Anforderungen der EnEV an Dächer und Dachausbauten

Pflichten und Befreiungen

Mit der Neuregelung der Energieeinsparverordnung (EnEV), die zum 01. Mai 2014 in Kraft trat, hat sich an dem prinzipiellen Berechnungsverfahren über ein Referenzobjekt nichts geändert.

Gallerie

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude Absatz 1 besagt: „Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.“ Das Anforderungsniveau an den Primärenergiebedarf verschärft sich ab dem 01.01.2016 automatisch und muss dann das Referenzgebäude um 25% unterschreiten.

Bestandsgebäude
Die Anforderungen im Bestand werden in den nächsten Jahren nicht verschärft. Die Anforderungen gelten nur, wenn die Fläche der geänderten Bauteile mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche eines Gebäudes betreffen.

Ausnahmen gelten zum Beispiel für Ferienhäuser, wenn die Nutzung bei einem Energiebedarf von 25% einer ganzjährigen Nutzung liegt (§1 (3) 8.b). Bei kleinen Gebäuden mit einer Wohnfläche bis 50m² reicht der Bauteilnachweis aus (§2 (3) und §8). Die einzuhaltenden Werte für Außenbauteile sind in der Anlage 3 aufgeführt. Für geneigte Dächer gilt ein U-Wert von 0,24 W/m²K oder weniger.

Die Anlage 3 (Anforderungen an Baubestand) Tabelle 1 der EnEV legt die Höchstwerte für den Bauteilnachweis fest. Dabei wird in Zonen mit Innentemperaturen von mindestens 19°C und Zonen mit Innentemperaturen von 12° bis unter 19°C unterschieden. Einen Auszug aus der Tabelle finden Sie in Abbildung 2 dieses Beitrags. Bauteile, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert wurden, sind von den Anforderungen ausgenommen. Wird der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/mK) eingebaut wird. Werden Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmungen aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/mK einzuhalten.

Luftdichtheit und Luftqualität
Die EnEV fodert in §6 die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach den anerkannten Regeln der Technik. Gleichzeitig wird die Einhaltung eines gesunden Mindestluftwechsel festgeschrieben. Da die unkontrollierte Fugenlüftung ausgeschlossen ist, gilt hier die DIN 1946-6 Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen. Hier wird festgelegt, dass die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten erforderlich ist. Gleiches gilt für die Sanierung von mehr als 1/3 der Dachfläche.

Sommerlicher Wärmeschutz
Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in seit der EnEV 2009 fester Bestandteil des Nachweisverfahrens. In der Anlage 1 Absatz 3 (Wohngebäude) wird als Nachweisverfahren das Verfahren nach DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden festgelegt, dies gilt entsprechend für Nichtwohngebäude.

Befreiungen
Weiterhin gilt natürlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die nach EnEV notwendigen Maßnahmen müssen auch wirtschaftlich vertretbar sein. Das bedeutet, dass bei einer geplanten Sanierung die Kosten für die Maßnahmen zur Einhaltung der EnEV sich über die Einsparung der Energiekosten amortisieren. Die übliche Nutzungsdauer bei Steildächern wird mit 30 Jahren angesetzt.

Ein anderer Grund zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV ist weiterhin der Denkmalschutz: Hier gilt die Befreiung, wenn die Einhaltung der EnEV unter Wahrung des Denkmalschutzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Befreiungen zur EnEV sind nach §25 zu beantragen; eine Befreiung zur Aufstellung eines Energieausweises ist nicht möglich. Ein Energieausweis muss aber Käufern oder Mietern beim Verkauf und bei der Vermietung denkmalgeschützter Gebäude, die beheizt werden, nicht zugänglich gemacht werden.

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