Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt und ersetzen. Das GEG ist seit November 2020 in Kraft und gilt für alle Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde. Einige Änderungen des GEG wurden im Juli 2022 verkündet, im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (Artikel 18a und Artikel 20).

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Im neuen Gesetz werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie der Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden festgelegt. Damit werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt sowie die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.

Viele Anforderungen sind gleich geblieben

Im GEG gelten für Neubauten und Sanierungen im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an Energieverbrauch und Wärmeschutz wie in der zuletzt geltenden EnEV. Unverändert übernommen wurden die Anforderungen für die U-Werte der EnEV 2016 für Bestandsgebäude. Damit gilt für die Dachdämmung immer noch die gleiche Dicke des Dämmmaterials, wie in der EnEV gefordert wurde. So sind etwa die U-Werte für eine Sanierung gleichgeblieben, die Bauteile müssen die folgenden Werte erreichen:

  • Außenwand (Erdreich und unbeheizte Räume) 0,30 W/m²K
  • Außenwand (Außenluft) 0,24 W/m²K
  • Dachdämmung Schrägdach und oberste Geschossdecke 0,24 W/m²K
  • Flachdach 0,20 W/m²K
  • Fenster (Komplettersatz) 1,3 W/m²K
  • Außentüren 1,8 W/m²K
Neuerungen im GEG
  • Änderungen im GEG gegenüber des EnEV 2016 betreffen unter anderem Ölheizungen. So dürfen neue Öl- oder Kohleheizungen ab Januar 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn der Energiebedarf für Wärme und Kälte anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Es wird nun eine sogenannte Kombiheizung vorgeschrieben. Für alte Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, gilt weiterhin eine Austauschpflicht.
  • Das GEG schreibt für Neubauten eine Nutzung erneuerbarer Energien vor, die auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann.
  • Um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren zu erhöhen, wurden die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs die zu verwendenden Werte im GEG geregelt.
  • Mit der Einführung eines neuen Modellgebäudeverfahrens für Wohnbauten soll der Aufwand für das Nachweisverfahren vereinfacht werden. Das GEG listet nun zehn standardisierte Modellgebäude auf, die sich nach der Heizungstechnologie unterscheiden. 
  • In Fällen des Verkaufs sowie bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern wurde eine obligatorische energetische Beratung des Käufers oder Eigentümers verankert, um den Maßgaben des Klimaschutzprogramms 2030 zu entsprechen.
Der vollständige Gesetzestext ist auf der Webseite des Bundesanzeiger Verlags verfügbar (siehe Surftipps).

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