_Dämmstoffe
Bauregellisten
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den, in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten, technischen Regeln oder weichen von ihnen zumindest nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen, oder Produkte, für die es keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt. Geregelte oder nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Bauregelliste A
In der Bauregelliste A werden nationale Bauprodukte aufgenommen.
Sie enthält die Bauprodukte, die aufgrund der Landesbauordnungen
und Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht wurden. Bauprodukte, für die in
der Bauregelliste A Teil 1 technische Regeln angegeben sind oder
Bauprodukte, die in der Bauregelliste Teil 2 genannt sind, bedürfen
für ihre Verwendung eines Übereinstimmungsnachweises. Die jeweils
erforderliche Art dieses Nachweises ist in der Spalte 4 bestimmt.
Hier wird unterschieden nach:
- ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers
- ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle
- ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle
Bauregelliste B
Die Bauregelliste B steht im Zusammenhang mit der
Bauproduktenverordnung und anderen deutschen und europäischen
Vorschriften, in diese Liste dürfen also nur Produkte aufgenommen
werden, die nach Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU in Verkehr
gebracht und gehandelt werden dürfen und die die CE-Kennzeichnung
tragen.
- Teil 1 enthält die Bauprodukte, die aufgrund der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht werden, für die es technische Spezifikationen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Klassen und Leistungsstufen gibt.
- Teil 2 enthält die Bauprodukte, die aufgrund anderer Richtlinien als der Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Verkehr gebracht werden, die CE-Kennzeichnung tragen und nicht alle wesentlichen Anforderungen nach der Bauproduktenverordnung erfüllen.
Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, werden in die Liste C aufgenommen. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise.
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