Energieausweis

Über Energiebedarf oder -verbrauch von Gebäuden informieren

Bereits mit der EnEV 2014 wurden sie Pflicht. Seitdem machen sie die energetischen Eigenschaften von Neubauten, aber auch von Bestandsgebäude sichtbar und vergleichbar: die Energieausweise. Auch in der aktuellen Rechtgrundlage, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind sie vorgeschrieben. Was bei der Erstellung grundsätzlich zu beachten ist, ist in § 79 GEG aufgeführt.

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Energieausweise dienen der Information über die energetischen Eigenschaften von Gebäuden und ermöglichen, sie miteinander zu vergleichen. Der Ausweis hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Gemäß GEG ist er für nahezu alle Gebäude, die verkauft oder neu vermietet werden sollen, vorgeschrieben – sogar für einzelne Wohnungen. Ausnahmen gelten beispielsweise für denkmalgeschützte Immobilien, kleine Einheiten bis 50 m2 Nutzflächen, Ferienhäuser, Werkstätten und selbst genutzte Einfamilienhäuser. Eine Befreiung von der Energieausweis-Pflicht kann in begründeten Fällen beantragt werden. Wer ein Haus verkauft, muss einen Energieausweis bereits bei der ersten Besichtigung vorlegen. In § 87 GEG wird geregelt, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen verpflichtend enthalten sein müssen, beispielsweise der Endenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und die Energieeffizienzklasse.

Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
Energieausweise können gemäß § 80 bis 88 als Energiebedarfsausweise oder als Energieverbrauchsausweise ausgestellt werden. Dabei wird der Bedarf eines Gebäudes rechnerisch ermittelt, der Verbrauch wird über einen Zeitraum von mehreren Jahren gemessen.

Für den Bedarfsausweis spielen bauliche Aspekte eine große Rolle, beispielsweise die Qualität der Fenster und des Dachs, der Aufbau der Außenwände, die Heizung und die Haustechnik. Die ermittelten Werte zeigen unabhängig vom Nutzungsverhalten den Endenergiebedarf und den Primärenergiebedarf. Der Bedarfsausweis ist bei Neubauten verpflichtend und muss immer von Fachplanenden oder einem Architekturbüro ausgestellt werden. Auch bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen ist er verpflichtend. Darüber hinaus ist er vorgeschrieben für Gebäude, die weniger als fünf Wohneinheiten haben und die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht einhalten. Wenn für die letzten drei Abrechnungsjahre kein lückenloser Energieverbrauch nachweisbar ist, muss ebenfalls ein Bedarfsausweis erstellt werden.

Der Verbrauchsausweis orientiert sich dagegen an den tatsächlichen Verbrauchsdaten, mindestens der letzten drei Verbrauchsjahre für das gesamte Gebäude. Da diese Methode stark von der Nutzung abhängig ist – insbesondere hinsichtlich Warmwasserverbrauch und Heizgewohnheiten – kann das Ergebnis durchaus verfälscht sein. Zulässig ist dieser Verbrauchsausweis für Mehrfamilienhäuser, die über mindestens fünf Wohneinheiten verfügen. Zudem ist darf er für Häuser ausgestellt werden, die die Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten. Für diese Wohngebäude gilt die Wahlfreiheit.

Im Folgenden werden die fünf Formularseiten (gemäß GEG) am Beispiel eines Energieausweises für Wohngebäude kurz vorgestellt und erläutert:

Seite 1: Deckblatt
Hier werden alle übergeordneten Informationen zum Gebäude aufgelistet, beispielsweise Adresse, Baujahr und Flächenangaben. Hinzu kommen ein Foto, der Anlass der Ausstellung und Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes. Am Ende der ersten Seite findet sich der Hinweis zur Verwendung, in dem es heißt: „Energieausweise dienen lediglich der Information“. Darunter befindet sich das Unterschriftsfeld für die ausstellende Person.

Seite 2: Berechneter Energiebedarf
Auf der zweiten Seite werden Informationen bezüglich der berechneten Energiebedarfe des Gebäudes dargestellt. Die Zahlen und das kWh-Barometer ergänzen Vergleichswerte für den Endenergiebedarf, Erläuterungen zum Berechnungsverfahren und Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Seite 3: Erfasster Energieverbrauch
Die wichtigsten Angaben über den Energieverbrauch eines Gebäudes sind auf der dritten Seite des Ausweises zu finden. Außerdem stehen hier die Verbrauchserfassung und Vergleichswerte zur Endenergie.

Seite 4: Empfehlungen
Unabhängig von der Bemessungsgrundlage (Bedarf oder Verbrauch) müssen dem Ausweis grundsätzlich Modernisierungsempfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Energieeffizienz hinzugefügt werden. Zusätzlich können an dieser Stelle Angaben im Energieausweis erläutert werden.

Seite 5: Erläuterungen
Hier werden unter anderem die für die Ausstellung des Energieausweises relevanten Angaben und Begriffe erläutert:

  • Angabe Gebäudeteil
  • Erneuerbare Energien
  • Energiebedarf
  • Primärenergiebedarf
  • Energetische Qualität der Gebäudehülle
  • Endenergiebedarf
  • Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Endenergieverbrauch
  • Primärenergieverbrauch
  • Treibhausgasemissionen
  • Pflichtangaben für Immobilienanzeigen
  • Vergleichswerte

Der vollständige Gesetzestext ist auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlags verfügbar, weitere Erläuterungen zum Energieausweis bieten das Informationsportal „Zukunft-Haus” der Deutschen Energie-Agentur (dena) und das Juraforum (siehe Surftipps).

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