Energieausweis
Über Energiebedarf oder -verbrauch von Gebäuden informieren
Bereits mit der EnEV 2014 wurden sie Pflicht. Seitdem
machen sie die energetischen Eigenschaften von Neubauten, aber auch
von Bestandsgebäude sichtbar und vergleichbar: die Energieausweise.
Auch in der aktuellen Rechtgrundlage, dem Gebäudeenergiegesetz
(GEG) sind sie vorgeschrieben. Was bei der Erstellung grundsätzlich
zu beachten ist, ist in § 79 GEG aufgeführt.
Gallerie
Energieausweise dienen der Information über die energetischen Eigenschaften von Gebäuden und ermöglichen, sie miteinander zu vergleichen. Der Ausweis hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Gemäß GEG ist er für nahezu alle Gebäude, die verkauft oder neu vermietet werden sollen, vorgeschrieben – sogar für einzelne Wohnungen. Ausnahmen gelten beispielsweise für denkmalgeschützte Immobilien, kleine Einheiten bis 50 m2 Nutzflächen, Ferienhäuser, Werkstätten und selbst genutzte Einfamilienhäuser. Eine Befreiung von der Energieausweis-Pflicht kann in begründeten Fällen beantragt werden. Wer ein Haus verkauft, muss einen Energieausweis bereits bei der ersten Besichtigung vorlegen. In § 87 GEG wird geregelt, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen verpflichtend enthalten sein müssen, beispielsweise der Endenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und die Energieeffizienzklasse.
Energiebedarfsausweis oder
Energieverbrauchsausweis
Energieausweise können gemäß § 80
bis 88 als Energiebedarfsausweise oder als
Energieverbrauchsausweise ausgestellt werden. Dabei wird der Bedarf
eines Gebäudes rechnerisch ermittelt, der Verbrauch wird über einen
Zeitraum von mehreren Jahren gemessen.
Für den Bedarfsausweis spielen bauliche Aspekte eine große Rolle, beispielsweise die Qualität der Fenster und des Dachs, der Aufbau der Außenwände, die Heizung und die Haustechnik. Die ermittelten Werte zeigen unabhängig vom Nutzungsverhalten den Endenergiebedarf und den Primärenergiebedarf. Der Bedarfsausweis ist bei Neubauten verpflichtend und muss immer von Fachplanenden oder einem Architekturbüro ausgestellt werden. Auch bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen ist er verpflichtend. Darüber hinaus ist er vorgeschrieben für Gebäude, die weniger als fünf Wohneinheiten haben und die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht einhalten. Wenn für die letzten drei Abrechnungsjahre kein lückenloser Energieverbrauch nachweisbar ist, muss ebenfalls ein Bedarfsausweis erstellt werden.
Der Verbrauchsausweis orientiert sich dagegen an den tatsächlichen Verbrauchsdaten, mindestens der letzten drei Verbrauchsjahre für das gesamte Gebäude. Da diese Methode stark von der Nutzung abhängig ist – insbesondere hinsichtlich Warmwasserverbrauch und Heizgewohnheiten – kann das Ergebnis durchaus verfälscht sein. Zulässig ist dieser Verbrauchsausweis für Mehrfamilienhäuser, die über mindestens fünf Wohneinheiten verfügen. Zudem ist darf er für Häuser ausgestellt werden, die die Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten. Für diese Wohngebäude gilt die Wahlfreiheit.
Im Folgenden werden die fünf Formularseiten (gemäß GEG) am Beispiel eines Energieausweises für Wohngebäude kurz vorgestellt und erläutert:
Seite 1: Deckblatt
Hier werden alle übergeordneten
Informationen zum Gebäude aufgelistet, beispielsweise Adresse,
Baujahr und Flächenangaben. Hinzu kommen ein Foto, der Anlass der
Ausstellung und Hinweise zu den Angaben über die energetische
Qualität des Gebäudes. Am Ende der ersten Seite findet sich der
Hinweis zur Verwendung, in dem es heißt: „Energieausweise dienen
lediglich der Information“. Darunter befindet sich das
Unterschriftsfeld für die ausstellende Person.
Seite 2: Berechneter Energiebedarf
Auf der zweiten
Seite werden Informationen bezüglich der berechneten Energiebedarfe
des Gebäudes dargestellt. Die Zahlen und das kWh-Barometer ergänzen
Vergleichswerte für den Endenergiebedarf, Erläuterungen zum
Berechnungsverfahren und Angaben zur Nutzung erneuerbarer
Energien.
Seite 3: Erfasster Energieverbrauch
Die wichtigsten
Angaben über den Energieverbrauch eines Gebäudes sind auf der
dritten Seite des Ausweises zu finden. Außerdem stehen hier die
Verbrauchserfassung und Vergleichswerte zur Endenergie.
Seite 4: Empfehlungen
Unabhängig von der
Bemessungsgrundlage (Bedarf oder Verbrauch) müssen dem Ausweis
grundsätzlich Modernisierungsempfehlungen für die kostengünstige
Verbesserung der Energieeffizienz hinzugefügt werden. Zusätzlich
können an dieser Stelle Angaben im Energieausweis erläutert
werden.
Seite 5: Erläuterungen
Hier werden unter anderem die
für die Ausstellung des Energieausweises relevanten Angaben und
Begriffe erläutert:
- Angabe Gebäudeteil
- Erneuerbare Energien
- Energiebedarf
- Primärenergiebedarf
- Energetische Qualität der Gebäudehülle
- Endenergiebedarf
- Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Endenergieverbrauch
- Primärenergieverbrauch
- Treibhausgasemissionen
- Pflichtangaben für Immobilienanzeigen
- Vergleichswerte
Der vollständige Gesetzestext ist auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlags verfügbar, weitere Erläuterungen zum Energieausweis bieten das Informationsportal „Zukunft-Haus” der Deutschen Energie-Agentur (dena) und das Juraforum (siehe Surftipps).
Fachwissen zum Thema
Deutsche Rockwool | Kontakt 02043 / 408 408 | www.rockwool.de