EnEV 2014

Am 1. Mai 2014 ist die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft getreten und somit gelten neue Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Bauherren neuer Gebäude als auch Altbaubesitzer und beinhalten Verbesserungen für den Energieausweis.

Gallerie

Neubauten
Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2016 einen um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf als bisher nachweisen. Ab Januar 2021 wird für Neubauten der voraussichtlich strengere EU-Niedrigstenergie-Gebäudestandard (siehe EU-Gebäuderichtlinie) gelten, für Behördengebäude schon ab 2019. Die Richtwerte für Wohn- und Nichtwohngebäude sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden, die für Behördengebäude bis Ende 2016.

Altbauten
Veraltete Öl- und Gaskessel mit Einbaujahr bis 1985, die also älter sind als 30 Jahre, müssen bis 2015 außer Betrieb genommen und gegen neue sparsamere Kesselmodelle getauscht werden. Heizungsanlagen die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ersetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Ebenfalls befreit von der Austauschpflicht sind die Besitzer von Heizkesseln in Ein- und Zweifamilienhäusern, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten. Sollten sie ihr Haus verkaufen, muss der neue Eigentümer dann innerhalb von zwei Jahren eine neue Heizung einbauen.

Strengere Dämmvorschriften gelten für Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Wenn diese keinen Mindestwärmeschutz (DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, alte EnEV) erfüllen, müssen sie bis Ende 2015 gedämmt sein. Die EnEV 2014 gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausgenommen von der Regel sind wieder Hausbesitzer, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.

Anbauten

Bei Anbauten ist zuerst die Erweiterung der Nutzfläche (nach DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau) maßgebend. Bei Erweiterungen bis 50 m² gelten die Maximalwerte nach Anlage 3, Punkt 7. Bei Dächern ist der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten z.B. 0,24 W/m²K. Dieser U-Wert ist auch bei Erweiterungen über 50 m² einzuhalten sowie der sommerliche Wärmeschutz nach DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden (EnEV §9, Abs. 4). Wird auch ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, ist der Nachweis für Neubauten zu führen.

Werden nicht mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche geändert, gelten keine besonderen Anforderungen. Zu beachten ist lediglich, dass die Qualität des Gebäudes nicht schlechter wird.

Energieausweis
Das Aussehen des Energieausweises ändert sich, damit Käufer oder Mieter besser einschätzen können, wie viel Energie ihr Haus oder ihre Wohnung verbraucht. Neben der bekannten Grün-bis-Rot-Skala für die Energiekennwerte gibt es bei neuen Ausweisen zusätzlich neue Effizienzklassen. Wie bei Kühlschränken oder Wäschetrocknern reicht die Skala von A+ (wenig Energieverbrauch) bis H (hoher Verbrauch). Diese Kennwerte gelten für neu ausgestellte Energieausweise, vorhandene behalten ihre Gültigkeit.

Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig schon zeigen, wenn Mieter eine neue Wohnung besichtigen. Kommt es zum Mietvertrag, erhalten Käufer bzw. Mieter dann das Dokument im Original oder als Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden.
 
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (s. Surftipps).

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