_Flachdach
RWA: Anforderungen
Bauaufsichtliche Anforderungen an RWA nach
Bauregelliste
Die Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) bzw.
Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (RWG) sind in der DIN 18232 Rauch-
und Wärmefreihaltung definiert. Gemäß Bauregelliste A Teil 2
sind solche Geräte durch ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (ABP) auf Übereinstimmung mit der vorgenannten DIN zu
belegen. Ein entsprechendes Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
welches die Konformität bestätigt, muss entweder am Gerät direkt
angebracht, auf der Verpackung oder mittels Anlage zum Lieferschein
bzw. direkt auf dem Lieferschein vermerkt sein.
Gallerie
Weitere Anforderungen an RWA bzw. RWG
Die Geräte müssen einer Brand- und Funktionsprüfung unterzogen
worden sein, damit sichergestellt ist, dass sie im Brandfall auch
zuverlässig und sicher öffnen. Die Einbauneigung ist ebenfalls in
dem jeweiligen ABP definiert und aufgrund der vertikalen
Entrauchungsrichtung i.d.R. auf max. 25° Dachneigung
beschränkt.
Die Bemessung regelt sich zumeist durch die Anwendung der DIN
18232-2 für Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) oder nach der
der DIN 18262-5 bei Maschinellen Rauchabzugsanlagen (MRA).
Ausnahmen davon oder die Beachtung anderer Sondervorschriften
werden entweder seitens der zuständigen Bauaufsichtbehörde
vorgegeben oder durch ein Sachverständigengutachten näher
präzisiert.
RWA nach Landesbauordnung
RWAs nach Landesbauordnungen (klassische Treppenhaus- RWG – keine
DIN 18232-2-Anlagen!) benötigen kein ABP und werden in der Regel
nicht pneumatisch, sondern elektromotorisch (24 V) ausgelöst. Die
Erbringung der geforderten Öffnungsquerschnitte bezieht sich
hierbei auf die geometrischen Öffnungsquerschnitte in Abhängigkeit
der gewählten Hubhöhe. Die Spannung von 24 V wird aufgrund der
72-h-Notstromversorgung mittels Akkus notwendig.
Fachwissen zum Thema
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