Brandschutz: Flammschutzmittel in textilen Bodenbelägen
Flammschutzmittel stellen einen wichtigen Teil des Brandschutzes dar, da sie das Risiko einer Brandentstehung und -ausbreitung verringern, Fluchtzeiten im Brandfalle verlängern und somit zum Schutz von Menschenleben und Sachwerten beitragen.
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Textile Bodenbeläge für den Wohnbereich enthalten üblicherweise keine Flammschutzmittel (FSM), da diese Produkte aufgrund ihrer Materialzusammensetzung und Gestaltung von Haus aus normalentflammbar sind und damit die Mindestanforderung hinsichtlich des Brandverhaltens von Bauprodukten erfüllen. Erst wenn höhere brandschutztechnische Anforderungen an Teppichböden oder Nadelvliesbodenbeläge gestellt werden, kann der Einsatz von Flammmschutzmitteln erforderlich sein. Hierbei handelt es sich um schwerentflammbare Textilbeläge, die nach der europäischen Norm EN 13501-1 als Cfl-s1 oder Bfl-s1 eingestuft sind. Diese Brandklassen entsprachen bislang B1-Belägen, klassifiziert nach DIN 4102-1.
Als Flammschutzmittel wird bei textilen Bodenbelägen, die höheren brandschutztechnischen Anforderungen gerecht werden müssen, überwiegend Aluminiumhydroxid (Aluminiumtrihydrat ATH) verwendet, das im Falle von starker Wärmeeinwirkung geringe Mengen an Wasser abspaltet. Durch diesen Prozess wird dem Brennvorgang Energie entzogen und dieser somit gehemmt. ATH gehört zu der Gruppe von Flammschutzmitteln, die sowohl bei der Produktion als auch im Gebrauch und bei der Entsorgung von textilen Bodenbelägen für den Menschen und für die Umwelt kein Risiko darstellen. Ebenfalls in Frage kommende Flammschutzmittel wie Magnesiumhydroxid, Ammoniumpolyphosphate und Melaninderivate sind bei sachgemäßer Verarbeitung sowie während der Nutzung nach dem derzeitigen Wissensstand auch als unbedenklich einzustufen. Zusätzlich zu einigen Flammschutzmitteln, die einem Verwendungsverbot unterliegen (TRIS, TEPA, PBB), sind verbietet die Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden (GUT) den Einsatz von Chlorparaffinen und bromierten Verbindungen, die allgemein als bedenklich gelten und daher auch in Teppichböden nicht eingesetzt werden dürfen.
Darüber hinaus werden auf Textilbelägen keine flammhemmenden
Sprühausrüstungen aufgetragen, weil diese nicht ausreichend
abtrage- und reinigungsbeständig sind. Aus diesem Grunde geht auch
von schwerentflammbaren, mit Flammschutzmitteln versehenen textilen
Bodenbelägen keine Gefährdung durch Hautkontakt aus.
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