Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Im Juli 2026 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) außer Kraft. Seitdem gilt das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden – kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Trotz des neuen Namens blieben viele Anforderungen, die Systematik und die meisten Verweise des GEGs bestehen. 

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Das GModG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und die Modernisierung ihrer Wärmeversorgung. Darüber hinaus setzt es teilweise Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) um. Das Gesetz ist gegliedert in neun Teile:

1) Allgemeiner Teil
2) Anforderungen an zu errichtende Gebäude
3) Modernisierung von bestehenden Gebäuden
4) Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
5) Energieausweise
6) Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
7) Vollzug
8) Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
9) Übergangsvorschriften

Hinzu kommt eine Reihe von Anlagen, etwa zur technischen Ausführung von Referenzgebäuden, Primärenergiefaktoren sowie Nachweis- und Rechenverfahren.

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Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Gemäß GModG sind Neubauten stets als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. In den §§ 10 bis 14 sind einige Grundpflichten formuliert:

  • Vermeidung von Energieverlusten beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 (§ 10 GModG)
  • Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz (einschließlich des Feuchteschutzes), die an jeder Stelle eines Außenbauteils einzuhalten sind (§ 11 GModG)
  • Vermeidung von Wärmebrücken, soweit wirtschaftlich möglich (§ 12 GModG); die Berücksichtigung der verbleibenden Effekte regelt § 24 GModG
  • luftundurchlässige Ausführung der Gebäudehülle (§ 13 GModG)
  • Begrenzung der Wärmeeinträge im Sommer (§ 14 GModG)

Hinsichtlich Jahres-Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlusten und baulichem Wärmeschutz wird zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Die Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude sind im Wesentlichen in den §§ 15 bis 17 GModG aufgeführt, die Anforderungen an zu errichtende Nichtwohngebäude in den §§ 18 und 19 GModG.

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Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Im GModG finden sich an folgenden Stellen Nachrüstungsanforderungen für Bestandsgebäude:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35 GModG)
  • zentrale Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen (§ 61 Abs. 2 GmodG)
  • raumweise Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen (§ 63 Abs. 3 GmodG)
  • Regelungseinrichtungen für Raumluftfeuchte (§ 66 GModG)
  • Rohrleitungsdämmung (§ 69 Abs. 2 GModG)

Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung vorgeschrieben, wenn größere Baumaßnahmen an dem Bestandsgebäude durchgeführt werden. Man spricht daher von bedingten Anforderungen. Sie sind in §§ 36 bis 38 GModG formuliert und greifen, wenn die Maßnahme mindestens zehn Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe am gesamten Gebäude betrifft.

Des Weiteren werden im GModG folgende Nachrüstpflichten formuliert:

  • Dämmung bestimmter, bislang ungedämmter oberster Geschossdecken oder des darüber liegenden Daches (§ 35 GModG)
  • Dämmung bislang ungedämmter Warmwasser- und Heizungsleitungen sowie deren Armaturen in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG)

Die Nachrüstungen sind innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen, selbst wenn in diesem Zeitraum keine Maßnahmen an den betreffenden Bauteilen oder Anlagen anstehen. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ist unter Umständen eine Befreiung von der Nachrüstpflicht möglich.

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Nächste Schritte

Weitere Neuregelungen und Folgeänderungen betreffen etwa die Angaben in Energieausweisen (§ 85 GModG), die Förderbedingungen (§§ 89 bis 91 GModG) und private Nachweise (§ 96 GModG). In den nächsten Jahren wird außerdem schrittweise ein Nullemissionsstandard eingeführt. Als Nullemissionsgebäude gelten Gebäude, die keine oder nur sehr geringe Mengen Energie benötigen sowie keine CO₂‑Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursachen. Dieser Standard soll schrittweise eingeführt werden:

  • ab 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ab 2028 (§ 10a GModG)
  • ab 1. Januar 2030: für alle Neubauten (neuer § 10 ersetzt §§ 10 und 10a GModG)

Bereits ab Januar 2027 werden Vorgaben aus der EPBD umgesetzt, darunter Änderungen bei Referenzgebäuden und Primärenergiefaktoren. Eingeführt werden Energieeffizienzklassen (A bis G) für Nichtwohngebäude sowie die verpflichtende Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (Ökobilanzierung) für Neubauten. 2030 ist eine Evaluation des Gesetzes bezüglich des Beitrages zur Erreichung der Klimaschutzziele festgeschrieben (§ 9a GModG).

Der vollständige Gesetzestext ist auf der Webseite des Bundesanzeiger-Verlags verfügbar (siehe Surftipps).

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