Eindeckungen

Typische Ausführungsfehler

Immer wieder treten Schäden auf, die durch eine fehlerhafte Ausführung der Eindeckung verursacht werden. Die folgenden fünf gravierenden Ausführungsfehler zählen zu den häufigsten Schadensursachen bei Eindeckungen.

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Falsche Anschlüsse bei Dachflächenfenstern
Dachfensteranschlüsse sind wegen der Durchdringung der Dachfläche besonders schadensanfällig. Fehlerhaft ausgeführt können sie zu Schlagregeneintritt und einer Durchfeuchtung von Dämmung und Holzbauteilen führen. In den Einbauanleitungen der Fensterhersteller wird eindeutig darauf hingewiesen, wie ein Fenster richtig eingebaut und an die Eindeckung angeschlossen werden muss: Die Dachsteine oder Ziegel werden an dem Steg in der Mitte des Eindeckrahmens angeschnitten. (Zur Dachfläche hin befindet sich noch ein imprägnierter Schaumstoffstreifen, der Flugschnee und Treibregen aus der Konstruktion fernhält.) Im vorliegenden Fall (siehe Abb. 1) liegen die Ziegel mit der Wasserfalz jedoch auf dem Mittelsteg und stehen ungünstigerweise hoch. Neben den herstellerseitigen Anleitungen erklärt das ZVDH-Merkblatt Einbauteile bei Dachdeckungen Abs. 3.1 und 3.2 die korrekten Ausführungen der Dachfensteranschlüsse.

Zu geringe Überdeckungen
Die Eindeckung soll, so die ZVDH-Fachregeln, etwa 5 cm in die Dachrinne reichen, andernfalls ist ein Einhangblech anzuordnen. Bei dem vorhandenen Dach ist eine Verlängerung der Sparren in der Mitte der Dachfläche angeordnet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Dachrinne beiderseits der Verlängerung schräg zu der tieferen Traufe geführt wird. Selbstverständlich gelten die Überdeckungen der Eindeckung auch hier. In diesem Fall jedoch wurde als Überstand der Eindeckung 2 cm ausgeführt. Der Übergang wurde einfach mit der Unterdeckbahn erstellt.

Ungenaue Berechnung der Sparrenlänge
Offenbar wurde die gesamte Sparrenlänge falsch berechnet. Die Ziegel, die zur Eindeckung gewählt waren, hatten ein Lattmaß von etwa 35,0 cm. Die Toleranz beträgt etwa 3 mm. Das Mindest-Lattmaß darf folglich 34,7 cm nicht unterschreiten. Gelattet wurde im gezeigten Dach mit 34,2 cm. Ein Abstand, der fast zwangsläufig zu Problemen beim Eindecken führt. Der Ausführende trennte für die großen Abstände mit der Trennflex ein Stück des Ziegels vor der Wasserfalz ab. Das Unterschreiten des Mindest-Lattmaßes führt  dazu, dass die Ziegel auf der Falz aufsitzen und nicht mehr korrekt entwässern. Das Abtrennen des Ziegels vor der Wasserfalz mit der Trennflex ist ein grober Ausführungsfehler, der die Wasserführung komplett unterbricht.

Mangelhafte Ausführung der Anschlüsse
Auf der einen Seite des Daches wurde eine Schleppgaube mit abgewalmten Wangen angeordnet. Als Entwässerung dient hier eine halbrunde Zinkdachrinne. Die Ortgänge der Gaubenwangen sind mit Ortgangziegeln mit innen liegendem Steg ausgeführt. Im Bereich des oberen Ortgangziegels kann es kleinere Probleme geben, diese Ziegel einzubauen. Oftmals muss hier ein Teil des überstehenden Wulstes abgeschnitten werden. Soweit ist die Ausführung also als korrekt einzustufen.
Wird jedoch der obere Ziegel so weit geschmälert, dass eine Lücke zwischen der Dachrinne und dem Ziegel entsteht, kann von einer fachgerechten Ausführung nicht mehr die Rede sein. Nicht nur aus optischen Gründen sollte hier eine Abdeckung zum Beispiel aus Blei erstellt werden. In der vorliegenden unsachgemäßen Dacheindeckung wurde jedoch Bauschaum aus der Dose als Problemlösung gewählt, der zudem noch die Aufgabe der mechanischen Befestigung übernehmen konnte. Eine derartige Lösung ist weder fachgerecht noch entspricht sie den Regelwerken des Deutschen Dachdeckerhandwerks.

Dachlattung falsch bemessen
Gemäß den Fachregeln sind als Standardmaße 3/5 cm und 4/6 cm Dachlatten der Sortierklassen S10 oder S13 ohne besonderen Nachweis zugelassen. Die verbauten Dachlatten sind 4,5 cm breit und 3 cm hoch. Damit entsprechen sie nicht den Standardmaßen der ZVDH-Regeln, die im ZVDH-Merkblatt Holzbau und Holzschutz nachzulesen sind: Die Latten sind zu niedrig (zu geringe Höhe/Dicke), was die Biegetragfähigkeit auf etwa ein Drittel des Standardmaßes reduziert. Sie dürfen daher nicht ohne rechnerischen Nachweis verbaut werden. Da bei diesen Latten mit nicht nachgewiesenem Querschnitt die Tragfähigkeit unbekannt ist, darf das Dach nach den DGVU-Anforderungen (Regel 101-011) nicht ohne Sicherungsmaßnahmen betreten werden.

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