Eindeckungen
Typische Ausführungsfehler
Immer wieder treten Schäden auf, die durch eine fehlerhafte Ausführung der Eindeckung verursacht werden. Die folgenden fünf gravierenden Ausführungsfehler zählen zu den häufigsten Schadensursachen bei Eindeckungen.
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Falsche Anschlüsse bei Dachflächenfenstern
Dachfensteranschlüsse sind wegen der Durchdringung der Dachfläche
besonders schadensanfällig. Fehlerhaft ausgeführt können sie zu
Schlagregeneintritt und einer Durchfeuchtung von Dämmung und
Holzbauteilen führen. In den Einbauanleitungen der
Fensterhersteller wird eindeutig darauf hingewiesen, wie ein
Fenster richtig eingebaut und an die Eindeckung angeschlossen
werden muss: Die Dachsteine oder Ziegel werden an dem Steg in der
Mitte des Eindeckrahmens angeschnitten. (Zur Dachfläche hin
befindet sich noch ein imprägnierter Schaumstoffstreifen, der
Flugschnee und Treibregen aus der Konstruktion fernhält.) Im
vorliegenden Fall (siehe Abb. 1) liegen die Ziegel mit der
Wasserfalz jedoch auf dem Mittelsteg und stehen ungünstigerweise
hoch. Neben den herstellerseitigen Anleitungen erklärt das
ZVDH-Merkblatt Einbauteile bei Dachdeckungen Abs. 3.1 und
3.2 die korrekten Ausführungen der Anschlüsse an Dachfenster
und Dachflächenfenster. .
Zu geringe Überdeckungen
Die Eindeckung soll, so die ZVDH-Fachregeln, mindestens 5 cm in die
Dachrinne reichen, andernfalls ist ein Traufblech als
Rinneneinlaufblech anzuordnen. Bei dem vorhandenen Dach ist eine
Verlängerung der Sparren in der Mitte der Dachfläche angeordnet.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Dachrinne
beiderseits der Verlängerung schräg zu der tieferen Traufe geführt
wird. Selbstverständlich gelten die Überdeckungen der Eindeckung
auch hier. In diesem Fall betrug der Überstand der Eindeckung
lediglich 2 cm. Als Übergang wurde die einfache und nicht
UV-beständige Unterdeckbahn verwendet.
Ungenaue Berechnung der Sparrenlänge
Offenbar wurde die gesamte Sparrenlänge falsch berechnet. Die
Ziegel, die zur Eindeckung gewählt waren, hatten ein Lattmaß von
etwa 35,0 cm. Die Toleranz beträgt etwa 3 mm. Das Mindest-Lattmaß
darf folglich 34,7 cm nicht unterschreiten. Gelattet wurde im
gezeigten Dach mit 34,2 cm. Ein Abstand, der fast zwangsläufig zu
Problemen beim Eindecken führt. Der Ausführende trennte für die
großen Abstände mit dem Trennschleifer ein Stück des Ziegels vor
der Wasserfalz ab. Das Unterschreiten des Mindest-Lattmaßes führt
dazu, dass die Ziegel „auf der Falz“ aufsitzen und nicht mehr
korrekt entwässern. Das Abtrennen des Ziegels vor der Wasserfalz
mit einem Trennschleifer ist ein grober Ausführungsfehler, der die
Wasserführung komplett unterbricht.
Mangelhafte Ausführung der Anschlüsse
Auf der einen Seite des Daches wurde eine Schleppgaube mit
abgewalmten Wangen angeordnet. Als Entwässerung dient hier eine
halbrunde Zinkdachrinne. Die Ortgänge der Gaubenwangen sind mit
Ortgangziegeln mit innen liegendem Steg ausgeführt. Im Bereich des
oberen Ortgangziegels kann es kleinere Probleme geben, diese Ziegel
einzubauen. Oftmals muss hier ein Teil des überstehenden Wulstes
abgeschnitten werden. Soweit ist die Ausführung also als korrekt
einzustufen.
Wird jedoch der obere Ziegel so weit geschmälert, dass eine
Lücke zwischen der Dachrinne und dem Ziegel entsteht, kann von
einer fachgerechten Ausführung nicht mehr die Rede sein. Nicht nur
aus optischen Gründen sollte hier eine Abdeckung zum Beispiel aus
Blei erstellt werden. In der vorliegenden unsachgemäßen Dacheindeckung wurde jedoch Bauschaum aus der
Dose als Problemlösung gewählt, der zudem noch die Aufgabe der
mechanischen Befestigung übernehmen konnte. Eine derartige Lösung
ist weder fachgerecht noch entspricht sie den Regelwerken des
Deutschen Dachdeckerhandwerks.
Dachlattung falsch bemessen
Gemäß den Fachregeln sind als Standardmaße 3/5 cm und 4/6 cm
Dachlatten der Sortierklassen S10 oder S13 ohne besonderen Nachweis
zugelassen. Die verbauten Dachlatten sind 4,5 cm breit und 3 cm
hoch. Damit entsprechen sie nicht den Standardmaßen der
ZVDH-Regeln, die im ZVDH-Merkblatt Holzbau und Holzschutz
nachzulesen sind: Die Latten sind zu niedrig (zu geringe
Höhe/Dicke), was die Biegetragfähigkeit auf etwa ein Drittel des
Standardmaßes reduziert. Sie dürfen daher nicht ohne rechnerischen
Nachweis verbaut werden. Da bei diesen Latten mit nicht
nachgewiesenem Querschnitt die Tragfähigkeit unbekannt ist, darf
das Dach nach den DGVU-Anforderungen (Regel 101-011) nicht
ohne Sicherungsmaßnahmen betreten werden.
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