Garagen
Nach Muster-Garagenverordnung (M-GarVO)
Nach Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. Entsprechend ihrer Höhe und Größe werden Garagen eigenständig oder in Verbindung mit einem Gebäude in die jeweilige Gebäudeklasse (GK) eingeteilt. Sie sind keine Sonderbauten nach Musterbauordnung (MBO) § 2 (4), zählen aber dennoch zu besonderen Bauten. Die Anforderungen an Garagen ergeben sich aus der MBO und der Muster-Garagenverordnung M-GarVO). Es sind die jeweils weitergehenden Anforderungen einzuhalten.
Gallerie
Gemäß Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) sind „auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Musterbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse (GK) 5 anzuwenden“. Zusätzlich dürfen zahlreiche Erleichterungen der MBO, insbesondere für die GK 1 und 2, auf Garagen nicht angewendet werden:
- Es sind keine Brandwandersatzwände zulässig.
- Es sind keine Öffnungen in Decken zulässig; Montageöffnungen
sind in Feuerwiderstandsqualität zu verschließen.
- In Gebäuden mit Garagen > 200 m² sind Flure, über die Rettungswege führen, immer notwendige Flure.
- Aufzüge in Gebäuden der GK 1 und 2 mit Garagen müssen eigene Fahrschächte haben.
- Leitungen in Garagen (auch GK 1 und 2) dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
- Lüftungsleitungen in Garagen sowie deren Bekleidungen und
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
- Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die
eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken,
wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist
oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
- Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
Unterscheidung von Garagen nach Größen und Arten
Offene Garagen haben unmittelbar ins Freie führende,
unverschließbare Öffnungen, die insgesamt mindestens 1/3 der
Gesamtfläche der Umfassungswände sind oder mindestens zwei sich
gegenüberliegende Umfassungswände haben mit ins Freie führenden
Öffnungen, die ≤ 70 Meter voneinander entfernt sind. Bei diesen
Garagenarten ist eine ständige Querlüftung vorhanden. Zu den
offenen Kleingaragen zählen diejenigen, die unmittelbar ins Freie
führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der
Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
Geschlossene Garagen: Werden die unter „Offene Garagen”
genannten Punkte nicht eingehalten, handelt es sich um geschlossene
Garagen.
Oberirdische Garagen: Ihr Fußboden liegt im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche.
Automatische Garagen haben keinen Personen- und Fahrverkehr. Die Kraftfahrzeuge werden mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen gebracht und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert.
Kleingaragen haben eine Nutzfläche1 bis 100 m2.
Mittelgaragen haben eine Nutzfläche über 100 bis 1.000 m2.
Großgaragen haben eine Nutzfläche über 1.000 m2.
Tragende und raumabschließende Bauteile
Tragende Wände und Decken innerhalb von Garagen sowie raumabschließende Wände und Decken zwischen Garagen und anders genutzten Räumen oder Gebäudeteilen müssen feuerbeständig sein. Hochfeuerhemmende Bauteile sind zulässig als nicht tragende Trennwände zwischen Garagen der GK 4. Feuerhemmende tragende und raumabschließende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen sind zulässig bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen bis GK 3. Feuerhemmende Bauteile sind zulässig als nicht tragende Trennwände zwischen Garagen der GK 3 und als raumabschließende Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen der GK 3.
Feuerhemmende tragende Bauteile oder tragende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstand sind zulässig bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Nicht brennbare tragende Bauteile ohne Feuerwiderstand sind zulässig bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen und bei automatischen Garagen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
Tragende und raumabschließende Bauteile ohne Feuerwiderstand sind zulässig für tragende Wände und Decken von Kleingaragen der GK 1 und 2, zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben sowie zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
Bekleidungen und Dämmschichten
Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen bei Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen und bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
Außenwände
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, ausgenommen davon sind eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
Gebäudeabschlusswände
Feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nicht erforderlich.
Rauchabschnitte, Brandabschnitte
Geschlossene Garagen,
ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens
feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in
Rauchabschnitte unterteilt sein.
Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf:
- in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m²,
- in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m² betragen.
Bei Garagen, die Sprinkleranlagen haben, darf die Fläche doppelt
so groß sein. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere
Geschosse erstrecken. Öffnungen in den Wänden müssen mit
Rauchschutzabschlüssen versehen sein.
Tore und Einbauten
In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore,
Einbauten und Einrichtungen für mechanische Parksysteme aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen.
Rettungswege
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10,00 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3,00 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich. Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Flucht- und Rettungsweg (Ausgang ins Freie, Treppenraum) erreichbar sein in einer Entfernung von höchstens 50,00 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und 30,00 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen. In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
Beleuchtung
Neben der Allgemeinbeleuchtung muss in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Lüftung
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden.
Für diese Garagen genügt auch eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte, wenn sie – wie z.B. Wohnhausgaragen – nur einen geringen Zu- und Abgangsverkehr haben. Diese Lüftungsöffnungen müssen
- einen freien Gesamtquerschnitt ≥ 1.500 cm² je Garageneinstellplatz haben,
- in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
- unverschließbar sein und
- so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige
Querlüftung gesichert ist.
- untereinander in einem Abstand von ≤ 20 m angeordnet sein und
- bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von ≥
1.500 cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2
m einen freien Gesamtquerschnitt von ≥ 3.000 cm² je
Garageneinstellplatz haben.
Maschinelle Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben.
Feuerlöschanlagen
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen vorhanden sein, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können. Ebenfalls sind sie erforderlich in automatischen Garagen mit 20 oder mehr Einstellplätzen.
Sprinkleranlagen müssen in Geschossen von Großgaragen vorhanden
sein, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4,00 m unter der
Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der
Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu
Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.
Ebenfalls sind sie erforderlich in automatischen Garagen mit 20
oder mehr Garageneinstellplätzen.
Brandmeldeanlagen
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen
haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder
Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
Betriebsvorschriften
Neben den besonderen Anforderungen an den Bau von Garagen enthält
die Garagenverordnung Betriebsvorschriften für Garagen, die sich
auf die allgemeine elektrische Beleuchtung, auf maschinelle
Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen sowie die Lagerung von
Kraftstoff beziehen.
1) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen.
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