Anforderungen der EnEV an Dächer und Dachausbauten
Pflichten und Befreiungen
Mit der Neuregelung der Energieeinsparverordnung (EnEV), die zum 01. Mai 2014 in Kraft trat, hat sich an dem prinzipiellen Berechnungsverfahren über ein Referenzobjekt nichts geändert.
Gallerie
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude Absatz 1 besagt: „Zu
errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und
Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen
Referenzausführung nicht überschreitet.“ Das Anforderungsniveau
an den Primärenergiebedarf verschärft sich ab dem 01.01.2016
automatisch und muss dann das Referenzgebäude um 25%
unterschreiten.
Bestandsgebäude
Die Anforderungen im Bestand werden in den nächsten Jahren nicht
verschärft. Die Anforderungen gelten nur, wenn die Fläche der
geänderten Bauteile mehr als 10% der gesamten jeweiligen
Bauteilfläche eines Gebäudes betreffen.
Ausnahmen gelten zum Beispiel für Ferienhäuser, wenn die Nutzung
bei einem Energiebedarf von 25% einer ganzjährigen Nutzung liegt
(§1 (3) 8.b). Bei kleinen Gebäuden mit einer Wohnfläche bis 50m²
reicht der Bauteilnachweis aus (§2 (3) und §8). Die einzuhaltenden
Werte für Außenbauteile sind in der Anlage 3 aufgeführt. Für
geneigte Dächer gilt ein U-Wert von 0,24 W/m²K oder weniger.
Die Anlage 3 (Anforderungen an Baubestand) Tabelle 1 der EnEV legt
die Höchstwerte für den Bauteilnachweis fest. Dabei wird in Zonen
mit Innentemperaturen von mindestens 19°C und Zonen mit
Innentemperaturen von 12° bis unter 19°C unterschieden. Einen
Auszug aus der Tabelle finden Sie in Abbildung 2 dieses Beitrags.
Bauteile, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften
nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert wurden, sind von
den Anforderungen ausgenommen. Wird der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der
Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die
nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke
(bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/mK) eingebaut
wird. Werden Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder
Dämmungen aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, ist ein
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/mK
einzuhalten.
Luftdichtheit und Luftqualität
Die EnEV fodert in §6 die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach den
anerkannten Regeln der Technik. Gleichzeitig wird die Einhaltung
eines gesunden Mindestluftwechsel festgeschrieben. Da die
unkontrollierte Fugenlüftung ausgeschlossen ist, gilt hier die
DIN 1946-6 Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von
Wohnungen. Hier wird festgelegt, dass die Erstellung eines
Lüftungskonzeptes für Neubauten erforderlich ist. Gleiches gilt für
die Sanierung von mehr als 1/3 der Dachfläche.
Sommerlicher Wärmeschutz
Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in seit der EnEV 2009
fester Bestandteil des Nachweisverfahrens. In der Anlage 1 Absatz 3
(Wohngebäude) wird als Nachweisverfahren das Verfahren nach DIN
4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
festgelegt, dies gilt entsprechend für Nichtwohngebäude.
Befreiungen
Weiterhin gilt natürlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die
nach EnEV notwendigen Maßnahmen müssen auch wirtschaftlich
vertretbar sein. Das bedeutet, dass bei einer geplanten Sanierung
die Kosten für die Maßnahmen zur Einhaltung der EnEV sich über die
Einsparung der Energiekosten amortisieren. Die übliche
Nutzungsdauer bei Steildächern wird mit 30 Jahren angesetzt.
Ein anderer Grund zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV ist
weiterhin der Denkmalschutz: Hier gilt die Befreiung, wenn die
Einhaltung der EnEV unter Wahrung des Denkmalschutzes nicht oder
nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Befreiungen
zur EnEV sind nach §25 zu beantragen; eine Befreiung zur
Aufstellung eines Energieausweises ist nicht möglich. Ein
Energieausweis muss aber Käufern oder Mietern beim Verkauf und bei
der Vermietung denkmalgeschützter Gebäude, die beheizt werden,
nicht zugänglich gemacht werden.