_Dämmstoffe
Energieausweis
Deckblatt und Folgeseiten
Gallerie
Die Energieeinsparverordnung 2014 ist am 1. Mai 2014 in Kraft
getreten. Vor allem für Neubauten setzt die EnEV
höhere energetische Standards, aber auch Besitzer älterer Gebäude
müssen einige neue Regelungen beachten. Damit bekommt auch der
Energieausweis
für Gebäude mehr Gewicht. Verkäufer und Vermieter müssen den
Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach
Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den
Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die
wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen
außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum
Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.
Der Energieausweis ist seit dem 1. Juli 2008 Pflicht für alle
Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 gebaut wurden und ab dem
1. Januar 2009 für alle jüngeren Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude
ist der Energieausweis seit dem 1. Juli 2009 Pflicht bei
Vermietung, Verkauf und Verpachtung.
Im neuen Energieausweis werden die energetischen Kennwerte nicht
mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern
zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Die Skala
reicht hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher
Energiebedarf), ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und
Haushaltsgeräten. Für Wohngebäude hat sich die Spanne deutlich
verkürzt, von bisher über 400 kWh/m²a im obersten Segment auf
höchstens über 250 kWh/m²a. Diese Zuordnung gilt aber nur für neu
ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne
Angabe von Effizienzklassen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die
einfache grafische Darstellung im Energieausweis ermöglicht einen
schnellen Quervergleich mit anderen Gebäuden. Die von der Deutschen
Energie-Agnetur (dena) vorgeschlagenen fünf Formularseiten (gemäß
EnEV 2014) werden im Anschluss kurz vorgestellt und erläutert.
Deckblatt
Das Deckblatt enthält alle übergeordneten Informationen zum Gebäude
(z. B. Adresse, Baujahr, Foto und Gebäudenutzfläche), den Anlass
der Ausstellung und die wichtige Angabe über die
Berechnungsgrundlage (berechneter Energiebedarf auf Seite 2 oder
erfasster Energieverbrauch auf Seite 3 – auch beide Angaben sind
möglich). Außerdem gibt es neben einem Hinweis zur Verwendung („Der
Energieausweis dient lediglich der Information...") auch den
Bereich für die Unterschrift des Ausstellers.
Seite 2 / Energiebedarf
Auf der zweiten Seite des Energieausweises werden alle relevanten
Informationen bezüglich des berechneten Energiebedarfs eines
Gebäudes dargestellt, außerdem stehen Vergleichswerte für den
Endenergiebedarf, Angaben zum EEWärmeG und Ersatzmaßnahmen zur
Verfügung.
Seite 3 / Energieverbrauch
Die wichtigsten Angaben über den gemessenen Energieverbrauch eines
Gebäudes sind auf der dritten Seite des Ausweises zu finden.
Außerdem befinden sich auf ihr die Darstellung des erfassten
Energieverbrauchs (Energieverbrauchskennwert) und ebenfalls
Vergleichswerte für den Endenergiebedarf.
Seite 4 / Empfehlungen
Unabhängig von der Bemessungsgrundlage (Bedarf oder Verbrauch)
müssen dem Ausweis grundsätzlich Modernisierungsempfehlungen zum
Energieausweis für die kostengünstige Verbesserung der
Energieeffizienz hinzugefügt werden. Zusätzlich können hier
ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis gemacht
werden. Diese befinden sich auf der fünften Seite.
Seite 5 / Erläuterungen
Hier werden u.a. die für die Ausstellung des Energieausweises
relevanten Angaben und Begriffe erläutert:
- Erneuerbare Energien
- Energiebedarf
-
Primärenergiebedarf
- Energetische Qualität der Gebäudehülle
- Endenergiebedarf
- Angaben zum EEWärmeG
- Endenergieverbrauch
- Primärenergieverbrauch
- Pflichtangaben für Immobilienanzeigen
- Vergleichswerte
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