraumwänden Seitenteile und Oberlichter ohne Anforderungen neben und über der Brandschutztür zulässig. Beim Verwendbarkeitsnachweis dieser Elemente ist zu beachten, dass Tür, Seitenteile und Oberlicht als ein Bauteil (T 30 RS: mit Rauchschutzfunktion) zugelassen sind.
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