Verordnungen für geregelte und andere Sonderbauten
Beispiele
Während die Landesbauordnungen (LBO) hauptsächlich die Anforderungen an Standard-/Normalbauten (Wohn- oder Bürogebäude) bis zur Hochhausgrenze (max. 22,00 m Höhe des obersten Fußbodens einer Ebene mit Aufenthaltsräumen) behandeln, können nach Musterbauordnung (MBO) an Sonderbauten wie Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden, wenn dadurch die allgemeinen Schutzziele gleichwertig erreicht werden.
Gallerie
Für sogenannte geregelte/typisierte Sonderbauten (Sonderbauten, für die Sonderbauverordnungen vorliegen) sind diese besonderen Anforderungen oder Erleichterungen in entsprechenden Verordnungen zusammengefasst (siehe auch Kapitel Sonderbauten, z.B. Hochhäuser, Schulbauten etc.). Besondere Anforderungen an Verkaufs- oder Versammlungsstätten können z.B. die Installation von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen oder automatische Löschanlagen sein. Erleichterungen gestatten die Sonderbauverordnungen i.d.R. hinsichtlich der Größe von Brandabschnitten. Während einige Bundesländer, wie z.B. Bayern oder Sachsen, auf Basis der Muster-Sonderbauverordnungen eigene Sonderbauvorschriften erlassen, finden in anderen Bundesländern, wie etwa Berlin, die Muster direkt Anwendung.
Für Sonderbauten, für die es keine Sonderbauverordnungen gibt, auch ungeregelte Sonderbauten genannt, wie z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen, müssen die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen individuell, z.B. in einem Brandschutzkonzept, festgelegt werden.
Nutzungsbedingte Verordnungen
Neben den Sonderbauvorschriften gibt es zusätzlich Verordnungen oder Richtlinien zu Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, z. B.
- Industriebaurichtlinie für Industriebauten bis 1.600 m² Grundfläche des größten Geschosses)
- Holzbaurichtlinie = Brandschutztechnische Anforderungen an Holzbauten
- Garagenverordnung für Stellplätze und Garagen oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Verkehrsflächen
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