Brandwände I

Anforderungen, Arten und Ausführung

Brandwände sind raumabschließende Bauteile von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Sie müssen eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ausreichend lange verhindern. Als ausreichend lange gilt der Widerstand gegen ein Brandgeschehen, wenn die Brandwand unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (wmB) feuerbeständig (fb) ist und aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

Gallerie

Innere und äußere Brandwände

Nach § 30 der Musterbauordnung (MBO) werden Brandwände entsprechend ihrer Anordnung am oder im Gebäude unterschieden in äußere bzw. innere Brandwände. Gebäudeabschlusswände zusammengebauter Gebäude sind als Brandwände auszubilden. Das gilt auch für die Außenwände zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Ausgenommen von dieser Regel sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt. Bei getrennt stehenden Gebäuden müssen die Abschlusswände als Brandwände ausgebildet werden, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 2,50 m beträgt, es sei denn, das benachbarte Gebäude ist mehr als 5 m entfernt.

Innere Brandwände sind zur Unterteilung in ausgedehnten Gebäuden vorzusehen. Hier müssen sie in Abständen von nicht mehr als 40,00 m errichtet werden. Ebenfalls erforderlich sind sie in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, um diese in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt zu teilen sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. Innere Brandwände sind an der Fassade durch Hinweisschilder nach DIN 4066: Hinweisschilder für die Feuerwehr zu kennzeichnen, damit die Einsatzkräfte der Feuerwehr ihre Taktik an die vorhandenen Brandabschnitte anpassen können.

Ausführung von Brandwänden

Nach § 30 Absatz 3 MBO müssen Brandwände auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. Das bedeutet nach Maßgabe der DIN 4102-3: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nicht tragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen, dass die Wand, nach einer Brandbeanspruchung von 90 Minuten, mehreren Stößen durch einen 200 kg schweren Bleischrotsack mit einer Stoßarbeit von 3.000 Nm auf einer Fläche von ca. 400 cm² standhalten muss, ohne dass der Raumabschluss beschädigt wird. Hintergrund dieser Forderung ist, dass Brandwände nach einem Brand auch bei einstürzenden Decken oder anderen Bauteilen sicher stehen bleiben müssen.

Brandwände müssen außerdem aus nicht brennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A1 oder A2 bestehen, da diese eine Weiterleitung des Brandes verhindern. Das betrifft auch die Bauteile, die über die Brandwand hinweggeführt werden.

Zusätzliche Anforderungen zur Verhinderung des Brandüberschlags

In § 30 Absatz 4 MBO ist festgelegt, dass Brandwände bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen. Damit wird verhindert, dass sich Brände durch Lücken in Brandwänden ausbreiten können. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  • sie auch unter mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sind,
  • die Decken unter und über diesen Brandwänden feuerbeständig sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
  • Bauteile, die diese Brandwände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
  • Außenwände in der Breite des Versatzes im Geschoss oberhalb oder unterhalb feuerbeständig sind,
  • Öffnungen in diesen Außenwänden so gestaltet sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. Dies kann z.B. durch feuerbeständige Brandschutzverglasungen (einschließlich Rahmenkonstruktion) erfolgen.

Nach § 30 Absatz 5 MBO sind Brandwände 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Da im Dachbereich die Anforderungen an Bauteile, die an die Brandwand angrenzen, wie z.B. Trennwände, geringer sind, muss ein Übergreifen des Brandes auf andere Dächer durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden. Dies kann durch eine Brandwand erreicht werden, die 30 cm über das Dach geführt wird oder durch eine feuerbeständige (F90-A) Auskragung von jeweils 50 cm an beiden Seiten.

Öffnungen in Dächern

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet werden, dass der Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung müssen daher mindestens 1,25 m von Brandwänden entfernt sein, wenn diese weniger als 30 cm über Dach geführt sind. Der gleiche Abstand ist bei Dachgauben und anderen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen einzuhalten, wenn diese nicht durch Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

Gebäude über Eck

Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss nach § 30 Absatz 6 MBO der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5,00 m betragen. Das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120° beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5,00 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ausgebildet ist (Abbildungen 7 bis 10). Der Mindestabstand von 5,00 m soll den Brandüberschlag auf das über Eck angeordnete Gebäudeteil verhindern. Beträgt der Abstand der Brandwand von der Ecke weniger als 5,00 m, sind Maßnahmen erforderlich, die das Übergreifen des Brandes auf das angrenzende Bauteil verhindern. Dies kann z.B. eine fensterlose, feuerbeständige Wand sein. Kein Brandüberschlag ist möglich, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120° beträgt.

Wände anstelle von Brandwänden

Unter bestimmten Voraussetzungen sind anstelle von Brandwänden auch andere Wände zulässig, sofern sie die Anforderungen erfüllen, die sich aus den Landesbauordnungen ergeben. Näheres dazu im Beitrag Brandwände II.

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