Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)
Die Europäische Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) legt seit dem Jahr 2002 Vorgaben fest, die den Energieverbrauch von Gebäuden reduzieren sollen. Als Richtlinie des Europäischen Parlaments wirkt sie sich auf die Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) aus. In Deutschland betrifft sie das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
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Zentrale Forderungen
Das übergeordnete Ziel ist, bis zum Jahr 2050 eine gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erzielen. Eine wichtige Etappe auf dem Weg dorthin ist die Senkung der Netto-Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Hinter der Richtlinie steht die Annahme, dass schlecht gedämmte Gebäudehüllen zum hohen Energieverbrauch in der EU beitragen.
Die EPBD wurde bereits mehrfach aktualisiert, zuletzt im April 2024 als Richtlinie (EU) 2024/1275. Die Regelungen betreffen die Renovierung des Gebäudebestands, die Senkung des Energieverbrauchs, den Ersatz fossiler Energieträger und den Ausbau erneuerbarer Energien.
Eine Übersicht der zentralen Forderungen:
- Nullemissionsgebäudes als Standard (Artikel 7 und 11 EPBD)
- Berechnung des Treibhausgaspotenzials im Lebenszyklus und Darstellung im Energieausweis für Neubauten (Artikel 7 EPBD)
- Mindestenergiestandards (MEPS) für Nichtwohngebäude und schrittweise Sanierung des Wohngebäudebestands (Artikel 9 EPBD)
- Pflicht zur Solarenergienutzung (Artikel 10 EPBD)
- Einführung eines Schemas für Renovierungspässe; Nutzung der Pässe ist optional und kann mit Energieausweisen kombiniert werden (Artikel 12 EPBD)
- Verpflichtender Einbau von Gebäudeautomationssystemen und Beleuchtungssteuerungen für Nichtwohngebäude (Artikel 13 EPBD)
- Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden (Artikel 14 EPBD)
- Keine Förderung von ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln (Artikel 17 EPBD)
- Europaweite Energieausweisklassen A bis G (Artikel 19 EPBD)
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Umsetzung in deutsches Recht
In Deutschland setzt das sogenannte Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) die EU-Richtlinie in nationales Recht um. Dieses löste im Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Schrittweise treten weitere Artikel des Änderungsgesetzes in Kraft, bis 2030 alle Vorgaben aus der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) umgesetzt sind. Im Zuge dessen müssen auch Normbezüge angepasst werden, etwa bei der energetischen Bewertung von Gebäuden.
Ab 01. Januar 2027:
- verpflichtende Ökobilanzierung, sprich Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (§ 7 und 88b GModG)
- Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40 GModG)
- geänderte Referenzgebäude für Wohn- und Nichtwohngebäude (Anlage 1 und 2 GModG)
- geänderte Primärenergiefaktoren (§ 22 i. V. m. Anlage 4 GModG)
- keine Energieverbrauchsausweise mehr für Nichtwohngebäude
- Energieeffizienzklassen von A bis G in Energieausweisen für Nichtwohngebäude (Anlage 10a GModG)
- Solarpflicht für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude (§ 106 GModG)
Ab 01. Januar 2028:
- Nullemissionsgebäude als Standard für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand (§ 10a GModG)
Ab 01. Januar 2030:
- Einführung des Nullemissionsgebäudes als Standard für alle Neubauten (neuer § 10 ersetzt § 10 und § 10a GModG)
Die 68-seitige Richtlinie ist über die offizielle Online-Datenbank der EU abrufbar. Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Webseiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (siehe Surftipps).
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